Feststellung der Jahresrechnung 2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 13.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 13.02.2025 ö beschließend 9.1

Sachverhalt

Die Jahresrechnung 2023 der Gemeinde Dormitz wurde von den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses örtlich geprüft.

Es wurden keine Prüfungsfeststellungen getroffen. Es wird vorgeschlagen, die Jahresrechnung 2023 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.

Die Jahresrechnung 2023 schließt wie folgt ab:

Einnahmenseite
Verwaltungs-haushalt
Vermögens-haushalt
Gesamthaus-halt
 
Summe Soll‑Einnahmen
4.457.350,60
4.079.783,52
8.537.134,12
+ Neue Haushaltseinnahmereste
 
187.300,00
187.300,00
./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste
 
 
 
./. Abgang alter Kasseneinnahmereste
-17.487,01
 
-17.487,01
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
4.439.863,59
4.267.083,52
8.706.947,11
 
 
 
 
Ausgabenseite
 
 
 
Summe Soll‑Ausgaben
4.439.909,59
3.001.653,38
7.441.562,97
+ Neue Haushaltsausgabereste
 
1.265.430,14
1.265.430,14
./. Abgang alter Haushaltsausgabereste
 
 
 
./. Abgang alter Kassenausgabereste
-46,00
 
-46,00
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
4.439.863,59
4.267.083,52
8.706.947,11
 
 
 
 
Etwaiger Unterschied
 
 
 
bereinigte Soll‑Einnahmen minus bereinigte Soll-Ausgaben
 
 
 
1. Darin enthalten: Zuführung zum Vermögenshaushalt
495.925,90
 
 
2. Darin enthalten: Soll-Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 3 KommHV
 
772.727,16
 
 
 
 
 
Feststellung des Ist‑Ergebnisses
 
 
 
Ist‑Einnahmen
4.502.168,06
4.080.188,10
8.582.356,16
Ist‑Ausgaben
4.519.735,91
3.003.196,14
7.522.932,05
Ist‑Überschuss/Ist-Fehlbetrag
-17.567,85
1.076.991,96
1.059.424,11

Beschluss

Der Gemeinderat hat das Ergebnis der Jahresrechnung 2023 zur Kenntnis genommen und stellt es nach durchgeführter Rechnungsprüfung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO fest. 

Die im Haushaltsjahr 2023 angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) werden soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Beschlüssen durch den Gemeinderat erfolgt ist, hiermit gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.03.2025 12:27 Uhr