Bauantrag - Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 267/36, Gemarkung Berngau (Keltenring 8, 92361 Berngau)


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Gemeinderates Berngau, 17.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Berngau (Gemeinde Berngau) 11. Sitzung des Gemeinderates Berngau 17.03.2021 ö 3.5

Sachverhalt

Eva-Maria Schuhmann und Markus Schmidt, Brunnenweg 12, 92353 Postbauer-Heng
Von Seiten der Nachbarn besteht Einverständnis mit der vorliegenden Planung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss

„Zum Bauantrag von Eva-Maria Schuhmann und Markus Schmidt für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 267/36, Gemarkung Berngau (Keltenring 8, 92361 Berngau) wird das gemeindliche Einvernehmen sowie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Eberhard“ hinsichtlich der folgenden Punkte wird vorbehaltlich der Zustimmung der Nachbarn erteilt:

  • Gestaltung der Garage (laut Bebauungsplan sind Garagen in Konstruktion, Material, Farbe, Dachform, Dachdeckung und Dachneigung dem Hauptgebäude anzupassen)
  • Unterkellerung der Garage durch Kellerabgang (laut Bebauungsplan sind Kellergaragen unzulässig)
  • Überschreitung der Länge der Garage (9,00 m statt 8,00 m)
  • Änderung der Dachdeckung (Ziegeldachstein anthrazit statt Flachdachpfannen oder Biberschwanz naturrot bis rotbraun)
  • Überschreitung der Baugrenze durch die Garage (nordöstliche Grundstücksgrenze)
  • Gestaltung der Einfriedung (Gartenmauer bis zu einer Höhe von 1,00 m statt Holzlatten- oder Harnichelzaun oder Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe von 1,00 m)
  • Änderung der Fenster- und Türöffnungen (symmetrische Teilung der Fenster- und Türöffnungen mit einer Breite von mehr als 1,26 m)

Dem Antrag auf Abweichung wird vorbehaltlich der Zustimmung der Nachbarn hinsichtlich der
  • Überschreitung der Grenzbebauung pro Grundstücksgrenze (9,24 m statt 9,00 m)
  • Überschreitung der Grenzbebauung, aller Grundstücksgrenzen (18,60 m statt 15,00 m)
  • Überschreitung der mittleren Wandhöhe (3,38 m statt 3,00 m)
  • Nutzung des Garagendaches als Dachterrasse (laut der BayBO sind Grenzgebäude ohne Aufenthaltsraum zulässig)
zugestimmt.“

Datenstand vom 31.03.2021 14:49 Uhr