Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg, Reichlsiedlung 52


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 16.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 16.04.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“. Das Bauvorhaben ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Für das Baugrundstück wurde bereits ein Bauantrag gestellt, und mit Bescheid vom 10.08.2022 genehmigt.

Mit dem vorliegenden Bauantrag wird der Neubau eines Einfamilienhauses erneut beantragt. Gegenüber dem vorangegangenen Bauantrag ergeben sich Änderungen in der Grundfläche (vorher 141,15 m² nunmehr 173,52 m² + 32,37 m²) und Wandhöhe (vorher 6,58 m nunmehr 6,31 m – 0,27 m) sowie Dachform (vorher Zeltdach nunmehr Walmdach) des Gebäudes. Das neu geplante Gebäude wird ohne Keller gebaut.

In der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung ist das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,3, einer maximalen Wandhöhe von 6,6 m sowie eine Dachneigung von 22° bis 26° festgesetzt.

Bei einer Grundstücksgröße von 1.252 m² kann eine Grundfläche von 375,60 m² überbaut werden. Das Gebäude hat eine Grundfläche von 173,52 m². Mit den überbauten Flächen für Terrassen, Garagen, Stellplatz und Zufahrten ergibt sich eine Gesamtgrundfläche von 331,30 m². Die GRZ von 0,3 ist somit eingehalten. 

Die Wandhöhe ist mit 6,31 m und die Dachneigung mit 22° angegeben.

Die erforderlichen Stellplätze sind mit einer Doppelgarage und einem Stellplatz nachgewiesen.

Die Zufahrt erfolgt über eine Privatstraße auf dem Grundstück Fl.Nr. 72 der Gemarkung Ramerberg, die in einen öffentlich gewidmeten Weg einmündet. Nach Auskunft der Bauherren besteht für das Baugrundstück ein Geh- und Fahrtrecht.

Der Anschluss an die gemeindliche Trinkwasserversorgung sowie an die Kanalisation ist gesichert. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.07.2024 14:54 Uhr