Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kinderhorts des Marktes Langquaid


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Marktgemeinderat, 05.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 5. Marktgemeinderat 05.07.2022 ö beschließend 7.2

Beschluss

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Langquaid folgende Gebührensatzung:



§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Schülerhort an der Franziska-Obermayr-Schule in Langquaid in der Trägerschaft des Marktes Langquaid.


§ 2
Gebührenerhebung

Der Markt Langquaid erhebt für die Benutzung des Schülerhortes Benutzungsgebühren sowie für die Teilnahme am Mittagessen Essensgebühren.
Die Gebühr wird in Absprache mit der Hortleitung festgelegt. 


§ 3
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind,
  1. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in dem Schülerhort aufgenommen wird,
  2. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kinderhort angemeldet haben.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 4
Benutzungsgebühren

  • Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der Dauer des Besuches der   Tageseinrichtung (Buchungszeit).

  • Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen in Abhängigkeit von der jeweiligen Buchungszeit:

Tägliche Buchungszeit
Monatsgebühr
3 bis einschl. 4 Std./Tag
          70,00 € 
4 bis einschl. 5 Std./Tag
          75,00 € 
5 bis einschl. 6 Std./Tag
           80,00 €

  • Für Geschwisterkinder, die zur selben Zeit den Schülerhort besuchen, wird die Gebühr um 30 % ermäßigt. 

  • Die Gebühren entstehen erstmals mit dem Monat der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Sie werden für zwölf Monate im Jahr erhoben und sind jeweils am 15. eines Monats zur Zahlung fällig.

  • Für die Zeit der Schließzeiten sowie bei Abwesenheit des Kindes (z. B. wegen Krankheit oder Teilnahme an einer Urlaubsreise der Eltern) sind die Benutzungsgebühr sowie das Tee- und Spielgeld weiter zu entrichten.


§ 5
Essensgebühr und Getränkegeld

Für die Mittagsverpflegung wird eine pauschale Essensgebühr von derzeit monatlich 70 € für 11 Monate erhoben.
Als Getränkegeld werden monatlich 5 € für 11 Monate erhoben.
Für die Essensgebühr und das Getränkegeld wird keine Ermäßigung für Geschwisterkinder gewährt. 


§ 6
Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 4).


§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.11.2022 10:10 Uhr