Vorstellung des Satzungsentwurfes


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Gemeinderates Berngau, 12.08.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Berngau (Gemeinde Berngau) 4. Sitzung des Gemeinderates Berngau 12.08.2020 ö 3.2

Sachverhalt

Der Vorschlag für den Satzungsentwurf lautet wie folgt:

„Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erlässt die Gemeinde Berngau folgende Satzung:

§ 1 Zu sichernde Planung
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 hat der Gemeinderat Berngau beschlossen, für das Gebiet „Nachverdichtung Berngau“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erfasst die Grundstücke von Fl.Nr. 10, 12, 14, 17, 19 und 22 (jeweils Teilflächen), der Gemarkung Berngau.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. (siehe Lageplan, Dokument)

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1. Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegensehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die G emeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt haut und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnenen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.“

Datenstand vom 09.09.2020 12:12 Uhr