1. Änderung zur Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der VGem. 89362 Offingen vom 04.06.2020
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 26.01.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die gesetzliche Vorgabe fordert für Körperschaften des öffentlichen Rechts eine einzuhaltende Ladungsfrist von mindestens einer Woche, s. Art. 32 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGemO und steht nicht zur Disposition. Eine fehlerhafte (unzureichende) Ladungsbestimmung führt zur Nichtigkeit aller Beschlüsse. Die GeschO der VGem. Offingen weist seit dem Jahre 1990 eine Ladungsfrist von 5 Tagen aus.
Den vorgenannten Hinweis der Sachbearbeiterin nahm die Rechtsaufsichtsbehörde nun zum Anlass, per Email vom 14.11.2022 sämtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Prüfung ihrer Ladungsfrist aufzufordern, da ein Handlungsbedarf nicht nur in Offingen gegeben ist.
Der diesbezügliche § 17 Abs. 4 der GeschO enthält nunmehr eine Ladungsfrist von einer Woche.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen
nein
Beschluss
Die Gemeinschaftsversammlung der VGem. Offingen beschließt die als Anlage 1 dem Sitzungsprotokoll beigefügte 1. Änderung zur Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der VGem. 89362 Offingen vom 04.06.2022.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.04.2023 16:36 Uhr