Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG - Information über Verlängerung des Optionszeitraums
Daten angezeigt aus Sitzung: 3. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 21.01.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinschaftsversammlung (VG Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg) | 3. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung | 21.01.2021 | ö | Beratend | 6 |
Sachverhalt
Grund für diese Neuregelung war eine Diskrepanz zwischen EU-Recht und deutschem Umsatzsteuerrecht.
Mit der Neuregelung sind im UStG Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer zu behandeln. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt und ferner eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Mit Beschluss der Gemeinschaftsversammlung in der Sitzung vom 07.12.2016 wurde von der Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz Gebrauch gemacht.