Barrierefreier Bushaltestellenausbau Dormitz - Haltestellen Erleinhofer Straße; Abschluss einer Ortsdurchfahrtsvereinbarung mit dem Staatlichem Bauamt Bamberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 19.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 19.01.2023 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Zur Regelung der Aufgaben und Kosten für die Errichtung des barrierefreien Bushaltestellenausbaus und der anschließenden Unterhaltung sowie für die Förderunterlagen ist der Abschluss einer Ortsdurchfahrtsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das staatliche Bauamt notwendig.

Ein vom staatlichen Bauamt vorgeschlagener Entwurf wurde dem Gremium vorab mit der Ladung zur Verfügung gestellt und in der Sitzung vorgelegt.

Wesentliche Kernpunkte der Regelung sind wie folgt:

  • Die Kostenteilung gem. § 5 (1) Die Straßenbauverwaltung trägt dabei für die Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Buchstaben a), e), g) und j) die Kosten, diese sind:

  • A) Änderung der Lage und Größe der beiden Busbuchten mit Anpassung der Fahrbahnränder und der Straßenentwässerungsanlagen sowie Erneuerung des Straßenoberbaus im Vorhabensbereich (ca. Station 1,400 bis 1,514 Brücke).
  • e) Anlage eines Radweges mit Ausschleifung und Absenkung der Bordsteine im Brückenbereich.
  • g) Erneuerung der Querungshilfe in der Fahrbahn (im Zuge der vorh. Fußgänger-Querungsanlage bzw. Verkehrshelferfurt) sowie deren Ausstattung mit Elementen für deren barrierefreie Nutzbarkeit (u.a. mit Bodenindikatoren).
  • j) Versetzung des bestehenden Vorwegweisers für die aufeinanderfolgenden Einmündungen der Ortsstraße „Bierleinswiesen“ und der St 2243.

  • § 5 (2) Die Gemeinde trägt die Kosten für die Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Buchstaben b), c), d), f), h), i). Diese sind:

  • b) Einbau von Haltestellen-Hochborden und von Elementen für die barrierefreie Nutzbarkeit (u.a. Bodenindikatoren) in beide Haltestellenbereiche.

  • c) Änderung und Erneuerung des Gehweges entlang der Haltestelle „Erleinhofer Straße West“.
  • d) Änderung und Erneuerung des Gehweges (Radfahrer frei) entlang der Haltestelle „Erleinhofer Straße Ost“.
  • f) Versetzung von Straßenleuchten im Vorhabensbereich.
  • h) Ausstattung der zur Fußgänger-Querungsanlage gehörenden Seitenräume/Gehwegbereiche mit Elementen für deren barrierefreie Nutzbarkeit (u.a. mit Bodenindikatoren).
  • Versetzung und Erneuerung zweier Fahrgastunterstände sowie Ausstattung mit neuer ÖPNV-spezifischer Haltestellen-Infrastruktur.

  • Die Straßenbauverwaltung überträgt die Straßenbaulast für das Straßenbauvorhaben zur Änderung der Bushaltestellen samt Fahrbahnerneuerung, Geh- und Radwegen auf die Gemeinde. Die Gemeinde ist Vorhabensträger und Bauherr. Die Gemeinde übernimmt für das Straßenbauvorhaben die gesamte Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung, Bauüberwachung, Abrechnung und Vertragsabwicklung.

  • Die Bauleistungen werden nach Beendigung der Bauarbeiten gemeinsam durch die Gemeinde und die Straßenbauverwaltung abgenommen.

  • Die Gemeinde beantragt die verkehrsrechtlichen Anordnungen bei der zuständigen Verkehrsbehörde im Namen und Auftrag der Straßenbauverwaltung.

  • Die Gemeinde trägt die Kosten für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung einer verkehrsgerechten Straßenbeleuchtung der Bushaltestellen und der Fußgänger-Querungsanlage.

  • Vorhandene Verkehrsflächen gehen entschädigungslos auf den jeweiligen Straßenbaulastträger über Restflächen und entbehrliche Straßenflächen im bisherigen Eigentum der Straßenbauverwaltung erwirbt die Gemeinde zum Verkehrswert.

  • Die Straßenbaulast für die fertiggestellten Straßenbestandteile richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere i.V. mit den OD-Richtlinien) und geht mit Verkehrsfreigabe auf den jeweiligen Straßenbaulastträger über.

  • Die Straßenbauverwaltung trägt die Straßenbaulast für die Staatsstraße, einschließlich der Busbuchten, und für den Radweg.

  • Die Gemeinde trägt die Straßenbaulast für die Gehwege und für die Bushaltestelle im Übrigen (einschließlich deren Bordsteine, den Elementen zur barrierefreien Nutzbarkeit sowie der Aufstellflächen).

  • Die Vermessung und Vermarkung wird von der Gemeinde auch namens der Straßenbauverwaltung beantragt.

  • Die Gemeinde trägt, wie bisher gemäß Vereinbarung die betriebliche Unterhaltung, die
Verkehrssicherungspflicht und den Winterdienst für die Fußgängerquerungsanlage und den unselbstständigen Radweg

  • Die Straßenbauverwaltung vergütet der Gemeinde insbesondere für die Übernahme der Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung, Bauüberwachung, Abrechnung, Vertragsabwicklung und sonstigen Bauherren und Verwaltungsaufgaben eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % der auf die Straßenbauverwaltung entfallenden anteiligen Bau- und Grunderwerbskosten, einschließlich etwaiger Mehrwertsteuern.

Zur erstmaligen Anlage von Bordsteinen (u.a. von neuen Haltestellen- Bordsteinen) leistet die Straßenbauverwaltung gem. Nr. 13 der Ortsdurchfahrtsrichtlinien einen einmaligen Betrag von 11,- € je lfd. Meter.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der vorgelegten Ortsdurchfahrtsvereinbarung zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.03.2023 17:50 Uhr