Nach den ersten Eingängen von Bauanträgen wurde festgestellt, dass zum aktuellen Zeitpunkt zwei Festsetzungen im Bebauungsplan vorgeschrieben sind, die im Grunde genommen widersprüchlich sind. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat Ellzee in seiner Sitzung am 18.06.2020 beschlossen, den Bebauungsplan „Haldenweg“ gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 wird abgesehen. § 4c wird nicht angewandt.
Weiterhin hat der Gemeinderat Ellzee in seiner Sitzung am 18.06.2020 beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vom Ing. –Büro SteinbacherConsult, Neusäß, gefertigten Bebauungsplanentwurfes „Am Haldenweg, Stoffenried – 1. Änderung“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) in vom 18.06.2020 einschl. des Entwurfes der Begründung hierzu vom 18.06.2020 durchzuführen.
Demzufolge lagen die Planunterlagen während der Zeit vom 08.07.2020 bis einschließlich 14.08.2020 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen öffentlich zur Einsichtnahme aus. Die amtliche Bekanntmachung und Ankündigung dieser öffentlichen Auslegung erfolgte mittels Aushang am 29.06.2020.
Vom Ing.-Büro SteinbacherConsult, Neusäß wurden folgende Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt:
Es sind fortfolgende Anregungen eingegangen:
1.0 Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan
Die Nummern entsprechen der laufenden Nummer der Beteiligung
1.1 Keine Stellungnahmen haben abgegeben:
02 Regierung von Schwaben
05 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
09 Bayerischer Bauernverband Günzburg
13 Kreisheimatpfleger des Landkreises Günzburg
16 Abwasserzweckverband Unteres Günztal
17 Deutsche Telekom
21 Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesenbachgruppe
22 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Günzburg
24 Markt Waldstetten
Von Seiten der Bürger wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
1.2 Stellungnahmen ohne Bedenken oder Anregungen haben abgegeben:
03 Regionalverband Donau - Iller vom 05.08.2020
08 Staatliches Bauamt Krumbach vom 07.07.2020
10 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.08.2020
11 Amt für ländliche Entwicklung vom 10.08.2020
14 Lechwerke Augsburg vom 06.08.2020
15 Erdgas Schwaben GmbH vom 08.07.2020
18 IHK Schwaben vom 11.08.2020
19 Bischhöfliche Finanzkammer Bauwesen vom 10.07.2020
20 Kreishandwerkerschaft Augsburg vom 14.07.2020
23 Gemeinde Wiesenbach vom 12.07.2020
25 Neuburg a. d. Kammel Bauleitplanung vom 16.07.2020
1.3 Bedenken und Anregungen haben vorgebracht:
01 Landratsamt Günzburg vom 14.08.2020
04 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 06.07.2020
06 Landesamt für Denkmalpflege vom 03.08.2020
12 Bezirksheimatpfleger vom 14.08.2020
Träger öffentlicher Belange
01 Landratsamt Günzburg vom 14.08.2020
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll eine Festsetzung hinsichtlich der Ausbildung von Böschungen des bislang rechtskräftigen Bebauungsplans „Haldenweg“ erfolgen.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Das fragliche Gebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ellzee als Grünfläche dargestellt. Das Bauleitplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt, der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Mit den in der Festsetzung Ziffer 9 der Satzung aufgeführten Änderungen hinsichtlich der zulässigen Höhe der Böschungen besteht aus ortsplanerischer Sicht Einverständnis, da durch die übrigen Festsetzungen der Geländehöhe die maximale Böschungshöhe begrenzt ist.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich der Form halber um einen eigenständigen Bebauungsplan. Insofern ist der Bebauungsplan in allen relevanten Passagen der Planunterlagen als „Haldenweg – 1. Änderung“ zu bezeichnen.
Aufgrund der Eigenständigkeit dieses Bauleitplanverfahrens ist in Ziffer 13 der Satzung die Ungültigkeit des bisherig rechtskräftigen Bebauungsplanes „Haldenweg“ zu erklären. Es gelten zukünftig die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Haldenweg – 1. Änderung“.
Der Vollständigkeit halber sind in Nr. G) der Begründung die in der Ursprungsplanung erwähnten Anlagen namentlich zu benennen.
Im 4. und 5. Verfahrensvermerk auf der Planzeichnung ist jeweils der Gesetzesbezug auf § 4a Abs. 3 BauGB zu streichen.
Würdigung
Der Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg wird entsprochen. Die Anmerkungen werden in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen.
Beschlussempfehlung
Der Bebauungsplan wird entsprechend der Würdigung redaktionell geändert.
Abstimmungsergebnis: 12 / 0
04 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 06.07.2020
zu o. g. Änderung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht.
Wasserwirtschaftliche Würdigung
Zu den Änderungen des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme 1-4622-GZ-7632/2018 vom 21.03.2018
Stellungnahme vom 21.03.2018
„Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Altlasten:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde geändert und betrifft nicht mehr die Altlastverdachtsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 396. Mit zwei Baggerschürfen und zwei Rammkernsondierungen wurde durch ein Fachbüro bestätigt, dass auf den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken (nördlich des Haldenwegs) keine Auffüllungen vorhanden sind.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Die dezentrale Rückhaltung und die geplante flächenhafte Versickerung von nicht bzw. gering verschmutztem Niederschlagswasser werden befürwortet.
Die wasserdurchlässige Gestaltung der Hof-, Stellplatz- und Zufahrtsflächen wird begrüßt.
Grundwasser:
Erforderliche Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis. Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig.
Hochwasser:
Aufgrund der Gewässernähe sind bei extremen Abflüssen hohe Grundwasserstände und lokale Ausuferungen nicht auszuschließen.
Wir empfehlen das Merkblatt DWA-M 533 „Hochwasserangepasstes Planen und Bauen“ zur Beachtung durch die Bauherren und deren Planer in die Hinweise aufzunehmen.
Der freie Zugang zum Gewässer bzgl. Unterhaltungszwecken wird durch die vorliegende Planung ausreichend berücksichtigt.“
Würdigung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes bereites aufgenommen.
Beschlussempfehlung
Der Bebauungsplan wird entsprechend der Würdigung nicht geändert.
Abstimmungsergebnis: 12 / 0
06 Landesamt für Denkmalpflege vom 03.08.2020
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Mit einem Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden gem. Art. 8 BayDSchG sind die Belange der Bodendenkmalpflege ausreichend berücksichtigt. Der Pkt. 5.1 (Erlaubnisverfahren nach Art. 7 Abs. 1) kann daher ersatzlos gestrichen werden.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Würdigung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Punkt 5.1 „Art. 7 Abs. 1DSchG“ in den textlichen Hinweisen wird gestrichen.
Beschlussempfehlung
Der Bebauungsplan wird entsprechend der Würdigung redaktionell geändert.
Abstimmungsergebnis: 12 / 0
12 Bezirksheimatpfleger
Auch nach der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Haldenweg" halten wir an unserer Stellungnahme vom 1.8.2017 voll inhaltlich fest.
Stellungnahme vom 01.08.2017
Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf ist allerdings beabsichtigt, elf Baugrundstücke auf Außenbereichsflächen auszuweisen, die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der öffentlichen Ortsrandeingrünung dienen sollten. Vermisst wird ein schlüssiges Gesamtkonzept, wie sich die Gemeinde die Nutzung der umgebenden Flächen vorstellt. Nachdem die Gemeinde Eigentümer der Flächen des vorliegenden Bebauungsplanes ist, sollte im Zuge dieser Bauleitplanung auch eine öffentliche Ortsrandeingrünung verbindlich festgelegt werden
Würdigung
Die südliche Grenze des Geltungsbereiches wurde berichtigt und verläuft entlang des Haldenweges. Die Ortsrandeingrünung wird durch die Baumreihe auf der Nordseite des Haldenweges festgesetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bebauungsplan wird entsprechend der Würdigung nicht geändert.
Abstimmungsergebnis: 12 / 0