Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport am Bergweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Hetzles, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bauherrin: Daniela Leuthäußer & Christian Raum
Bauort:  Bergweg / Brombeerweg, Fl.-Nr. 722 Gmk. Hetzles

Die Bauherren wollen zur Nachverdichtung auf dem nördlichen Teil ihres Grundstücks einen Neubau für ein Einfamilienhaus errichten. Aus dem vorgelegten Lageplan mit Schnitten lässt sich folgendes erkennen: Das Wohngebäude wird mit einem Satteldach bei einer Dachneigung von 35 Grad mit einer Firsthöhe von 8,52 m ausgeführt und enthält Erdgeschoss und Dachgeschoss. Dabei erhält das Gebäude zwei Zwerchhäuser mit jeweils gegenläufigen Pultdächern. Garage und Carport stehen abgesetzt aneinander östlich des Wohngebäudes.
Die Bauherren haben hierzu bereits eine Voranfrage gestellt, die in der Sitzung vom 14.12.2021 behandelt wurde.

Das Vorhaben soll außerhalb von Bebauungsplänen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches errichtet werden. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach den Zulässigkeiten zum Bauen im Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB). 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Darüber hinaus müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).

In der näheren Umgebung befindet sich vor allem Wohnbebauung, da hier auch die Baugebiete Hetzles Nordost und Hetzles Zum Zwerchgraben anschließen. Auf dem Grundstück selbst befindet sich ein großes Wohnhaus mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden, welche zum südlichen Grundstücksbereich hin ausgerichtet sind.  Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem „Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO und damit einem Baugebiet, welches der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Das Vorhaben dient der Wohnraumnutzung. Es ist damit gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Mischgebiet nach seiner Art unzweifelhaft zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich das Vorhaben nach seiner Dimensionierung, Größe und Kubatur in die Umgebung einfügen. In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich Wohngebäude, in ähnlicher Größe. 

Weiter muss sich das geplante Vorhaben jedoch derart in die Umgebung einfügen, dass es nach seiner Bauweise kein Fremdkörper in der Umgebung ist, noch Konflikte mit der bestehenden Umgebung verursachen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude grundsätzlich zulässig. 

Die vom Landratsamt bauordnungsrechtlich zu prüfenden Abstandsflächen können nicht gänzlich auf dem Grundstück eingehalten werden, jedoch hat der Nachbar zum Vorhaben eine Abstandsflächenübernahme zu einer Tiefe von 1,5 m in das nördliche Nachbargrundstück erklärt.

Die Erschließung ist über einen gemeindlichen Stich vom Brombeerweg, welcher im nördlichen Teil auf das Grundstück führt, gesichert. Nachbarunterschriften liegen vor.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.04.2022 09:25 Uhr