Bauvoranfrage - Erstellung eines Carports mit Geräteraum auf Fl.Nr. 2013/8, Gemarkung Berngau (Steinbachstraße 1, 92361 Berngau)


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Gemeinderates Berngau, 16.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Berngau (Gemeinde Berngau) 14. Sitzung des Gemeinderates Berngau 16.06.2021 ö 5.2

Sachverhalt

Franz Fiegl, Steinbachstraße 1, 92361 Berngau
1. BGM Thomas Meier wies darauf hin, dass das Carport für zwei Fahrzeuge ausgelegt ist und kein Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg und Straße) eingehalten wird. Auch hinsichtlich des Geräteraums sehe er eine potentielle Gefahrenstelle aufgrund der fehlenden Einsehbarkeit in die Verkehrsfläche.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss

„Zur Bauvoranfrage von Franz Fiegl für die Erstellung eines Carports mit Geräteraum auf Fl.Nr. 2013/8, Gemarkung Berngau (Steinbachstraße 1, 92361 Berngau) wird das gemeindliche Einvernehmen sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Reifenstein“ hinsichtlich folgender Punkte in Aussicht gestellt:
  • Überschreitung der Baugrenze bzw. Lage des Carports (südliche Grundstücksgrenze)
  • Überschreitung der Traufhöhe an der Grundstücksgrenze (3,03 m und 2,80 m statt 2,75 m)
  • Nichteinhaltung des Abstands zwischen dem Carport und der öffentlichen Verkehrsfläche
    (kein Abstand statt 5,00 m)
  • Gestaltung des Carports (Anpassung an das Wohnhaus: Dachform und Dachdeckung)

Den Abweichungen zu den Festsetzungen der BayBO (Bayerische Bauordnung) und der GaStellV (Garagen- und Stellplatzverordnung) hinsichtlich der Überschreitung der Grenzbebauung (14,50 m statt 9,00 m) und der Nichteinhaltung des Abstands zwischen dem Carport und der öffentlichen Verkehrsfläche (kein Abstand statt 5,00 m) wird unter Maßgabe der Ergänzung ebenfalls zugestimmt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine seitliche Wandverkleidung am Carport nicht zulässig ist. Das Dach des Carports muss mind. 50 cm Abstand zum Gehweg einhalten. Zwischen dem Geräteraum und dem Gehweg muss mind. 1,0 m Abstand eingehalten werden.“

Datenstand vom 05.07.2021 12:55 Uhr