Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan "Unterapfeldorf Mitte" bezüglich der Baugrenze sowie Antrag auf Zustimmung zur beantragten Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung - jeweils hinsichtlich des Vorhabens "Umbau des Wohn- und Geschäftshauses mit Einbau von 6 Wohneinheiten" auf dem Grundstück FlNr. 179 der Gem. Apfeldorf (Kirchplatz 4)


Daten angezeigt aus Sitzung:  27. Sitzung des Gemeinderates Apfeldorf, 20.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Apfeldorf (Gemeinde Apfeldorf) 27. Sitzung des Gemeinderates Apfeldorf 20.04.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem Bebauungsplan „Apfeldorf-Unterapfeldorf Mitte“; dem Vorhaben wurde in der Sitzung vom 31.03.2022 das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Die Baugenehmigungsbehörde hat nun mitgeteilt, dass der Balkon sowie die Terrasse auf der Westseite des Gebäudes und auch der geplante Balkon, welcher über den bestehenden Garagen auf der Nordseite des Gebäudes errichtet werden soll, die Baugrenzen überschreitet – weshalb ein Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan diesbezüglich gestellt wurde.

Die Befreiung wird damit begründet, dass sich die Außenmaße des Gebäudes nicht vergrößern und auch die Abstandsflächen eingehalten werden können.
Ferner wird in Bezug auf die Dachterrasse darauf hingewiesen, dass im Rahmen des damaligen Bebauungsplanerlasses, die Baugrenze nicht um die bestehenden Garagen herumgezogen wurden; ferner wurde dem Garagenanbau, welcher 2017 genehmigt wurde, ebenso der Baugrenzenüberschreitung zugestimmt.

Grundsätzlich können Befreiungen vom Bebauungsplan erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und eine städtebauliche Vertretbarkeit gegeben ist; außerdem müssen nachbarliche Interessen gewahrt bleiben.
Ob den beantragten Befreiungen zugestimmt wird, liegt im gemeindlichen Ermessen.


Da die Abstandsflächen (bedingt aufgrund des Bestands und des Nachbarbestandes) nicht eingehalten werden können wurde hierzu ein Antrag auf Abweichung von der BayBO sowie der gemeindlichen Abstandsflächensatzung gefordert.
Der Plan der Abstandsflächenüberschneidungen in der Ecke zum Grundstück HsNr. 5 wird dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben. 
Die Zustimmung zur Abweichungen in Bezug auf die Abstandsflächen durch die Baugenehmigungsbehörde wirken sich nicht nachteilig auf die benachbarten Grundstücke – da die Abstandsflächen, für welche die Befreiungen erfolgen, als wie nicht vorhanden/erforderlich anzusehen sind. 

Vom Gemeinderat ist nun zu beurteilen, ob der beantragten Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung (und damit einer Nachverdichtung im Sinne von „Innen statt Außen“) zugestimmt wird.
Im Hinblick auf den Beschluss vom 26.01.2022, wonach dem Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung vom 07.12.2017 (Az.: B-1102-2017-2) zum Umbau des Wohn- und Geschäftshauses mit Erweiterung des Gemischtwarenmarktes und Einbau von zwei WE auf FlNr. 179 der Gemarkung Apfeldorf (Kirchplatz 4) und auch einer ggf. erforderlichen Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung zugestimmt wurde, ist es wohl nur sinnig, der beantragten Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung auch für das o.g. Vorhaben zuzustimmen.

Beschluss

Den beantragten Befreiungen bezüglich der jeweiligen Baugrenzenüberschreitungen durch den Balkon, die Terrasse auf der Westseite sowie der Dachterrasse auf der Nordseite des Gebäudes wird zugestimmt. 
Der Gemeinderat erteilt die Zustimmung zur beantragten Abweichung in Bezug auf die gemeindliche Abstandsflächensatzung – unter der Voraussetzung, dass keine Nachteile/Einschränkungen für die benachbarten Grundstücke entstehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.05.2022 17:30 Uhr