Vorstellung der Ergebnisse des Bauausschusses


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates Berngau, 15.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Berngau (Gemeinde Berngau) 3. Sitzung des Gemeinderates Berngau 15.07.2020 ö 5.1

Sachverhalt

1. BGM Thomas Meier informierte, dass sich der Bauausschuss am 01.07.20 getroffen hat und auf Grundlage einer Rahmenanalyse aus dem Jahr 2009 sowie auf Basis von Musterrichtlinien anderer Städte und Gemeinden eine Rahmenrichtlinie für die Gemeinde Berngau entworfen hat. Das Ergebnis wurde dem Gremium im RIS und als Tischvorlage zur Verfügung gestellt.

In dieser Richtlinie wurden die Vor- und Nachteile von PV-Anlagen generell zusammengefasst und eine Begründung für den Beschlussvorschlag zusammengestellt. Hierbei wurden die folgenden Punkte definiert:

  1. Erfordernis eines Standortgutachtens
  2. Zulässige Gesamtfläche
  3. Nicht geeignete Standorte
  4. Mindestabstand zur Wohnbebauung
  5. Erfordernisse an Ausgleichsflächen
  6. Finanzieller Ausgleich aufgrund der Beeinträchtigung von Jagdrevieren
  7. Mindestanforderungen bzgl. der Gestaltung
  8. Festlegung des erforderlichen Architekturbüros durch die Gemeinde
  9. Beweissicherung und Sicherstellung des Unterhalts des Wegebaus durch eine Bürgschaft
  10. Erfordernis von Bürgschaften für die Herstellung der Erschließung und für die Rückbauverpflichtung
  11. Erfordernis eines städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Übernahme der Kosten
  12. Erfordernis des ständigen Betriebssitz des Betreibers in der Gemeinde
  13. Inhalt Durchführungsvertrag
  14. Vorlage schriftliche Einspeisezusage
  15. Möglichkeit für weitere ggf. erforderliche Kriterien

1. BGM Thomas Meier erklärte, dass unabhängig von dieser Richtlinie jeder Antrag für die Errichtung einer PV-Anlage individuell vom Gremium beschieden werden kann und muss und ein Antrag auch trotz Einhaltung aller Vorgaben von der Gemeinde abgelehnt werden kann.

GRM Michael Ochsenkühn wies darauf hin, dass die Richtlinie vorab auf jeden Fall auch mit den Jagdgenossenschaften abgestimmt werden sollte, da diese am stärksten betroffen sind.

GRM Braun fragte nach wie viel Fläche aufgrund dieser Vereinbarung, dann in der Gemeinde insgesamt bebaut werden dürfen. Herr Möges erklärte, dass lt. der vorgeschlagenen Richtlinie die Fläche pro Gemarkung auf max. 10 ha bzw. 3 % beschränkt wird, somit wären dies in der gesamten Gemeinde Berngau bei 4 Gemarkungen (Berngau, Mittelricht, Woffenbach und Röckersbühl) max. 40 ha. Der Trend gehe zu sehr großen Anlagen ab 20 ha, berichtete Herr Möges, somit sollten die angedachten 3 % pro Gemarkung relativ schnell ausgereizt sein; natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Grundstückseigentümer die Flächen zur Verfügung stellen. Es liegt somit bei den Landwirten, ob die Flächen von der aktiven Landwirtschaft abgezogen werden.

2. BGM Sebastian Schrafl vertrat die Meinung, dass die Bürger in einer Bürgerversammlung mit einbezogen werden sollten. Herr Möges erwiderte, dass die Bürger, mit Aufstellung eines für eine PV-Anlage erforderlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, jeweils die Möglichkeit haben eine Stellungnahme abzugehen.

GRM Christian Wild schlug vor in die Richtlinie mit aufzunehmen, dass die Flächen ringsum eingegrünt werden sollten und dass auch die Größe der Pflanzen festgelegt werden sollte. GRM Matthias Braun bestätigte, dass man mit einer Eingrünung der Natur etwas zurück gibt und sich eine Anlage so besser in die Landschaft einfügt. Auch die Akzeptanz durch die Bürger wäre dadurch wahrscheinlich größer. Auf Nachfrage aus dem Gremium fügte Herr Möges hinzu, dass die Pflege der Bepflanzung durch den Investor zu erfolgen hat, was vertraglich vereinbart wird.

Herr Möges erklärte, dass Hecken von den Grundstückseigentümern normalerweise nicht gewünscht sind. Sollte durch die Hecken ein Biotop entstehen, steht nach heutiger Rechtslage diese Fläche auch nach dem Abbau der PV-Anlage nicht mehr als Ackerfläche zur Verfügung, da die Hecken dann gesetzlich geschützt sind.

2. BGM Sebastian Schrafl fragte nach, ob die Vorgabe zum ständigen Betriebssitz eines Unternehmens in der Gemeinde rechtlich zulässig sei. 1. BGM Thomas Meier erwiderte, dass dies lt. Rücksprache mit dem aktuell anfragenden Investor eine gängige Forderung ist. Herr Möges wird den Passus beim Bayerischen Gemeindetag abklären.

Hinsichtlich der Ausgleichsflächen erklärte Herr Möges, dass der Investor entweder eine andere Fläche im Gemeindegebiet oder auch die betreffende Fläche selber als Ausgleichsfläche aufwerten kann. Die erforderliche Größe der Ausgleichsflächen liegt bei PV-Anlagen derzeit bei 10-20 % der überbauten Fläche. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass diese Ausgleichsflächen entstehen. Aus diesem Grund wird die Einhaltung dieser Vorgabe durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert, eine Bürgschaft verlangt sowie bei Nichteinhaltung eine Strafzahlung vertraglich vereinbart.

Weiter bestätigte Herr Möges auf Nachfrage aus dem Gremium, dass der Investor dafür sorgen muss, dass das Betreten der Anlage durch Unbefugte nicht möglich ist. Der Verlauf der aktuell diskutieren Stromtrasse P53 ist für die Gemeinde diesbezüglich nicht von Belang. Über die Lage einer PV-Anlage entscheidet der Investor.

Datenstand vom 04.08.2020 09:59 Uhr