Bauleitplanung; Aufstellung einer Einbeziehungssatzung bzw. Ergänzung der in Aufstellung befindlichen Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung" für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 18.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 18.01.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg hat mit Schreiben vom 05.01.2022 einen Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gestellt.

Die Eigentümerin beabsichtigt auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Sie hat einen entsprechenden Bauantrag bei der Verwaltungsgemeinschaft Rott a.Inn eingereicht. Das Gebäude soll als Wohnhaus für die zukünftige Familie der Eigentümerin dienen. Da das Baugrundstück dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen ist, kann mit einer baurechtlichen Genehmigung des Bauvorhabens nicht gerechnet werden. In Unkenntnis der baurechtlichen Beurteilung zu dem Baugrundstück hat die Eigentümerin den Bauantrag gestellt.

Mit dem Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens soll die Bebaubarkeit des o.g. Grundstücks ermöglicht werden. Hierzu ist der Erlass einer Einbeziehungssatzung erforderlich. 

Für den Ortsteil Reichlsiedlung wird derzeit eine Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung aufgestellt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es bestünde die Möglichkeit, das Grundstück in diese Satzung nachträglich mit aufzunehmen. Alternativ könnte die rechtskräftige Satzung um den Geltungsbereich für das Grundstück mit einer eigenen Satzung erweitert werden. 

Das Grundstück Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg grenzt unmittelbar nördlich des Grundstücks Fl.Nr. 69/2 der Gemarkung Ramerberg an. Für eine nördlich gelegene Teilfläche dieses Grundstücks hat der Gemeinderat die Aufstellung einer Einbeziehungsatzung als „Teilbereich“ der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ beschlossen. 

Aufgrund der Lage des Grundstücks Fl.Nr. 72/10 sowie der südlich und westlich gelegenen Nachbarbebauung ist eine entsprechende Prägung im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB gegeben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind somit erfüllt. 

Durch das Grundstück verläuft die Hauptwasserleitung zum Ortsteil Sendling. Die genaue Lage der Leitung ist nicht bekannt. Eine Kollision der Wasserleitung mit dem Bauvorhaben ist nicht ausgeschlossen. Ebenso verläuft die Schmutzwasserdruckleitung zur Kläranlage durch das Grundstück. Somit ist das Grundstück mit diesen beiden Leitungen erschlossen. Nach Aussage der Grundstückseigentümerin besteht für das Grundstück ein Geh- und Fahrtrecht auf der Privatzufahrt auf dem Grundstück Fl.Nr. 72 der Gemarkung Ramerberg.

Die Antragsteller sowie die Grundstückseigentümerin haben einer Übernahme sämtlicher Planungs- und Verfahrenskosten zugestimmt. Da die Antragsteller derzeit einen längeren Urlaubsaufenthalt machen, wurde der Kostenübernahmevertrag von diesen bereits vorab unterzeichnet.

In der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ wurden für den Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 69/2 Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen. 

Für das Grundstück Fl.Nr. 72/10 sollten ebenfalls Festsetzungen getroffen werden. Die Antragsteller bzw. die Eigentümerin haben der Verwaltung mitgeteilt, dass sie in Unkenntnis darüber, dass für das Bauvorhaben erst die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen (Erlass einer Einbeziehungssatzung) geschaffen werden müssen, sich bereits zum Bau bzw. Kauf des Einfamilienhauses vertraglich verpflichtet. 

Das Einfamilienhaus wird als Fertighaus errichtet. Da bereits eine vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde, bitten die Antragsteller die im bereits angefertigten Bauplan vorgegebenen Baumaße als Festsetzungen in die Einbeziehungssatzung zu übernehmen.

Das Gebäude soll mit einem Zeltdach errichtet werden. An der Nord-, Ost- und teilweise an der Südseite des Gebäudes soll ein umlaufender Balkon mit einer Tiefe von 2,20 m bzw. 1,71 m angebaut werden. Der Balkon wird mit Pfeiler abgestützt. 

Der Gebäudeschnitt und die Ansichten sowie die Grundrisse werden dem Gemeinderat zur Kenntnis geben. 

Die Wandhöhe des Gebäudes soll 6,60 m betragen. Die Grundfläche des Wohnhauses beträgt gerundet 141 m². Dieser Grundfläche sind die Grundfläche des Balkons an der Ost- und Nordseite mit rund 32 m² hinzuzufügen. Es wird vorgeschlagen, eine überbaubare Grundfläche von 175 m² festzusetzen.

Für das Bauvorhaben werden weitere Flächen überbaut, die dem Bereich des § 19 Abs. 4 BauNVO (Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten) zuzuordnen sind. Diesen Flächen sind die Flächen für Terrassen und Zugangsbereiche hinzuzufügen. Die überbaute Fläche beträgt, einschließlich eines erforderlichen 3. Stellplatzes, der im Bauplan noch nicht berücksichtigt ist, 100 m². Zusätzlich verläuft auf dem Baugrundstück die Privatzufahrt zum Wohnhaus Reichlsiedlung 50 mit einer geschätzten Grundfläche von 75,00 m². Für diesen Flächenbedarf wird vorgeschlagen, 190 m² festzusetzen. 

Bei einer Grundstücksgröße von 1.252 m² ergibt sich für alle o.g. überbauten Flächen mit insgesamt 365 m² eine GRZ von 0,29.


Mit dem Antragsteller für die derzeit in Aufstellung befindlichen Satzungsentwurf wurde ein Gespräch geführt. Dieser hat eine Erweiterung bzw. Ergänzung des Satzungsentwurfs nicht befürwortet


Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Die Kosten für die Ergänzung bzw. Erweiterung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ werden von der Antragstellerin der Gemeinde Ramerberg erstattet.

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat spricht sich dafür aus, dass für das Grundstück Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg eine eigene Einbeziehungssatzung zu erlassen, in welchem über die Festsetzungen entschieden wird. 

Beschluss

Der Gemeinderat wird für den Geltungsbereich des Grundstücks Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg eine Einbeziehungssatzung erlassen.  

Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag mit den Antragstellern abzuschließen, der diese zur Übernahme sämtlicher Planungs- und Verfahrenskosten verpflichtet. Mit der Planung und der Durchführung des Verfahrens soll das bereits für das laufende Aufstellungsverfahren beauftragte Planungsbüro SAK Ingenieurgesellschaft GmbH in Traunstein beauftragt werden.




 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 12.04.2022 11:56 Uhr