Vorgehensweise zur künftigen Gestaltung von Altersteilzeit für die Beschäftigten der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhausen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinschaftsversammlung VG Pfaffenhausen, 30.10.2023
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Bis zum 31.12.2022 bestand aufgrund des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) für 2,5 % der Tarifbeschäftigten eines Arbeitsgebers des öffentlichen Dienstes ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Altersteilzeit. Nachdem der TV FlexAZ aber in den letzten Tarifverhandlungen nicht mehr verlängert wurde, besteht damit auch seit dem 01.01.2023 kein Rechtsanspruch mehr, allerdings ist die Gewährung von Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) weiterhin grundsätzlich möglich. Die Gewährung von Altersteilzeit unterliegt nun jedoch der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers.
Voraussetzungen nach dem AltTZG sind u.a. die Erreichung eines Mindestalters für den Beginn der Altersteilzeit von 55 Jahren (bisher 60 Jahre) und es muss sich eine Altersrente mit oder ohne Abschlag anschließen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG).
Der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) empfiehlt, dass zur Frage einer künftigen Gewährung von Altersteilzeit grundsätzlich eine Meinungsbildung im Gremium zu erfolgen hat. Zu berücksichtigen seien dabei die Altersstruktur der Beschäftigten eines Arbeitgebers, die Prognose über die Zahl der Interessenten für Altersteilzeit, unbesetzte Stellen, Personalgewinnungsprobleme, Haushaltslage etc. Zudem ist nicht absehbar, ob dieses Thema bei künftigen Tarifverhandlungen wieder eine Rolle spielen könnte.
Nach Auffassung des KAV gibt es daher folgende Möglichkeiten zur Entscheidung über ein künftiges Vorgehen für Arbeitgeber:
- Das Instrument der Altersteilzeit wird nicht mehr genutzt.
Altersteilzeit kommt nur noch in Einzelfällen aus besonderen personalpolitischen Gründen zur Anwendung.
Altersteilzeit wird weiterhin angeboten. Höchstens X Beschäftigte können zugleich Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Vorrangig werden Beschäftigte berücksichtigt, die …. (Bestimmte Kriterien) erfüllen.
Aktuell liegt der Verwaltungsgemeinschaft bereits ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit vor. Weitere Antragswünsche sind derzeit nicht bekannt.
Die Verwaltung empfiehlt, künftig über einen Antrag auf Altersteilzeit bis auf Weiteres im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu beraten und zu entscheiden. Damit kann die Sachlage bei jedem Antrag neu bewertet werden anhand der aktuellen Situation.
Beschluss
Die Gemeinschaftsversammlung gewährt aufgrund der geänderten Rechtslage nach Wegfall des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) ihren Tarifbeschäftigten grundsätzlich auch weiterhin die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz. Allerdings erfolgt die Gewährung von Altersteilzeit bis auf Weiteres nur noch in Einzelfällen aus besonderen personalpolitischen Gründen. Die endgültige Entscheidung über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bleibt der Gemeinschaftsversammlung vorbehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 5
Datenstand vom 29.01.2024 15:10 Uhr