Tektur zu einem genehmigten Verfahren, Az. 22/0390 vom 05.05.2022, Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Obererlbach, Föhrenwald 1, Fl.Nr. 538/5, Gemarkung Obererlbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Haundorf, 07.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Haundorf (Gemeinde Haundorf) Sitzung des Gemeinderates Haundorf 07.12.2022 ö 1.1

Sachverhalt

Die Bauherrin plant Ihr oben genanntes Bauvorhaben nochmals um und benötigt hierfür Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. 

Gemäß dem Bebauungsplan ist eine Baugrenze vorgeschrieben. Die Baugrenze soll mit einer Terrassenüberdachung und einem Sichtschutz um 0,598 m und einer Länge von 8,24 m überbaut werden. Die Terrassenüberdachung wurde an die Länge des Sichtschutzes angepasst. Eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 11.04.2022 erteilt.

Ferner sind gemäß dem Bebauungsplan „Einfriedungen“ zur öffentlichen Verkehrsfläche nur als Zäune und Hecken möglich. Die Gesamthöhe der Zäune kann max. 1,60 m betragen.
Aufgrund des Gefälles des Hangs soll zur Straße eine ca. 1,50 m hohe Natursteinmauer errichtet werden, sodass der Garten komplett genutzt werden kann. 

In der Gemeinderatssitzung am 12.09.2022 wurde bereits ein Antrag auf Errichtung einer Natursteinwand genehmigt. Die maximale Einfriedungshöhe sollte 1,60 m – die festgesetzte Höhe des Bebauungsplanes - nicht überschreiten. Bisher wurde in der alten Baunovelle der BayBO in Art. 36 Abs. 1 BayBO geregelt, dass in, an und auf baulichen Anlagen, Flächen, die unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren sind, d.h. ab einer Höhendifferenz von 0,50 m sollte eine Absturzsicherung (Geländer, Zaun) von 0,90 m angebracht werden. In der neuen Baunovelle ist dies nicht mehr klar definiert, hier wird nur von einer Umwehrung gesprochen, die „ausreichend hoch und fest“ sein soll. Der TÜV gibt zwar als Empfehlung die bisherigen 0,90 m als Absturzsicherung an, welche jedoch nicht mehr exakt in der BayBO definiert ist. Vielmehr ist nunmehr die Rechtslage so, dass der Bauherr / die Bauherrin bei einem Unfall mit einer Teilschuld rechnen muss, falls eine niedrigere Umwehrung angebracht wurde. Jedoch hat die Gemeinde die Möglichkeit - aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan und um eine einheitliche Regelung in dem Baugebiet zu schaffen - die maximale Höhe der Stützmauer zur öffentlichen Verkehrsfläche auf 0,70 m festzulegen. Falls der Bauherr / die Bauherrin dann eine Umwehrung (Absturzsicherung) von 0,90 m anbringen sollte, würde die Gesamthöhe der festgesetzten Einfriedung von 1,60 m eingehalten werden.

Beschluss

Zur Tektur zu einem genehmigten Verfahren, Az. 22/0390 vom 05.05.2022, Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Obererlbach, Föhrenwald 1, Fl.Nr. 538/5, Gemarkung Obererlbach, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt. 

Der Überschreitung der Baugrenze im südlichen Grundstücksbereich für Errichtung der Terrassenüberdachung mit Sichtschutz wird weiterhin zugestimmt. 
Für die Errichtung einer Stützmauer mit einer Höhe von 1,50 m wird keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klinglein-Südhang“ erteilt. Sollte die Bauherrin das Bauvorhaben umplanen, würde die Errichtung einer Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 0,70 m in Aussicht gestellt werden.

Diese Festlegung gilt als Grundsatzentscheidung für dieses Baugebiet. 

Die erforderlichen Stellplätze gemäß der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzsatzung sind zu errichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2022 14:31 Uhr