Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Gemeinderates Berngau, 14.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Berngau (Gemeinde Berngau) 6. Sitzung des Gemeinderates Berngau 14.10.2020 ö 5.1

Sachverhalt

A) Einleitung
Die Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Langenbüchel II“ und die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes – Deckblatt 14 wurde vom 20. Mai 2020 bis 22. Juni 2020 durchgeführt. Da sich die Stellungnahmen überwiegend auf beide Bauleitpläne bezieht, werden gilt die Behandlung und Abwägung für beide.  

B) Stellungnahmen der TÖB
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:
  • Regierung der Oberpfalz, Regensburg
  • Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., Umweltschutz
  • Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., Verkehrswesen
  • Wasserwirtschaftsamt Regensburg
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neumarkt i.d.OPf.
  • Bayernwerk Netz GmbH, Parsberg

Nach Prüfung der Anregungen werden folgende Beschlussvorschläge unterbreitet.

B1) Regierung der Oberpfalz – 09.06.2020
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitplanungen der Kommunen den Zielen der Raumordnung anzupassen. Aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 2020 sind hierzu die folgenden Ziele und Grundsätze einschlägig:
  • Der demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten (LEP 2020, 1.2.1 Z)
  • Die Funktionsfähigkeit der Siedlungsstrukturen einschließlich der Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen soll unter Berücksichtigung der künftigen Bevölkerungsentwicklung und der ökonomischen Tragfähigkeit erhalten bleiben (LEP 2020, 1.2.6 G)
  • Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden (LEP 2020, 3.1 G)
  • Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (LEP 2020, 3.1 G)
  • In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 2020, 3.2 Z)
  • Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstrukturen sollen vermieden werden (LEP 2020, 3.3 G)
  • Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen […] (LEP 2020, 3.3 Z)

Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz nimmt zu den vorgelegten Unterlagen wie folgt Stellung:

Die vorgelegte Planung wird als angebunden bewertet (vgl. LEP 3.3 Z).

Gemäß den Festlegungen im Bayerischen Landesentwicklungsprogramm LEP 2020 unter 3.1 (Flächensparen), 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) und 1.2.1 (Demographischer Wandel) ist bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen der Bedarf dieser darzulegen. Hierzu wurde im Rahmen der Flächensparoffensive der Bayerischen Staatsregierung (vgl. hierzu u.a. MS vom 05.08.2019) eine Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ erarbeitet und Anfang 2020 an alle bayerischen Kommunen verschickt und ist zudem auch abrufbar unter https://www.landesentwicklung-bayern.de/flaechenspar-offensive/. Die darin festgelegten Kriterien sind von den Kommunen bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen zu berücksichtigen.

Gemäß der Auslegungshilfe ist eine Befassung mit den folgenden Themenfeldern erforderlich:
  • Auseinandersetzung mit den Struktur- und Entwicklungsdaten der Kommune, über welche ggf. eine Erforderlichkeit zur Ausweitung der Siedlungsfläche abgeleitet werden können,
  • Ermittlung bestehender Flächenpotenziale im gesamten Gemeindegebiet (bspw. im Flächennutzungsplan dargestellte Flächen, Baulücken, Brachen, Möglichkeiten der Nutzung leerstehender Gebäude),
  • Bewertung der Verfügbarkeit der vorhandenen Flächenpotenziale sowie bei fehlender Verfügbarkeit, die Erarbeitung und Umsetzung einer Strategie zur Aktivierung der Potenziale,
  • Berechnung des Bedarfs an Neuausweisungen durch Gegenüberstellung des aus den Strukturdaten abgeleiteten Baulandbedarfs mit den vorhandenen Flächenpotenzialen sowie
  • Befassung mit den Folgekosten der Planung und Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung.

Die Gemeinde Berngau verweist hierzu darauf, dass alternative Planungsmöglichkeiten zur Nutzung des Innenbereiches oder durch Umnutzung von Konversionsflächen im Ortsteil Röckersbühl nicht zur Verfügung stünden und daher die Ausweisung des Gewerbegebietes erforderlich sei.

Diese Aussagen werden den o.g. Anforderungen derzeit noch nicht gerecht. Während der Bedarf aufgrund des konkreten Vorhabens als gegeben angesehen wird, ist jedoch noch die Möglichkeit einer Realisierung im Innenbereich bzw. in bereits beplanten Bereichen im gesamten Gemeindegebiet zu prüfen und darzulegen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auf Basis der derzeit vorliegenden Unterlagen die vorliegende Bauleitplanung nicht den Zielen einer nachhaltigen Siedlungsstruktur im Sinne des LEPs (Kapitel 3 „Siedlungsstruktur“) entspricht. Eine neuerliche Überprüfung wird von hiesiger Seite gerne nach erfolgter Ergänzung und Konkretisierung der Begründung für den Bedarf an neuen Gewerbeflächen vorgenommen.

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 14 gegen 0 Stimmen:
„Die Planung erfolgt im Hinblick auf ein konkretes Ansiedelungsvorhaben. Eine Realisierung im Innenbereich bzw. in beplanten Bereichen ist aufgrund der nicht vorhandenen Verfügbarkeit entsprechender Grundstücke nicht möglich.“


B2) Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., Umweltschutz – 18.06.2020
Bei der geplanten Nutzung handelt es sich um Tätigkeiten, deren Emissionen üblicherweise im moderaten Bereich liegen, dies variiert natürlich je nach Intensität der Nutzung.

Durch die Abstände zu den nächstgelegenen Immissionsorten ist eine gewerbliche Nutzung am Standort sicher möglich (je nach geplantem Umfang ggf. mit Schallschutzmaßnahmen oder Auflagen).

Für das bestehende Gewerbegebiet "Langenbüchel I" und die südlich gelegenen gewerblichen Nutzungen ist keine Emissionskontingentierung vorhanden, deswegen ist nicht sinnvoll für eine einzelne Gewerbeparzelle eine Kontingentierung zu fordern.

Aus diesen Gründen ist ein Schallgutachten in der Bauleitplanung nicht erforderlich, die Belange des Immissionsschutzes können im Bauantragsverfahren berücksichtigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass z.B. bei einer geplanten Nachtzeitnutzung ein Gutachten erforderlich sein kann.

Gegen die Planung bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände.

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 14 gegen 0 Stimmen:
„Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.“


B3) Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., Verkehrswesen – 04.06.2020
Der Bebauungsplanentwurf sieht vor, dass das Grundstück mit der Flur-Nr. 141/2 der Gemarkung Röckersbühl an der Nordseite und an der Ostseite bis zur Grundstücksgrenze hin mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden soll. Östlich des Grundstücks verläuft die (wohl namenlose) Straße, welche die "Schützenstraße" mit "Am Espan" verbindet und mündet an der nordöstlichen Grundstücksecke in einer Innenkurve in die Straße "Am Espan" ein. Wenn die Bepflanzung so wie im Plan dargestellt ausgeführt wird, ist auf Grund des Straßenverlaufs die Sicht nach links beim Einbiegen in "Am Espan" wohl deutlich eingeschränkt und unzureichend.

Nach Art. 26 Satz 2 BayStrWG sind an Kreuzungen und Einmündungen außerorts die erforderlichen Sichtdreiecke frei zu halten. Wir bitten die Bebauung und die Eingrünung so zu gestalten, dass die erforderlichen Sichtdreiecke nicht beeinträchtigt werden.

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 14 gegen 0 Stimmen:
„Die Begrünung wird entsprechend angepasst.“


B4) Wasserwirtschaftsamt Regensburg – 10.03.2020
  1. Schutz vor dem Wasser (Überschwemmungsgebiet, Grundwasser, Hang- und Schichtwasser, Starkregenereignisse)
Aufgrund der Topographie ist grundsätzlich mit Hangwasser und wild abfließendem Wasser zu rechnen. Es ist darauf zu achten, dass bei der Gebäude- und Freiflächenplanung das natürliche Abflussverhalten des wild abfließenden Wassers nicht nachteilig zu Lasten für andere Grundstücke verändert wird.
Unter ungünstigen Umständen (Starkregen, Regen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden) kann es zu erhöhtem Oberflächenwasserabfluss und Erdabschwemmungen kommen. Derartige Risiken sollen ebenfalls bei der Gebäude- und Freiflächenplanung berücksichtigt werden.

Es ist eine entsprechend angepasste Bebauung erforderlich, u. a. Fußbodenoberkante ausreichend hoch über Gelände.

Entsprechende Schutzmaßnahmen sind vom Bauherrn eigenverantwortlich durchzuführen.

  1. Altlasten
Das Grundstück ist nicht im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. zu erfragen.

Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

  1. Entwässerungskonzept
Vom Vorhabenträger ist ein Entwässerungskonzept aufzustellen und Flächen für die Rückhaltung, Vorreinigung, Versickerung oder oberflächigen Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser vorzusehen.

Voraussetzung für die Versickerung ist eine ausreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens und ein ausreichender Grundwasserabstand.

Es ist zu prüfen, ob die Entwässerung von der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung abgedeckt werden kann. Andernfalls ist ein wasserrechtlicher Antrag zu stellen. Für eine frühzeitige Abstimmung stehen wir gerne zur Verfügung.

Auf eine ausreichende Dimensionierung der Straßendurchlässe ist zu achten.

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 13 gegen 1 Stimmen:
„Ein Hinweis auf das Hangwasser wird im Plan ergänzt. Der Hinweis zu den Altlasten und zum Entwässerungskonzept wird zur Kenntnis genommen.“


B5) Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neumarkt i.d.OPf. – 22.05.2020
Gegen die beabsichtigte Planung – uns bekannt gegeben mit Schreiben vom 14.05.2020 – bestehen von Seiten des ADBV Neumarkt i.d.OPf. keine Anregungen/Empfehlungen.
Wir weisen allerdings darauf hin, dass in der Begründung zu der Planungsabsicht die Auflistung der Flurstücke anzupassen ist:

aktuell:
2. Lage des Planungsgebiets und örtliche Situation

Allgemeine Beschreibung
Das Planungsgebiet liegt östlich des Ortsteils Röckersbühl. Es umfasst die Grundstücke 411/2 und 141/2 sowie Teilflächen der Fl.Nr. 140 Gmkg. Röckersbühl und hat eine Fläche von ca. 0,45 ha.

richtig: Es umfasst die Grundstücke 141/3 und 141/2 sowie…

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 14 gegen 0 Stimmen:
„Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.“


B6) Bayernwerk Netz GmbH – 04.06.2020
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 14 gegen 0 Stimmen:
„Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Erschließungsplanung beachtet.

Datenstand vom 03.11.2020 15:57 Uhr