Bauleitplanung; Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung im Ortsteil Anger für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 83/1, 83/4 und 83/5 der Gemarkung Ramerberg; Grundsatzbeschluss zum Aufstellungsverfahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 03.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.09.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16.02.2024 beantragten die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 83/4 und 83/5 der Gemarkung Ramerberg für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 83, 83/1, 83/4 und 83/5 der Gemarkung Ramerberg für die Errichtung von zwei Wohnhäuser im Ortsteil Anger eine Einbeziehungssatzung zu erlassen.

Vorbemerkung:
Mit den Antragstellern und ihren Rechtsanwalt fand eine Ortsbesichtigung sowie eine Besprechung über den möglichen Ablauf des Aufstellungsverfahrens statt.

In dieser Besprechung wurde von der Verwaltung gefordert, bevor der eigentliche Aufstellungsbeschluss im Gemeinderat gefasst wird, ein Konzept vorzulegen, aus dem die Größe, die Lage sowie die beabsichtigte Nutzung der beiden Gebäude ersichtlich ist. 

Das Planungskonzept vom 30.07.2024 wurde nunmehr vorgelegt. Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 83/4 der Gemarkung Ramerberg ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 108 m² (12,00 m x 9,00 m) und einer Wandhöhe von 6,00 m zu errichten. An der Nordseite soll eine Garage mit einer Grundfläche von 6,50 m x 9,00 m angebaut werden. 

Das Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 83/5 der Gemarkung Ramerberg hat eine Grundfläche von 106 m² (12,50 x 8,50 m) mit einer Wandhöhe von 6,00 m. An der Nordwestseite des Gebäudes wird eine Garage mit einer Grundfläche von 6,50 m x 7,00 m angebaut. Auf der Garage soll ein Dachgeschoss zu Wohnzwecken entstehen.

Die Ausgleichsflächen sollen im Norden und im Süden angeordnet werden. Die Ausgestaltung und Größe werden noch mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke haben eine Hanglage. Dem Planungskonzept ist eine Ansicht beigefügt, die die beabsichtigte Lage im Gelände darstellt.

Beide Grundstücke sollen über das bereits vermessene Wegegrundstück Fl.Nr. 83/1 der Gemarkung Ramerberg erschlossen werden. Das Grundstück befindet sich nicht im Eigentum der Antragsteller. 

Vom Grundstückseigentümer wurde zwischenzeitlich ein Geh- und Fahrtrecht sowie ein Leitungsrecht bestellt.

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke sind weder durch die gemeindliche Wasserversorgung noch durch die gemeindliche Entwässerungseinrichtung erschlossen. Für den Anschluss an die beiden Einrichtungen sind mit der Gemeinde Ramerberg Sondervereinbarungen nach § 8 der WAS und § 7 der EWS abzuschließen. 

Von der Verwaltung kann nicht beurteilt werden, ob bei beiden Gebäuden die baurechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. BauGB gegeben sind. Dies muss im Rahmen des Aufstellungsverfahrens geklärt werden. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Der Auftrag für die Erstellung der Planunterlagen für das Bauleitplanverfahren wird von der Gemeinde Ramerberg erteilt. Die Antragsteller verpflichten sich mit einem städtebaulichen Vertrag alle anfallenden Planungskosten, sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren stehen, der Gemeinde Ramerberg zu erstatten. 

Diskussionsverlauf

Im Gemeinderat besteht die übereinstimmende Auffassung, dass mit der Einbeziehungssatzung kein zusätzliches Baurecht entstehen soll. Ohne bauplanungsrechtlicher Regelung würde mit der im Gebäudekonzept vorgeschlagenen Gebäudeanordnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 83 der Gemarkung Ramerberg eine Baulücke und somit ein weiteres Baurecht entstehen. Da gegen die Gebäudeanordnung des vorgelegten Gebäudekonzepts grundsätzlich keine Einwände bestehen, soll die Grundstücksteilfläche der Fl.Nr. 83, die sich im Außenbereich befindet, in den Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung (wie auch beantragt und in der städtebaulichen Grundvereinbarung festgelegt) mit einbezogen werden. Mit der Festsetzung von überbaubaren Flächen (nur Baufenster für die beabsichtigte Bebauung des Gebäudekonzepts) soll für diese Teilfläche eine Bebauung ausgeschlossen werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat ist grundsätzlich bereit, für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 83/Teil, 83/1, 83/4 und 83/5 der Gemarkung Ramerberg das Bauleitplanverfahren für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung durchzuführen. Mit diesem Grundsatzbeschluss ist noch kein Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 BauGB verbunden.

Mit der Errichtung des Gebäudes auf Fl.Nr. 83/5 Gemarkung Ramerberg besteht, wie im Gebäudekonzept dargestellt Einverständnis, wenn mit der Einbeziehungssatzung für die Außenbereichsfläche des Grundstücks Fl.Nr. 83 der Gemarkung Ramerberg zukünftig eine Bebauung ausgeschlossen werden kann. 

Mit den Antragstellern ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, mit dem sich diese verpflichten alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens anfallender Kosten zu übernehmen. 

Nach Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages wird ein Planungsbüro mit der Erstellung der Planunterlagen beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

Datenstand vom 09.10.2024 21:24 Uhr