Bildung von Haushaltsresten 2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Stadtrates, 01.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Personalausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 6. Sitzung des Haupt- und Personalausschusses 17.11.2020 ö Vorberatung 2
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 6. Sitzung des Stadtrates 01.12.2020 ö Entscheidung 2

Sachverhalt

Nach § 79 Abs. 2 KommHV und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften ist zur besseren und sparsameren Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die Bildung von Haushaltsresten möglich.

Haushaltseinnahmereste sind gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 KommHV nur im Vermögenshaushalt und nur für Kredite, Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge und andere Einnahmen der Gruppierungsnummern 35 und 36 des kommunalen Haushaltsplanes zulässig.

Haushaltsausgabereste können nach § 19 i.V. m. § 87 Nr. 15 und § 79 Abs. 3 KommHV sowohl im Verwaltungshaushalt wie auch im Vermögenshaushalt gebildet werden. Die entsprechenden Haushaltsansätze bleiben dadurch bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren ursprünglichen Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinem wesentlichen Teil in Benutzung genommen werden kann.

Nach den Zahlen der Jahresrechnung 2019 bieten sich folgende Haushaltseinnahme- und Haushaltsausgabereste (Auflistung nach Haushaltsstellen sh. Anlage) an:
Verwaltungshaushalt 2019 - Neue Haushaltsausgabereste                           0,00 €
Vermögenshaushalt 2019 - Neue Haushaltseinnahmereste                           0,00 €
Vermögenshaushalt 2019 - Neue Haushaltsausgabereste                         1.779.960,96 €
Vermögenshaushalt 2019 - Übertrag alter Haushaltsausgabereste        2.359.292,05 €
                               
Im Übrigen wird auf den Stadtratsbeschluss vom 02.0.2019 hingewiesen, in dem der Stadtrat über die Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2019/2020 bereits die Übertragbarkeit nach § 19 KommHV beschlossen hat.

Beschluss

Nach § 79 i. V. m. § 19 KommHV wird die Bildung der vorstehend dargestellten Haushaltsreste beschlossen. Die übrigen noch zur Verfügung stehenden Haushaltsausgabereste aus Vorjahren sind in Abgang zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2021 07:26 Uhr