Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Rechnungszeitraum 2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Marktgemeinderates, 23.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 8. Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2020 ö Entscheidung 5

Sachverhalt

Gem. Art. 102 Abs. 3 der GO stellt der Marktgemeinderat nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 103 GO) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, den Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt die Entlastung.

Nach erfolgter Prüfung der Rechnungsunterlagen für das Haushaltsjahr 2019 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss und anschließender Feststellung der Jahresrechnung 2019 durch den Gemeinderat des Marktes Waldstetten kann der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 als erledigt angesehen und die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO erteilt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat des Marktes Waldstetten beschließt (ohne Bürgermeister) gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für den Rechnungszeitraum 2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2021 11:02 Uhr