Erlass einer Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten GlücksKINDER und GlücksZWERGE ab dem 1. Juni 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  . Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 26.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Unter vorstehendem Tagesordnungspunkt wurden die Aspekte für die Anpassung der Gebührensätze zur Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten diskutiert und beschlossen. 

Beruhend auf kommunal- und abgabenrechtlichen Vorschriften bedarf die spätere rechtskonforme steuerfreie Abrechnung der Gebühren auch des Erlasses einer Gebührensatzung. 

Der Entwurf des Satzungstextes wurde dem Gremium mit der Sitzungsladung übermittelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt vorliegenden Satzungsentwurf für die Erhebung von Gebühren zur Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in Kraft treten zu lassen und beauftragt Bürgermeister Bezold mit Ausfertigung und Bekanntmachung.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Gemeinde Dormitz
(Kindertagesstättengebührensatzung) 

vom 26. März 2024

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Dormitz folgende Satzung:


§ 1 
Benutzungsgebühren 

(1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Dormitz werden die in der Satzung festgelegten Gebühren erhoben. 
(2) Zu den Benutzungsgebühren gehören: 
1. Betreuungsgebühr
2. Getränkepauschale
3. Spiel-/Materialgeld
4. Wickelgeld (Krippe)
(3) Entgelte für warmes Mittagessen sind separat an ein von der Gemeinde beauftragtes Catering Unternehmen zu entrichten.

§ 2 
Entstehen und Fälligkeit, Gebührenschuldner 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte. Es erfolgt keine anteilige Berechnung für anteilig besuchte Monate.
(2) Die Gebühren sind jeweils zum 15. eines Monats zu entrichten. 
(3) Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter oder die nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten oder die Personen, die die Aufnahme in die Kindertagesstätte bewirkt haben.

§ 3
Gebührenhöhe
(1) Für den Besuch der Kindertagesstätte werden folgende Benutzungsgebühren (§ 1) erhoben:

1. Kindergarten 
1.1 Benutzungsgebühren 
- Nutzungsdauer > 4-   5 Std. pro Tag                165,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer > 5-   6 Std. pro Tag                175,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer > 6-   7 Std. pro Tag                185,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer > 7-   8 Std. pro Tag                195,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer > 8-   9 Std. pro Tag                205,00 € pro Monat

1.2 Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzung des Art. 19 BayKiBiG erfüllen. Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.

1.3 Kinder unter 3 Jahren, die den Kindergarten besuchen, zahlen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die Benutzungsgebühren der unter 3-jährigen.

2. Benutzungsgebühren für die Krippe 
- Nutzungsdauer> 3-    4 Std. pro Tag                        225,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer> 4-    5 Std. pro Tag                        255,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer> 5-    6 Std. pro Tag                        285,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer> 6-    7 Std. pro Tag                        315,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer> 7-    8 Std. pro Tag                        345,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer> 8-    9 Std. pro Tag                        375,00 € pro Monat

(2) Obenstehende Gebühren können durch Beschluss des Gemeinderates einmal jährlich, in der Regel zum 1. September, den Tarifsteigerungen des Tarifvertrags für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-Sue) sowie dem Tarifvertrag für Kommunen in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA) angepasst werden. Die Rundung dieser neuen Gebühren erfolgt dann auch wieder mathematisch auf volle 5 Euro.

(3) Im Falle von Gruppenschließungen und einer Betreuung von bis zu 5 Tagen im Kalendermonat erfolgt die Gebührenabrechnung nach tatsächlicher Buchungszeit. Bei einer Betreuung welche an mehr als 5 Tagen im Kalendermonat stattfinden konnte, erfolgt die Gebührenabrechnung in voller Höhe.


§ 4 
Geschwisterkinder in der Kindertagesstätte
Tritt ein Geschwisterkind in den Kindergarten ein ermäßigt sich die Gebühr für das ältere Geschwisterkind um 25,00 € pro Monat. Tritt der Fall ein das ein zweites Geschwisterkind in den Kindergarten kommt, so reduziert sich die Gebühr des ältesten Geschwisterkinds um 40,00 € und bei dem mittleren um 25,00 €. Die Regelung für Geschwisterkinder greift nur solange, wie Benutzungsgebühren für ein Geschwisterkind für den Kindergarten zu entrichten sind. 

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

Dormitz, 26. März 2024


Holger Bezold
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2024 08:07 Uhr