Aufwandsentschädigung für einen weiteren stellvertretenden Kommandanten / Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 11.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 11.02.2025 ö beschließend 7.2

Sachverhalt

Nach Art. 8 BayFwG können Gemeinden in Ausnahmefällen zwei stellvertretende Kommandanten für ihre Feuerwehren ernennen. Aufgrund der Anzahl der Einsätze, sonstiger abweichender Gegebenheiten sowie aus beruflichen Gründen ist die Ernennung eines weiteren stellvertretenden Kommandanten möglich. Die Aufwandsentschädigung des Weiteren stellvertretenden Kommandanten ist in Art. 11 Abs. 1 BayFwG geregelt. Hiernach hat der weitere stellvertretende Kommandant Anspruch auf dieselbe Aufwandsentschädigung wie der erste Stellvertreter.


Die nächste Kommandantenwahl findet am 13.02.2025 statt. Amtszeit: 6 Jahre

Beschluss

Bis auf Weiteres sollen zwei Stellvertreter des Kommandanten gewählt werden. Die Aufwandsentschädigung richtet sich sowohl für den Kommandanten als auch für die beiden Stellvertreter nach den einschlägigen Bestimmungen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.05.2025 11:36 Uhr