Mit Schreiben vom 16.02.2024 beantragten die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 83/4 und 83/5 der Gemarkung Ramerberg für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 83, 83/1, 83/4 und 83/5 der Gemarkung Ramerberg für die Errichtung von zwei Wohnhäuser im Ortsteil Anger eine Einbeziehungssatzung zu erlassen.
Vorbemerkung:
Mit den Antragstellern und ihren Rechtsanwalt fand eine Ortsbesichtigung sowie eine Besprechung über den möglichen Ablauf des Aufstellungsverfahrens statt.
In dieser Besprechung wurde von der Verwaltung gefordert, bevor der eigentliche Aufstellungsbeschluss im Gemeinderat gefasst wird, ein Konzept vorzulegen, aus dem die Größe, die Lage sowie die beabsichtigte Nutzung der beiden Gebäude ersichtlich ist.
Das Planungskonzept vom 30.07.2024 wurde nunmehr vorgelegt. Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 83/4 der Gemarkung Ramerberg ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 108 m² (12,00 m x 9,00 m) und einer Wandhöhe von 6,00 m zu errichten. An der Nordseite soll eine Garage mit einer Grundfläche von 6,50 m x 9,00 m angebaut werden.
Das Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 83/5 der Gemarkung Ramerberg hat eine Grundfläche von 106 m² (12,50 x 8,50 m) mit einer Wandhöhe von 6,00 m. An der Nordwestseite des Gebäudes wird eine Garage mit einer Grundfläche von 6,50 m x 7,00 m angebaut. Auf der Garage soll ein Dachgeschoss zu Wohnzwecken entstehen.
Die Ausgleichsflächen sollen im Norden und im Süden angeordnet werden. Die Ausgestaltung und Größe werden noch mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke haben eine Hanglage. Dem Planungskonzept ist eine Ansicht beigefügt, die die beabsichtigte Lage im Gelände darstellt.
Beide Grundstücke sollen über das bereits vermessene Wegegrundstück Fl.Nr. 83/1 der Gemarkung Ramerberg erschlossen werden. Das Grundstück befindet sich nicht im Eigentum der Antragsteller.
Vom Grundstückseigentümer wurde zwischenzeitlich ein Geh- und Fahrtrecht sowie ein Leitungsrecht bestellt.
Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke sind weder durch die gemeindliche Wasserversorgung noch durch die gemeindliche Entwässerungseinrichtung erschlossen. Für den Anschluss an die beiden Einrichtungen sind mit der Gemeinde Ramerberg Sondervereinbarungen nach § 8 der WAS und § 7 der EWS abzuschließen.
Von der Verwaltung kann nicht beurteilt werden, ob bei beiden Gebäuden die baurechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. BauGB gegeben sind. Dies muss im Rahmen des Aufstellungsverfahrens geklärt werden.