Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Langquaid folgende Gebührensatzung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Schülerhort „Laberpiraten“ an der Franziska-Obermayr-Schule in Langquaid in der Trägerschaft des Marktes Langquaid.
§ 2
Gebührenerhebung
Der Markt Langquaid erhebt für die Benutzung des Schülerhortes Benutzungsgebühren sowie für die Teilnahme am Mittagessen Essensgebühren.
Die Gebühr wird in Absprache mit der Hortleitung festgelegt.
§ 3
Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind,
- die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in dem Schülerhort aufgenommen wird,
- diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kinderhort angemeldet haben.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4
Benutzungsgebühren
- Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der Dauer des Besuches der Tageseinrichtung (Buchungszeit).
- Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen in Abhängigkeit von der jeweiligen Buchungszeit:
Tägliche Buchungszeit
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Monatsgebühr
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2 bis einschl. 3 Std./Tag
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85,00 €
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3 bis einschl. 4 Std./Tag
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90,00 €
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4 bis einschl. 5 Std./Tag
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95,00 €
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5 bis einschl. 6 Std./Tag
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100,00 €
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- Für Geschwisterkinder, die zur selben Zeit den Schülerhort oder eine sonstige eigene Kindertagesstätte des Marktes besuchen, wird die Gebühr um 30,00 € ermäßigt. Dabei werden die jeweils älteren Kinder zuerst berücksichtigt.
- Die Gebühren entstehen erstmals mit dem Monat der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Sie werden für zwölf Monate im Jahr erhoben und sind jeweils am 15. eines Monats zur Zahlung fällig.
- Für die Zeit der Schließzeiten sowie bei Abwesenheit des Kindes (z. B. wegen Krankheit oder Teilnahme an einer Urlaubsreise der Eltern) sind die Benutzungsgebühr sowie das Spielgeld weiter zu entrichten.
§ 5
Essensgebühr und Spielgeld
Für die Mittagsverpflegung wird eine pauschale Essensgebühr von monatlich 80,00 € für 11 Monate erhoben.
Als Spielgeld werden monatlich 6,00 € für 11 Monate erhoben.
Für die Essensgebühr und das Spielgeld wird keine Ermäßigung für Geschwisterkinder gewährt.
§ 6
Gebühren für Betreuung in der Ferienzeit
Für die Betreuung von Kindern in der Ferienzeit werden folgende Gebühren erhoben:
Betreuung bis maximal 13.00 Uhr 10,00 € pro Tag
Betreuung bis maximal 16.00 Uhr 15,00 € pro Tag
Die Essengebühr für das Mittagessen beträgt pro Tag 4,00 €.
Eine Geschwisterermäßigung wird für diese Gebühren nicht gewährt.
§ 7
Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 4).
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 20.07.2022, zuletzt geändert am 27.10.2022, außer Kraft.