Antrag auf Sanierungsrechtliche Genehmigung zum Abriss einer durch Brand beschädigten Scheune an der Hauptstraße; Hassan Fl.-Nr. 33


Daten angezeigt aus Sitzung:  . Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 26.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt den Abriss einer durch Brand beschädigten Scheune.

Das Gebäude liegt jedoch auch im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung mit Festsetzungen zur Gestaltung und Ortsbilderhaltung für den „Altort von Klein- und Großdormitz“ vom 23.06.2022, einer örtlichen Bauvorschrift nach Art 81 BayBO, deren Normen einzuhalten sind. Sowie im Sanierungsgebiet „Altort von Klein- und Großdormitz vom 23.06.2022“

Art 3 der Ortsgestaltungssatzung normiert den Grundsatz: Erhaltung und Sanierung vorhandener Bausubstanz geht vor Abriss und Neubau.

Das Bauvorhaben liegt auch im Sanierungsgebiet „Altort von Klein- und Großdormitz vom 23.06.2022“, welches nach § 3 der Satzung die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge, mit Ausnahme von § 144 Abs. 2 BauGB, zur Anwendung bringt. Bauliche Anlagen dürfen demnach nicht ohne Genehmigung beseitigt werden.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Die Ziele der Sanierung wurden im Beschluss der Gemeinde vom 23.06.2022 wie folgt festgelegt:

  • Stärkung, Neuordnung und Entwicklung der Ortsmitte in Kleindormitz als zentraler Ort am Rathaus

  • Stärkung, weitgehende Barrierefreiheit und Ergänzung des gesamtörtlichen Wegenetzes

  • Aufwertung der Straßen- und Seitenräume der Hauptstraße in Großdormitz

  • Stärkung und Ergänzung der Grün- und Freiflächen am „Grünen Horizont“ entlang des Brandbachs mit durchgehender Wegeverbindung

  • Fortsetzung der Pflege und Sanierung der Gebäude

  • Aktivierung des innerörtlichen Gebäudebestandes und der Potentialflächen zur Wohnnutzung („Innen statt Außen“)

Der Antragsteller begründet seine Abweichung dadurch, dass laut Versicherungssachverständigen der Abriss der brandgeschädigten Scheune notwendig ist. 
In der Scheune befindet sich der Heizungsraum des nebenstehenden Wohnhauses, der erhalten bleiben soll. Auf dem Grundriss der ehemaligen Scheune soll – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit -  ggf. ein kleines Wohngebäude entstehen. 

Der Abriss einer brandgeschädigten Scheune würde den Straßenraum der Hauptstraße aufwerten. Im Zuge der Beseitigung von Folgen des Schadensereignisses erscheint ein Abriss vertretbar. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt eine sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 145 Abs. 1 BauGB bzw. bezüglich der Ortsgestaltung eine Genehmigung der Abweichungen i.S.d Art 63 BayBO zum Abriss der brandgeschädigten Scheune.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2024 08:07 Uhr