Neuerlass der Gebührensatzung für den Kinderhort


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Marktgemeinderat, 13.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 18. Marktgemeinderat 13.05.2024 ö beschließend 3.2

Beschluss

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Langquaid folgende Gebührensatzung:



§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Schülerhort „Laberpiraten“ an der Franziska-Obermayr-Schule in Langquaid in der Trägerschaft des Marktes Langquaid.


§ 2
Gebührenerhebung

Der Markt Langquaid erhebt für die Benutzung des Schülerhortes Benutzungsgebühren sowie für die Teilnahme am Mittagessen Essensgebühren.
Die Gebühr wird in Absprache mit der Hortleitung festgelegt. 


§ 3
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind,
  1. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in dem Schülerhort aufgenommen wird,
  2. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kinderhort angemeldet haben.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 4
Benutzungsgebühren

  1. Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der Dauer des Besuches der   Tageseinrichtung (Buchungszeit).

  1. Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen in Abhängigkeit von der jeweiligen Buchungszeit:

Tägliche Buchungszeit
Monatsgebühr
2 bis einschl. 3 Std./Tag
85,00 €
3 bis einschl. 4 Std./Tag
          90,00 € 
4 bis einschl. 5 Std./Tag
          95,00 € 
5 bis einschl. 6 Std./Tag
         100,00 €

  1. Für Geschwisterkinder, die zur selben Zeit den Schülerhort oder eine sonstige eigene Kindertagesstätte des Marktes besuchen, wird die Gebühr um 30,00 € ermäßigt. Dabei werden die jeweils älteren Kinder zuerst berücksichtigt. 

  1. Die Gebühren entstehen erstmals mit dem Monat der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Sie werden für zwölf Monate im Jahr erhoben und sind jeweils am 15. eines Monats zur Zahlung fällig.

  1. Für die Zeit der Schließzeiten sowie bei Abwesenheit des Kindes (z. B. wegen Krankheit oder Teilnahme an einer Urlaubsreise der Eltern) sind die Benutzungsgebühr sowie das Spielgeld weiter zu entrichten.


§ 5
Essensgebühr und Spielgeld

Für die Mittagsverpflegung wird eine pauschale Essensgebühr von monatlich 80,00 € für 11 Monate erhoben.
Als Spielgeld werden monatlich 6,00 € für 11 Monate erhoben.
Für die Essensgebühr und das Spielgeld wird keine Ermäßigung für Geschwisterkinder gewährt. 

§ 6
Gebühren für Betreuung in der Ferienzeit

Für die Betreuung von Kindern in der Ferienzeit werden folgende Gebühren erhoben:

Betreuung bis maximal 13.00 Uhr        10,00 € pro Tag
Betreuung bis maximal 16.00 Uhr        15,00 € pro Tag

Die Essengebühr für das Mittagessen beträgt pro Tag 4,00 €. 

Eine Geschwisterermäßigung wird für diese Gebühren nicht gewährt.


§ 7
Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 4).


§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 20.07.2022, zuletzt geändert am 27.10.2022, außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.07.2024 11:27 Uhr