Errichtung einer Plakatwerbetafel in Obererlbach, Hauptstr. 16, Fl.Nr. 128, Gemarkung Obererlbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Haundorf, 13.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Haundorf (Gemeinde Haundorf) Sitzung des Gemeinderates Haundorf 13.03.2023 ö 15.5

Sachverhalt

Heute, 13.03.2023, fand vor der 17. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach die Verhandlung wegen der Ablehnung des oben genannten Bauantrages statt.

Das Straßenbauamt wurde in dieser Angelegenheit nochmals gehört. Dabei hat das Straßenbauamt Ansbach grundsätzlich zugestimmt, wenn die Werbetafel mindestens 1,25 m von der Fahrbahnkante entfernt errichtet wird. Der Planer bzw. Bauherr hat daraufhin sein Bauvorhaben entsprechend umgeplant, so dass grundsätzlich aus Sicht des Landratsamtes sowie des Bay. Verwaltungsgerichts nur die Werbeanlagensatzung der Gemeinde Haundorf gegen die Errichtung des Vorhabens steht.

Deshalb hat das Gericht die Werbeanlagensatzung der Gemeinde Haundorf nach teilweiser Nichtigkeit verschiedener Festsetzungen überprüft. Da die Satzung nicht für verschiedene Gemeindebereiche in den Ortsteilen differenziert ist (Bereichsabgrenzung bzw. nach Schutzwürdigkeit verschiedener Bereiche aufgegliedert ist) sondern für die Gesamtgemeinde erlassen wurde, sieht das Gericht hier zumindest eine teilweise Nichtigkeit verschiedener Festsetzungen. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass ein Vergleich hier für die Gemeinde von Vorteil wäre, da das Verwaltungsgericht sonst ein Urteil erlassen muss, das auch teilweise die Werbeanlagensatzung dann als nichtig einstuft. 

Bei einem Vergleich kann im Nachgang die Werbeanlagensatzung geändert werden und die gewünschten Bereichsabgrenzungen bzw. Differenzierungen vorgenommen werden, damit keine weiteren derartigen Werbeanlagen errichtet werden können.

Es wird empfohlen hier das gemeindliche Einvernehmen deshalb zu erteilen.

Beschluss

Zum Bauantrag für Errichtung einer Plakatwerbetal in Obererlbach, Hauptstr. 16, Fl.Nr. 128, Gemarkung Obererlbach, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt. 

Der beantragten Abweichung von den Vorschriften der gemeindlichen Werbeanlagensatzung (WaS) wird gemäß § 3 WaS zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.03.2023 15:57 Uhr