Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Bildsäule II - 1. Erweiterung" im Ortsteil Stoffenried; 1. Beratung über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen; 2. Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Gemeinderates, 25.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 19. Sitzung des Gemeinderates 25.11.2021 ö Entscheidung 2

Sachverhalt

Zur Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes hat der Gemeinderat Ellzee in seiner Sitzung am 22.07.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „An der Bildsäule II - 1. Erweiterung“ gemäß § 13b BauGB aufzustellen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich. 

Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand des Ortsteiles Stoffenried und umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 421/3, 422/7 und 422/8 Gem. Stoffenried. Der Bebauungsplan dient der Baurechtsschaffung für ein neues allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO. 

Weiterhin hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.07.2021 beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vom Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, gefertigten Bebauungsplanentwurfes „An der Bildsäule II - 1. Erweiterung“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) vom 22.07.2021 einschl. des Entwurfes der Begründung hierzu vom 22.07.2021 durchzuführen.

Demzufolge lagen die Planunterlagen während der Zeit vom 20.09.2021 bis einschl. 22.10.2021 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Die amtliche Bekanntmachung und Ankündigung dieser öffentlichen Auslegung erfolgte durch Anschlag an den Gemeindetafeln am 31.08.2021. 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

  1. Von Kling Consult wurden 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

  1. Folgende 9 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Augsburg
  • Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg
  • Landratsamt Günzburg – Gesundheitsamt
  • Regierung von Schwaben, Augsburg
  • Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg
  • Vodafone Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, München
  • Zweckverband Wasserversorgung Wiesenbach-Gruppe, Ellzee

  1. Folgende 10 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 21. September 2021
  • Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 22. Oktober 2021
  • bayernets GmbH, München, Schreiben vom 20. September 2021
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 14. Oktober 2021
  • Kreishandwerkerschaft, Günzburg/Neu-Ulm, 22. Oktober 2021
  • LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 11. Oktober 2021
  • Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 21. September 2021
  • schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 27. September 2021
  • Staatliches Bauamt Krumbach, Hochbau, Straßenbau, Krumbach, Schreiben vom 21. September 2021
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Dienstort Krumbach, Schreiben vom 23. September 2021

  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

    1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)-Mindelheim
Von der o. g. Planung sind die beiden landwirtschaftlichen Betriebe Rittler Konrad, Brühlstraße 6, Stoffenried, 89352 Ellzee und Johannes und Konrad Rittler GbR, Brühlstraße 6, Stoffenried, 89352 Ellzee, betroffen.

Betrieb Rittler Konrad: 
Der Landwirt bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb mit Mastschweinehaltung im Haupterwerb. 
Auf Flurnummer 138, Gemarkung Unterwiesenbach, befindet sich der Mastschweinestall. Nach Aussage von Herrn Rittler sind an diesem Standort 700 Mastschweine genehmigt. Nach unserer Einschätzung ist derzeit im überplanten Gebiet nicht mit Geruchsimmissionen über den gesetzlich zugelassenen Werten zu rechnen. 
Da es sich jedoch um einen gut entwicklungsfähigen Aussiedlungsstandort handelt, dürfen unseres Erachtens evtl. zukünftige Erweiterungen oder Änderungen (z. B. Ökomastschweine - Auslauf) in der Tierhaltung nicht eingeschränkt/beeinträchtigt werden.


Betrieb Johannes und Konrad Rittler GbR: 
Aktuell bewirtschaftet die Rittler GbR einen Ackerbaubetrieb ohne Viehhaltung. Die Hauptfrucht dieses Betriebes ist der Anbau und die Verarbeitung von Weißkohl. Der angebaute Weißkohl wird ab Ende Juli/Anfang August (Frühkraut) geerntet und an der Hofstelle Fl. Nr. 58, Gem. Stoffenried eingelagert und zu Sauerkraut verarbeitet. Die Ernte des Weißkohls (Spätkraut) läuft je nach Witterung von Anfang September bis Ende November bzw. Mitte Dezember.
Das „fertige Sauerkraut“ wird nahezu ganzjährig in Groß- und Kleingebinden (Container und Dosen) von dem Standort Schwaninger Str. 15, Stoffenried, 89352 Ellzee ausgeliefert bzw. verkauft. Die Verladung erfolgt auf dem an der Rotenhofstraße liegenden Verladeplatz und ist damit dem Plangebiet zugewandt. Durch die Verarbeitung des Weißkohls und die Vermarktung sind Emissionen (Lärm, Verkehr, Geruch) nicht auszuschließen. Die Verarbeitung und Vermarktung des Weißkohls bzw. Sauerkrautes sind für den Betrieb von existentieller Bedeutung, da nur so eine notwendige Wertschöpfung erwirtschaftet werden kann. Zukünftige Einschränkungen für den Betrieb Rittler GbR (Sauerkrautherstellung und Vermarktung) bezüglich evtl. notwendiger baulicher Investitionen könnten aus Sicht des AELF daher einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit und damit auf die Existenz des Betriebes haben. Sie sind daher zu vermeiden.
Aus den vorgenannten Gründen bestehen erhebliche Bedenken gegen die vorliegende Bebauungsplanung.

Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan enthält bereits den Hinweis, dass im Planbereich Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, durch die landwirtschaftliche Betriebe, sowie durch einen in der Nähe befindlichen Betrieb für Sauerkrautherstellung nicht ausgeschlossen werden können. Die Mastschweinehaltung auf dem Grundstück Flur Nr. 138 befindet sich in einer Entfernung von 600 m in nordwestlicher Richtung jenseits des Teilortes Stoffenried. Von Auswirkungen durch Einschränkungen oder Beeinträchtigungen auf evtl. zukünftige Erweiterungen oder Änderungen (z. B. Ökomastschweine - Auslauf) in der Tierhaltung ist deshalb nicht auszugehen. Der Betrieb für die Sauerkrautherstellung der Firma Rittler GbR befindet sich in innerer Ortslage nordöstlich ca. 100 bis 200 m vom Plangebiet entfernt, dazwischen befindet sich die Wohnbebauung entlang der Rothenhofstraße. Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als Wohngebiet aus. Da der Betrieb gemäß Genehmigung die Immissionsrichtwerte dieses angrenzenden Wohngebietes ausschöpfen darf, ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Plangebiet nicht zu erwarten. Zukünftige Einschränkungen für den Betrieb Rittler GbR bezüglich evtl. notwendiger baulicher Investitionen werden durch die Planung nicht verursacht, da geruchliche Immissionen in der gegebenen Lage nicht ausgeschlossen werden können und hinzunehmen sind. Änderungen am Bebauungsplan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung ergeben sich daraus nicht.

Abstimmungsergebnis:        12/0

    1. Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Günzburg/Neu-Ulm, Günzburg, Schreiben vom 21. Oktober 2021
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan "An der Bildsäule II - 1. Änderung", richtig festgestellt wird, grenzen an das Plangebiet nördlich und östlich intensiv genutzte landw. Nutzflächen an. Der bayrische Bauernverband geht davon aus, dass die jeweiligen Bauparzellen mit Heckenpflanzen oder Sträuchern und Bäumen bepflanzt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die angrenzenden landw. Grundstücke weder durch über die Grenze hängende Äste, Wurzelschlag oder herabfallende Äste nachteilig beeinträchtigt werden. Der laufende Unterhalt obliegt den Anwohnern und ist von diesen sicher zu stellen.
Unter Punkt 13 auf Seite 12 der Begründung werden ein landw. Betrieb sowie die Krautfabrik erwähnt. Es fehlt die Nennung des Milchviehbetriebes Seitz, auf Flurstück 437, Gemarkung Stoffenried. Auf der Hofstelle befindet sich eine Rinderstall mit 125 Stallplätzen, Fahrsiloanlagen, Güllebehälter sowie eine Maschinen- und eine Bergehalle. Der Abstand zum nun überplanten Gebiet beträgt ca. 230 Meter. Eine weitere Entwicklung des Betriebes wie z. B. Stallerweiterung, Auslaufbereich für das Vieh oder auch die Weidehaltung, darf durch die heranrückende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt bzw. verhindert werden. Der Bayerische Bauernverband fordert daher die dauerhafte Einhaltung eines Abstandes zwischen Wohn- oder auch Gewerbebebauung zur Hofstelle von mindestens 200 Metern. Dies ist bei der künftigen Bauleitplanung in diesem Bereich zu beachten.
Die von dem Betrieb Seitz ausgehenden Lärm, Geruchs- und Staubimmissionen sind ebenso zu dulden wie die von den Betrieben auf Fl. Nr. 30 und 58. Zu dulden sind auch eventuelle Viehtransporte, welche auch in den Nachtstunden stattfinden können.
Der Bayerische Bauernverband bittet auch den Hinweis auf die besonders zu Erntezeiten entstehenden Lärm- und Staubimmissionen in den Bebauungsplan aufzunehmen. In dieser Zeit können auch Arbeiten während der Nachtruhe stattfinden bzw. notwendig sein. Auch diese sind von den Anwohnern zu dulden.
Der Bayerische Bauernverband regt zum Thema Klimaschutz, welcher unter Punkt 12 genannt wird an, dass bereits jetzt bei der Erschließung die Möglichkeit zur Nutzung einer Fernwärmeversorgung mit eingeplant wird.

Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan enthält bereits den Hinweis, dass im Planbereich Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, durch die landwirtschaftlichen Betriebe, sowie durch einen in der Nähe befindlichen Betrieb für Sauerkrautherstellung nicht ausgeschlossen werden können. Der Rinderstall sowie die Anlagen des Milchviehbetriebs Seitz sind ca. 300 m in nordöstlicher Richtung vom Plangebiet entfernt. Die Einhaltung eines Abstandes zwischen Wohn- oder auch Gewerbebebauung zur Hofstelle von mindestens 200 Metern ist daher gewährleistet. Änderungen am Bebauungsplan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung ergeben sich daraus nicht.

Abstimmungsergebnis:        12/0


    1. Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung Süd, Gersthofen, Schreiben vom 13. Oktober 2021
Damit das Baugebiet mit moderner Telekommunikationstechnik erschlossen werden kann, benötigen wir von Ihnen zunächst einige wenige Angaben zur vorgesehenen Bebauung.
Bitte beachten Sie:
Die Deutsche Telekom Technik GmbH benötigt die Daten auch im Falle der Erweiterung eines bestehenden Baugebietes, da der Ausbau des erweiterten Bereichs in Glasfasertechnik erfolgen könnte auch wenn der vorhandene Bereich in herkömmlicher Kupfertechnik ausgebaut ist.
Zu Ihrer Information:
Die Deutsche Telekom Technik GmbH entscheidet an zentraler Stelle ob und wie die Telekommunikationsinfrastruktur des Baugebiets errichtet wird. Die Entscheidung erfolgt anhand einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, deren Grundlage Angaben zur Anzahl der vorgesehenen Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten sowie zu eventuellen Ausbauabschnitten sind.
Die benötigten Daten können der Deutsche Telekom Technik GmbH einfach anhand des beiliegenden Datenerfassungsbelegs für Neubaugebiete geschickt werden. Ohne Angabe dieser Daten kann die Erschließung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur der Telekom nicht erfolgen. 
Die Deutsche Telekom Technik GmbH bietet auch eine optimierte Abwicklung der Erschließung an. Bitte entnehmen Sie Einzelheiten hierzu der beigelegten Information zum Weilheimer Modell.
Hinweise zum Datenerfassungsblatt für Neubaugebiete: 
Die Daten werden von der Deutsche Telekom Technik GmbH benötigt, um entscheiden zu können, ob das Baugebiet von der Deutschen Telekom 
  • nicht erschlossen wird (weil ein anderer Provider die Universaldienstleistungsverpflichtung übernimmt) 
  • in herkömmlicher Kupfertechnik gebaut wird
  • in Glasfasertechnik (FTTH) gebaut wird
Sollten die Daten bis zum Beginn der Erschließungsmaßnahmen nicht vorliegen und verarbeitet sein, so tritt folgende Situation ein: 
  • das Baugebiet ist uns praktisch unbekannt, da der Prozess zur Bearbeitung der Ausbauentscheidung durch unsere Zentrale aufgrund fehlender Daten nicht gestartet werden konnte 
  • es erfolgt keine Teilnahme an Spartenterminen, da über die Art des Ausbaus nicht entschieden wurde und somit Aussagen über Trassen und Standorte von Gehäusen nicht möglich sind 
  • der Beginn unserer Baumaßnahme verzögert sich 
  • die Bewohner sind zum Zeitpunkt des Einzugs eventuell nicht mit Telefon / Internet versorgt
Die Deutsche Telekom Technik GmbH bittet deshalb, ihnen die Daten so bald wie möglich zukommen zu lassen.

Wichtig: Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur optimierten Erschließung des Baugebiets im Rahmen unseres Weilheimer Modells.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. 
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. 
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei: 
E-Mail:        Planauskunft.Sued@telekom.de 
Fax:        +49 391 580213737 
Telefon: +49 251 788777701 
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Beschlussvorschlag:
Das Datenerfassungsblatt für Neubaugebiete wird der Deutschen Telekom Technik GmbH durch die Verwaltung der Gemeinde Ellzee zugestellt. Änderungen am Bebauungsplan, den textlichen Festsetzungen oder der Begründung ergeben sich daraus nicht.

Abstimmungsergebnis:        12/0

    1. Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 22. Oktober 2021
Mit der vorliegenden Planung beabsichtigt die Gemeinde Ellzee die Fortführung der Baugebiete „An der Bildsäule“ und „An der Bildsäule II“ in Stoffenried.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
In dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ellzee ist die fragliche Fläche bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Die vorliegende Planung ist demnach aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung 
Aus ortsplanerischer Sicht besteht grundsätzlich Einverständnis mit der vorliegenden Planung, die die Fortführung der Planung auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes von 2004 vorsieht. 
Auch wenn zu bedauern ist, dass im Hinblick auf den flächensparenden Umgang mit Grund und Boden nicht zunächst innerörtliche Potentiale genutzt werden können, wird in der beigefügten Begründung der Flächenbedarf auf der „grünen Wiese“ und die mangelnde Flächenverfügbarkeit ausreichend begründet. 
Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Ausweisung neuer Wohnflächen nicht zu vergessen ist, dass durch die Steigerung der Bevölkerungszahl ein zusätzlicher Bedarf an zentralen Einrichtungen, wie z.B. Kindergärten, Möglichkeiten der Nahversorgung, Angebot an Ärzten etc. die Folge sein kann. Dies muss bei der Verfolgung des Ziels der nachhaltigen Bevölkerungsentwicklung in die Kalkulation einbezogen werden.
Es wird in der Begründung auf Ziffer 5 dargelegt, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf einen Wendehammer verzichtet wird. Der Verzicht einer Wendemöglichkeit ist jedoch nicht nur wirtschaftlich, sondern auch inhaltlich zu begründen. Warum ist es vertretbar, auf eine Wendemöglichkeit zu verzichten? 
Zur harmonischen Einbindung der geplanten Wohnbauflächen in die angrenzende Natur und Landschaft sollte die Geschossigkeit zum Ortsrand hin abnehmen. Dies ist in der vorliegenden Planung, die überall zweigeschossige Gebäude zulässt, nicht berücksichtigt, was ortsplanerisch zu bedauern ist. Die Angaben in Ziffer 4.1 der Begründung, wonach mit der vorliegenden Planung die Gebäudetypen aus dem Baugebiet „An der Bildsäule II“ übernommen werden, ist nicht richtig. Während in dem bestehenden Baugebiet nur Gebäude mit einer Geschossigkeit von IIa und steil geneigten Satteldächern vorgesehen ist, sieht die vorliegende Planung zweigeschossige, d.h. höhere Gebäude mit flachgeneigten Satteldächern und zusätzlich mit Zeltdächern vor.
Hinsichtlich der verwendbaren Farbtöne für die Dacheindeckungen weist die Begründung in Ziffer 4.3 hinsichtlich zulässiger schwarzer Farbtöne einen Widerspruch zu Ziffer 15 der Bebauungsplansatzung auf. 
Zur Vermeidung von Flächenbevorratungen ist beim Verkauf der Grundstücke eine angemessene Bauverpflichtung ggf. mit Rückgabeverpflichtung der Grundstücke an die Gemeinde vorzusehen.

Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorliegenden Planung besteht. Der zusätzliche Bedarf an zentralen Einrichtungen vor dem Hintergrund des Ziels der nachhaltigen Bevölkerungsentwicklung wird übergeordnet im Rahmen der Zielsetzung der Gemeindeentwicklung berücksichtigt.
Die Begründung wird hinsichtlich des Verzichts auf einen Wendehammer redaktionell ergänzt. Entsorgungsbehälter können in zumutbarer Entfernung an der bestehenden Erschließungsstraße bereitgestellt werden. Die Befahrung mit Entsorgungsfahrzeugen in der bestehenden Erschließungsstraße kann deshalb wie bisher beibehalten werden. Die Herstellung eines Wendehammers ist daher nicht erforderlich.
Die vorliegende Planung mit zweigeschossigen Gebäuden entspricht dem Ziel der besseren Raumausnutzung in einer der Lage angemessenen Dichte und damit dem Ziel der nachhaltigen Bevölkerungsentwicklung und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Daher wird an der Festsetzung von zwei Vollgeschossen festgehalten.
Die Begründung wird in Ziffer 4.3 hinsichtlich zulässiger schwarzer Farbtöne redaktionell korrigiert.
Der Vorschlag, eine angemessene Bauverpflichtung ggf. mit Rückgabeverpflichtung der Grundstücke beim Verkauf der Grundstücke zur Vermeidung von Flächenbevorratungen vorzusehen wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

Abstimmungsergebnis:        11/1


Immissionsschutz 
Die Gemeinde Ellzee hat beschlossen, den Bebauungsplan „An der Bildsäule II“ in Stoffenried in Richtung Norden zu erweitern. Diese Erweiterung stellt laut Begründung zum Bebauungsplan auf das Bebauungskonzept „Ortsteil Stoffenried“ von 2004 ab. Das Bebauungskonzept „Ortsteil Stoffenried“ liegt als Anlage der Begründung bei. 
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand von Stoffenried und wird als ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nördlich davon befinden sich aufgelassene landwirtschaftliche Hofstellen und nordwestlich die Sauerkrautfabrik der Firma Anton Schlosser. Südlich befindet sich in ca. 600 m Entfernung ein Mastschweinebetrieb.
Gewerbelärm – Sauerkrautfabrik 
Die von der Sauerkrautfabrik der Firma Anton Schlosser (Fl.-Nr. 58) auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärm-Immissionen sind in der Begründung zum Bebauungsplan nicht thematisiert und somit auch nicht fundiert bewertet worden. Dahingehend ist die Begründung zu überarbeiten. Die Sauerkrautfabrik arbeitet nicht ganzjährig, sondern saisonal von August bis Dezember. Die Weißkohlernte findet saisonal statt, jedoch die Auslieferung und der Verkauf der Groß- und Kleingebinde vom Standort der Sauerkrautfabrik findet nahezu ganzjährig statt. 
In der Bauleitplanung ist die DIN 18005 anzuwenden, hinsichtlich der Beurteilung von Geräuschen verweist diese auf die TA Lärm. Ausschlaggebend für die weitere Betrachtung ist die Einstufung der östlich der Sauerkrautfabrik gelegenen Wohnbebauung. Die weitere „Ermittlungstiefe“ bzgl. Lärmschutz stellt sich wie folgt dar, jeweils abhängig von der Einstufung der Wohnbebauung als Allgemeines Wohngebiet oder Dorf-/Mischgebiet:
Einstufung als Allgemeines Wohngebiet 
Die von der Sauerkrautfabrik auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärm-Immissionen sind zu bewerten. Da der Betrieb gemäß Genehmigung an der westlich des Plangebietes liegenden Bebauung die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes ausschöpfen darf, ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Plangebiet nicht zu erwarten.
Einstufung als Dorf-/Mischgebiet 
Die von der Sauerkrautfabrik auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärm-Immissionen sind ebenfalls in einer schalltechnischen Untersuchung gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zu berechnen und zu bewerten. Da der Betrieb gemäß Genehmigung an der westlich des Plangebietes liegenden Bebauung die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes (MI) oder Dorfgebietes (MD) ausschöpfen darf, ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Plangebiet zu erwarten und es sind Lärmschutz-Maßnahmen zu erarbeiten. Eine Lösung des Konfliktes durch passive Lärmschutz-Maßnahmen (z.B. Schallschutzfenster) ist bei Gewerbelärm nicht möglich, da sich der Immissionsort im Sinne der TA Lärm 0,5 m vor der Mitte des nächstgelegenen öffenbaren Fenster eines schutzbedürftigen Raumes befindet.
Gerüche – Sauerkrautfabrik 
Im vorliegenden Fall kann es durch die Sauerkrautfabrik verursachten Gerüche zu Belästigungen führen. Hier wurde ähnlich wie bei der Landwirtschaft ein entsprechender Hinweis in die Satzung mit aufgenommen. Werden im weiteren Aufstellungsverfahren Bedenken bzgl. Gerüche von der Sauerkrautfabrik vorgebracht, sind die tatsächlichen Geruchsbelastungen durch einen Sachverständigen zu untersuchen.
Straßenverkehr 
Eine überschlägige Berechnung ergab bei einem Abstand von ca. 50 m zur Kreisstraße GZ 6 einen aufgerundeten Beurteilungspegel von tags 51 dB(A) und nachts 43 dB(A). Somit sind die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von Tag- und Nachtzeit von 55 dB(A) und 45 dB(A) um 4 dB(A) bzw. 2 dB(A) unterschritten.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßgaben bestehen gegen die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken.

Beschlussvorschlag:
Grundlage für die Bewertung der von der Sauerkrautfabrik auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärm-Immissionen ist die Einstufung der östlich der Sauerkrautfabrik gelegenen Wohnbebauung. Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als Wohngebiet aus. Da der Betrieb gemäß Genehmigung die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes ausschöpfen darf, ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Plangebiet nicht zu erwarten. Die Begründung wird um diese Ausführung redaktionell angepasst. Änderungen am Bebauungsplan und den Textlichen Festsetzungen ergeben sich daraus nicht.

Abstimmungsergebnis:        12/0


Naturschutz und Landschaftspflege 
Das bestehende Wohnbaugebiet in diesem Bereich soll nunmehr in Richtung Norden im beschleunigten Verfahren, d.h. ohne Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ausgewiesen werden. Grundsätzlich bestehen gegen die geplante Erweiterung keine Bedenken aus Sicht des Naturschutzes und des Artenschutzes. Die Nichtanwendung der Eingriffsregelung sollte jedoch durch die Gemeinde Ellzee nochmals überdacht werden. Gerade im Hinblick auf die mit einer Überbauung und Flächenversiegelung verbundenen Eingriffe in die Natur kommt der Kompensation durch geeignete Natur- und Artenschutzmaßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Ggf. können hier auch kleinere ökologische Verbesserungsmaßnahmen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im Gemeindegebiet durchgeführt werden.

Beschlussvorschlag:
Im Rahmen des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens nach § 13b BauGB ist ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft nicht erforderlich. Im Geltungsbereich sind grünordnerische Maßnahmen festgesetzt. Zudem sind übergeordnet in dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Bebauungskonzept „Ortsteil Stoffenried“ weitreichende grünordnerische Maßnahmen vorgesehen, die dem Ausgleich im Rahmen der Entwicklung des Ortsteils Stoffenried ganzheitlich dienen. Es wird daher von der Aufnahme weitergehender Maßnahmen zur Kompensation in den gegenständlichen Bebauungsplan abgesehen und zur Kenntnis genommen, dass gegen die geplante Erweiterung aus Sicht des Naturschutzes und des Artenschutzes grundsätzlich keine Bedenken bestehen. 

Abstimmungsergebnis:        12/0

Wasserrecht 
Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, Überschwemmungsgebiete noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt. 
Mit den Ausführungen/Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung und zu Bodenversiegelungen besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit den Ausführungen/Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung und zu Bodenversiegelungen aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis besteht.

Abstimmungsergebnis:        12/0



Abwehrender Brandschutz 
In vorliegender Bebauungsplanung wird der abwehrende Brandschutz unter Nr. 9 der Begründung gewürdigt. Darin werden Oberflurhydranten als Löschwasser-Entnahmestelle genannt. Für den abwehrenden Brandschutz ist es jedoch unerheblich, ob die Hydranten in Oberflur- oder Unterflur-Bauweise ausgeführt werden. 
Die Begründung sollte um folgenden Hinweis ergänzt werden: 
Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 105 des DVGW ist zu achten.

Beschlussvorschlag:
Die Begründung wird um den folgenden Hinweis ergänzt: „Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 105 des DVGW ist zu achten“. Änderungen am Bebauungsplan und den Textlichen Festsetzungen ergeben sich daraus keine.

Abstimmungsergebnis:        12/0

Sonstiges 
In der Planzeichnung sollten die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne „An der Bildsäule“ und „An der Bildsäule II“ dargestellt und entsprechend in der Planlegende erklärt werden.
In Nr. 2 der Satzung ist das Datum der Rechtskraft des Bebauungsplanes „An der Bildsäule II“ zu berichtigen, nämlich 04.05.2005. 
Die Aussage in Nr. 1.1 Abs. 3 Satz 2 der Begründung zur Überleitungsvorschrift des § 245c BauGB kann nicht nachvollzogen werden. 
In Nr. 2.2.1 Satz 3 der Begründung ist die Bezeichnung des vorliegenden Bebauungsplanes korrekt anzugeben.

Beschlussvorschlag:
Die entsprechenden Korrekturen an der Begründung sowie die Darstellung der Geltungsbereiche der rechtskräftigen Bebauungspläne „An der Bildsäule“ und „An der Bildsäule II“ als Hinweis im Bebauungsplan werden redaktionell aufgenommen.
Die Aussage der Begründung zur Überleitungsvorschrift des § 245c BauGB wird redaktionell gelöscht. 

Abstimmungsergebnis:        12/0

Diskussionsverlauf

Herr Wiegand von Kling Consult erhält das Wort zur Vorstellung des Tagesordnungspunktes.
GR Konrad wendet ein, dass er den Wendehammer nach wie vor für erforderlich hält.

Beschluss

Der Bebauungsplan „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ (Stand der Planunterlagen: 22. Juli 2021 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 25.11.2021) wird als Satzung beschlossen. 
Die Verwaltung und Kling Consult werden beauftragt, die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauleitplanverfahrens gemäß BauGB zusammenzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.10.2022 15:21 Uhr