Die Gemeinde Marloffstein hat am 28.07.2022 beschlossen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Marloffstein“ aufzustellen und parallel hierzu den Flächennutzungs- und Landschaftsplan in diesem Bereich zu ändern.
Es wird die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage geplant. Hierfür wird auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaik“ ausgewiesen. Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll mit der Greenovativ GmbH als Solarparkbetreiber im Bebauungsplan ein Sondergebiet ausgewiesen werden.
Der Geltungsbereich liegt südlich von Marloffstein und umfasst insgesamt 2,90 ha.
Geplant ist eine Anlage mit einer Gesamtleistung von gut 3-4 MWp, mit der eine jährliche Strommenge von ca. 3-4 Millionen kWh erzeugt werden kann.
Für ein ruhiges Erscheinungsbild der Anlage in der freien Landschaft sind die Modultische in parallel zueinander aufgestellten Reihen mit einem Mindestabstand von im Mittel (geringfügige Abweichungen können dadurch toleriert werden) 2,0 m zwischen den Reihen zu errichten. Infolge von unterschiedlichen Geländeneigungen innerhalb des Geltungsbereiches sind die Abstände variabel zu halten, um Verschattungen zu vermeiden. Der Mindestabstand von der Tischunterkante bis zum Gelände mit 0,8 m ermöglicht eine Beweidung.
Die Erschließung des geplanten Solarparks erfolgt für die Uttenreuther Str. (ERH 7) und von dort über die Zuwegung zur Anlagenfläche über einen landwirtschaftlichen Flurweg.
Da die Flächen zwischen und unter den Modultischen unversiegelt bleiben, soll das (über die Modultische) anfallende Niederschlagswasser weiterhin flächig vor Ort über die belebte Oberbodenzone versickern.
Eine Blendwirkung auf Fahrzeugführer der ERH 7 ist unwahrscheinlich, da die Blickrichtung des Fahrzeugführers von der Fahrbahn weg zum Vorhaben gerichtet sein muss. Zur St 2242 bestehen keine Blickbeziehungen infolge der bestehenden Eingrünung.
Der gewählte Standort berührt laut Angaben in der Planbegründung keine Schutzgebiete des Naturschutz- und Wasserrechts (einschließlich Biotope).
Negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Dormitz sind durch die Bebauungsplanänderung und die Flächennutzungsplanänderung nicht zu erwarten.
In der Sitzung werden jedoch negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild diskutiert.