Antrag auf isolierte Befreiung für Errichtung einer Natursteinwand mit Stabmattenzaun inkl. Holzelemente zur öffentlichen Straße in Obererlbach, Föhrenwald 21, Fl.Nr. 497/9, Gemarkung Obererlbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Haundorf, 12.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Haundorf (Gemeinde Haundorf) Sitzung des Gemeinderates Haundorf 12.09.2022 ö 2.1

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt fand vor Sitzungsbeginn ein Augenschein statt.

Das Bauvorhaben befindet sich im Baugebiet „Klinglein-Südhang“ (allgemeines Wohngebiet).

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sind zur öffentlichen Verkehrsfläche als Einfriedung Zäune und Hecken möglich. Die Gesamthöhe der Zäune kann maximal 1,60 m betragen.

Definition Einfriedung:
Der Begriff Einfriedung bezeichnet eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstücks nach außen (z.B. durch einen Zaun). Sie befindet sich daher an oder auf der Grundstücksgrenze und dient vor allem dem Schutz vor unbefugtem Betreten des Grundstücks und anderen störenden Einwirkungen sowie Einblicken von außen.

Die Bauherren haben die Errichtung Ihres Wohnhauses im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren wird eindringlich darauf hingewiesen, dass Bauherr und die anderen am Bau Beteiligten allein dafür verantwortlich sind, dass tatsächlich genehmigungsfrei gebaut wird und dabei alle für das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden (Art. 49 BayBO).
Bei Nichteinhaltung der genannten Maßgaben ist die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich.

Der Bauherr hat, obwohl er bisher keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hatte, mit dem Bau einer Granitmauer begonnen. Bei einer Baukontrolle am 08.08.2022 durch das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen wurde festgestellt, dass im Bereich zur öffentlichen Straße eine Mauer errichtet wurde und das Grundstück aufgefüllt wird. Der Bebauungsplan sieht aber zur Straße nur Einfriedungen als Zäune oder Hecken vor. Auch Stützmauern fallen unter diese Festsetzung. Im Antrag auf Genehmigungsfreistellung war zwar eine Mauer dargestellt, diese wäre jedoch ohne eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig. Ferner wurde mit dem Antrag erklärt, dass sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden. Daher liegt es in der Verantwortung der Bauherren das Bauvorhaben entsprechend zu errichten. Ein Anspruch zur Errichtung der (Stütz-)Mauer besteht nicht, d.h. sollte die Gemeinde der Befreiung nicht zustimmen wäre die (Stütz-)Mauer zu entfernen bzw. abzubauen.

Die Bauherren haben ein Hanggrundstück erworben und wollen dieses nun mit einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze zur Straße einebnen. Dies ist nicht im Sinne des Bebauungsplans. Sollten die Bauherren eine Stützmauer zum Abfangen der Terrasse innerhalb Ihres Grundstücks benötigen (Abstand zur Grundstücksgrenze mind. 3 m) können Sie diese jederzeit errichten und dann das Gelände zur Straße hin abfallen lassen, so dass eine Stützmauer mit 1 m Höhe absolut nicht erforderlich ist. Ferner würde eine derartige Mauerhöhe dem baulichen Konzept des Bebauungsplanes widersprechen, da im Bebauungsplan keine Mauer vorgesehen ist.

Die Bauherren beantragen nunmehr eine Isolierte Befreiung für die Errichtung der Stützmauer mit 1 m Höhe. inkl. Stabmattenzaun mit Holzelementen, so dass hier eine Gesamthöhe von 1,90 m entsteht. Als Begründung führen sie an, dass aufgrund der Hanglage das Grundstück waagerecht angefüllt werden soll, wozu diese Stützwand erforderlich wird. 

Gemäß Art. 36 Abs. 1 BayBO sind in, an und auf baulichen Anlagen Flächen, die unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren, d.h. ab einer Höhendifferenz von 0,50 m ist eine Absturzsicherung (Geländer, Zaun) von 0,90 m anzubringen. 

Aus Sicht der Verwaltung kann der Errichtung einer Mauer mit 1 m Höhe nicht zugestimmt werden, da dies dem baulichen Konzept des Bebauungsplanes sowie der geplanten Gestaltung widerspricht. Grundsätzlich sind zur öffentlichen Verkehrsfläche keine Mauern erlaubt. Es wäre die Festsetzung „Einfriedung“ im Bebauungsplan als komplett gegenstandslos zu betrachten, da diese „Natursteinwand“ keine Einfriedung im Sinne der Erläuterung darstellt, sondern lediglich dem „Begradigen“ des Hanggrundstückes dient. Hinzuweisen ist auch, dass bereits Anfragen der Grundstückseigentümer Föhrenwald 17 und Föhrenwald 31 für Errichtung einer Mauer vorgebracht wurden. Beim Grundstück Föhrenwald 8 sind ebenfalls Auffüllungen zur Straße zu verzeichnen. Aus Sicht der Verwaltung wäre eine kleine Mauer von maximal 0,40 m zur Straße hin vertretbar. Hierfür wäre auch noch keine Absicherung (Zaun usw.) erforderlich. Es könnte dort auch eine Hecke bzw. Sträucher gepflanzt werden. Die festgesetzte Einfriedungshöhe von 1,60 m müsste somit auch nicht überschritten werden. Ferner ist zu beachten, dass hier ein Präzedenzfall für das gesamte Baugebiet geschaffen wird.

Beschluss

Dem Antrag auf Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klinglein-Südhang“ vom 15.08.2022, auf Errichtung einer Mauer aus Natursteinen zur öffentlichen Verkehrsfläche wird bis zu einer maximalen Höhe von 0,90 m in Obererlbach, Föhrenwald 21, Fl.Nr. 497/9, Gemarkung Obererlbach, zugestimmt. Für Errichtung eines Stabmattenzaunes mit Holzelementen auf der Natursteinmauer ist die insgesamt festgesetzte Einfriedungshöhe von 1,60 m einzuhalten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.09.2022 14:29 Uhr