Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung" Abwägungs- und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 01.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2021 TOP 6 wird Bezug genommen. 

Der Gemeinderat hat in dieser Sitzung die Festlegung von Festsetzungen bzgl. dem Maß der baulichen Nutzung beschlossen.

Aufgrund dieser Neufestsetzungen sowie weiteren Änderungen wurde im Zeitraum vom 02.02.2022 bis 16.02.2022 eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauBG) erforderlich. 

1) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen.

Insgesamt wurden 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben drei eine Antwort bzw. Stellungnahme eingereicht. 

Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
VG Rott a.Inn, Amt f. Sicherheit u. Ordnung, 25.01.2022

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, 24.01.2022
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz, 25.01.2022
Vermessungsamt Wasserburg, 01.02.2022
Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, 11.02.2022
Landratsamt Rosenheim, Denkmalschutz, 10.02.2022
Landratsamt Rosenheim, Tiefbauabteilung, 14.02.2022
Landratsamt Rosenheim, untere Naturschutzbehörde, 21.02.2022


Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:

Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 24.01.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit Schreiben vom 04.10.2021 zuletzt eine Stellungnahme zu o.g. Bebauungsplanänderung ab.
Darin erhoben wir grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung. Jedoch stellten wir klar, dass sich die Stellungnahme auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht beschränke und sich nicht auf bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beziehe. Hierzu verwiesen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde. 
Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. 

Beschlussvorschlag:
8 gegen 3 Stimmen

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 24.01.2022 wird zur Kenntnis genommen.


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 09.02.2022
Die Stellungnahme verweist auf die Stellungnahme vom 20.10.2021. 
Die mit E-Mail eingegangene Stellungnahme vom 20.10.2021 wurde irrtümlich an eine nicht zuständige Mitarbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft weitergeleitet und nicht an den zuständigen Sachbearbeiter. Dieser hatte von der Stellungnahme vom 20.10.2021 keine Kenntnis, sodass auch keine Abwägung im Gemeinderat vorgenommen werden konnte. 

1. Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starniederschläge
Auf die Möglichkeit von Gebäudeschäden durch Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten wird hingewiesen.

1.2 Überschwemmungsgebiet 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Attel.

1.3 Oberflächengewässer
Mit einer Überflutung des Plangebiets bei großen Niederschlagsereignissen ist nicht zu rechnen.

1.4 Hanglage und Außeneinzugsgebiet
Die Satzungsbereiche liegen an einem nach Osten exponierten Hang. Bei Starkniederschlägen kann hierbei das Auftreten von wild abfließendem Wasser nicht ausgeschlossen werden. 

2. Folgerung für die Bauleitplanung
2.1 Starkniederschläge
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird bei der Nr. 2.1, Starkniederschläge der 4. Absatz zur Abwägung vorgezogen.

2.1 Starkniederschläge, Abs. 4
Wir empfehlen im Sinne einer wassersensiblen Bauleitplanung zusätzlich die Begrünung von Flachdächern festzusetzen. Die Gemeinde kann ebenso freizuhaltende Flächen für die Wasserwirtschaft zur Verdunstung, Rückhalt und Versickerung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Parzellen festsetzen. Wir raten der Gemeinde hiervon Gebrauch zu machen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 16 d BauGB).

Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregenereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde geschehen.

Abwägungsvorschlag: 
Im Allgemeinen gilt für Innenbereichsatzungen das Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und einzelne textliche Festsetzungen können nur im Bereich der Einbeziehungssatzung festgelegt werden. Um eine möglichst ortstypische Einbindung zu sichern, hält die Gemeinde an der Dachform Satteldach (Dachneigung 24-28°) fest. Durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche und die direkt anschließenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sollte eine breitflächige Versickerung möglich sein.

Beschluss:
7    gegen     4   Stimmen

Im Allgemeinen gilt für Innenbereichsatzungen das Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und einzelne textliche Festsetzungen können nur im Bereich der Einbeziehungssatzung festgelegt werden. Um eine möglichst ortstypische Einbindung zu sichern, hält die Gemeinde an der Dachform Satteldach (Dachneigung 24-28°) fest. Durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche und die direkt anschließenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sollte eine breitflächige Versickerung möglich sein.


Die Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3 der Stellungnahme werden in einem Abwägungsbeschluss zusammengefasst.

2.1 Starkniederschläge 
Die Hinweise im letzten Absatz des Punktes 4 soll wie folgt geändert werden:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann. 
Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.). Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

2.2 Hanglage und Außeneinzugsgebiet
Die Hinweise im Punkt 4 zum „wild abfließenden Wasser“ begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch die Formulierung wie folgt zu ändern:
Aufgrund der Hangneigung des Plangebietes ist bei Starkregen mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das auch in Gebäude eintreten kann. Dadurch bedingt kann es zu flächiger Überflutung von Straßen und Privatgrundstücken kommen, ggf. auch mit Erosionserscheinungen. Wir empfehlen eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung. Bei der Entwässerung des Plangebietes ist auch der Abfluss und wild ablaufendes Wasser von außerhalb (z.B. Wiesen, Äcker) zu berücksichtigen, eine getrennte Ableitung ist anzustreben. 
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen. 

2.3 Information zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen Hierzu möchten wir auf die usw. ………

Abwägungsvorschlag:
Die in der Stellungnahme angegebenen Hinweise sind inhaltlich überwiegend bereits bei D) Textliche Hinweise Nr. 4 aufgenommen. Unabhängig davon wird die Nr. 4 mit folgendem Wortlaut neu gefasst, der die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim beinhaltet:

4. Schutz vor Oberflächen- und Grundwasser
Aufgrund der Hangneigung des Plangebietes ist bei Starkregen mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das auch in Gebäude eintreten kann. Dadurch bedingt kann es zu flächiger Überflutung von Straßen und Privatgrundstücken kommen, ggf. auch mit Erosionserscheinungen. Wir empfehlen eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung. Bei der Entwässerung des Plangebietes ist auch der Abfluss und wild ablaufendes Wasser von außerhalb (z.B. Wiesen, Äcker) zu berücksichtigen, eine getrennte Ableitung ist anzustreben. 

Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn sich ausreichend gegen eindringendes Oberflächen- und Grundwasser zu schützen, und Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen, einschließlich des Abschlusses einer Elementarschadensversicherung. Für mehr Information, siehe die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums. 

Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen. Es dürfen keine Geländeveränderungen (z. B. Auffüllungen oder Aufkantungen) durchgeführt werden, die wild abfließendes Wasser aufstauen oder schädlich umlenken können. Werden für die Bauarbeiten wasserhaltende Maßnahmen erforderlich, ist hierfür rechtzeitig vorab eine wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Rosenheim einzuholen. 

Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann. 
Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.)
Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

Beschluss:

7 gegen 4 Stimmen

Die in der Stellungnahme angegebenen Hinweise sind inhaltlich überwiegend bereits bei D) Textliche Hinweise Nr. 4 aufgenommen. Unabhängig davon wird die Nr. 4 mit folgendem Wortlaut neu gefasst der die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim beinhaltet:

4. Schutz vor Oberflächen- und Grundwasser
Aufgrund der Hangneigung des Plangebietes ist bei Starkregen mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das auch in Gebäude eintreten kann. Dadurch bedingt kann es zu flächiger Überflutung von Straßen und Privatgrundstücken kommen, ggf. auch mit Erosionserscheinungen. Wir empfehlen eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung. Bei der Entwässerung des Plangebietes ist auch der Abfluss und wild ablaufendes Wasser von außerhalb (z.B. Wiesen, Äcker) zu berücksichtigen, eine getrennte Ableitung ist anzustreben. 

Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn sich ausreichend gegen eindringendes Oberflächen- und Grundwasser zu schützen, und Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen, einschließlich des Abschlusses einer Elementarschadensversicherung. Für mehr Information, siehe die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums. 

Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen. Es dürfen keine Geländeveränderungen (z. B. Auffüllungen oder Aufkantungen) durchgeführt werden, die wild abfließendes Wasser aufstauen oder schädlich umlenken können. Werden für die Bauarbeiten wasserhaltende Maßnahmen erforderlich, ist hierfür rechtzeitig vorab eine wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Rosenheim einzuholen. 

Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann. 
Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.). Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

2.4 Vorsorgender Bodenschutz
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes usw. …………….

Abwägungsvorschlag:
Die Nr. 5 der textlichen Hinweise erhält folgenden neuen Wortlaut der die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim beinhaltet: 

5. Bodenschutz und Altlasten
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass bei einer Bebauung der Fläche die Entsorgung von Bodenmaterial frühzeitig geplant werden soll, wobei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche zu bevorzugen ist. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V. ist zu beachten, in welchem Hinweise, etwa zur Anlage von Mieten, zur Ausweisung von Tabuflächen, zum Maschineneinsatz, zur Herstellung von Baustraßen sowie zu den Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit gegeben werden sowie die Hinweise in der DIN 19639.“

Beschluss: 

7 gegen 4 Stimmen

Die Nr. 5 der textlichen Hinweise erhält folgenden neuen Wortlaut der die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim beinhaltet: 

5. Bodenschutz und Altlasten
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass bei einer Bebauung der Fläche die Entsorgung von Bodenmaterial frühzeitig geplant werden soll, wobei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche zu bevorzugen ist. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V. ist zu beachten, in welchem Hinweise, etwa zur Anlage von Mieten, zur Ausweisung von Tabuflächen, zum Maschineneinsatz, zur Herstellung von Baustraßen sowie zu den Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit gegeben werden sowie die Hinweise in der DIN 19639.“


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, 15.02.2022
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen. 
Bitte Hinweis aus fortfachlicher Sicht unter 2.5 beachten.

2.5, Hinweis aus forstfachlicher Sicht 
Bei den westlich vorgelagerten Fl.Nrn. 66/3 und 73/3 der Gemarkung Ramerberg handelt es sich um Wald im Sinne des Art. 2 des Bayer. Waldgesetztes (BayWaldG). Die zwei neu geplanten Gebäude westlich auf der Fl.Nr. 69/2 der Gemarkung Ramerberg befinden sich dabei im Gefahrenbereich für Baumwurf. Aus Sicherheitsaspekten empfehlen wir grundsätzlich einen Abstand von Gebäuden, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, zum Wald von 25 Metern. Primär sollte daher versucht werden, die geplanten Gebäude so anzuordnen, dass sie sich außerhalb des baumwurfgefährdeten Bereiches befinden. Sollte das nicht möglich sein, raten wir dringend konstruktive Baumaßnahmen (z.B. verstärkter Dachstuhl) an. Für die bereits bestehenden Wohngebäude, welche sich in weniger als 25 Meter zum Wald befinden, ergibt sich keine neue Gefährdungslage durch Baumwurf, da die Gebäude auch bisher schon dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten. 

Abwägungsvorschlag:
Bei den textlichen Hinweisen wird folgende Ergänzung mit der Nr. 9 eingefügt:

9. Gebäude in baumwurfgefährdeten Bereiche
Bei den westlich vorgelagerten Flurstücken 66/3 und 73/3 der Gemarkung Ramerberg handelt es sich um Wald im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Waldgesetztes (BayWaldG). Der westliche Teil der Flurstück 69/2 der Gemarkung Ramerberg befindet sich dabei im Gefahrenbereich für Baumwurf. Aus Sicherheitsgründen wird grundsätzlich einen Abstand von Gebäuden, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, zum Wald von 25 Metern empfohlen. Gebäude, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, innerhalb des baumwurfgefährdeten Bereiches sind so zu konstruieren und ihre einzelnen Bauteile so zu dimensionieren (z. B. verstärkter Dachstuhl), dass sich darin befindenden Personen bei einem Baumwurf auf das Gebäude ausreichend geschützt sind.“

Beschluss:
7 gegen 4 Stimmen
Bei den textlichen Hinweisen wird folgende Ergänzung mit der Nr. 9 eingefügt:

9. Gebäude in baumwurfgefährdeten Bereiche
Bei den westlich vorgelagerten Flurstücken 66/3 und 73/3 der Gemarkung Ramerberg handelt es sich um Wald im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Waldgesetztes (BayWaldG). Der westliche Teil der Flurstück 69/2 der Gemarkung Ramerberg befindet sich dabei im Gefahrenbereich für Baumwurf. Aus Sicherheitsgründen wird grundsätzlich einen Abstand von Gebäuden, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, zum Wald von 25 Metern empfohlen. Gebäude, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, innerhalb des baumwurfgefährdeten Bereiches sind so zu konstruieren und ihre einzelnen Bauteile so zu dimensionieren (z. B. verstärkter Dachstuhl), dass sich darin befindenden Personen bei einem Baumwurf auf das Gebäude ausreichend geschützt sind.“





Zusammenfassender Beschlussvorschlag zu 1)
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauBG eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat zusammenfassend wie vorstehend abgewogen. 















2) Satzungsbeschluss
Die Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 4 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauBG wurde vom Gemeinderat gefasst.

Die beschlossenen redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in den Satzungsentwurf in der Fassung vom 01.03.2022 eingearbeitet worden.

Der Satzungsbeschluss kann gefasst werden.


Beschlussvorschlag zu 2)
Die in der Abwägung beschlossenen redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in dem Satzungsentwurf in der Fassung vom 01.03.2022 eingearbeitet worden.

Der Gemeinderat Ramerberg beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den vom Planungsbüro SAK, Traunstein ausgearbeiteten Entwurf zur Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ mit Begründung in der Fassung vom 01.03.2022 als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt zu machen. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Keine

Beschluss

Zusammenfassender Beschluss zu 1)

7 gegen 4 Stimmen
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauBG eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat zusammenfassend wie vorstehend abgewogen. 



Beschluss zu 2)
7 gegen 4 Stimmen

Die in der Abwägung beschlossenen redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in dem Satzungsentwurf in der Fassung vom 01.03.2022 eingearbeitet worden.

Der Gemeinderat Ramerberg beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den vom Planungsbüro SAK, Traunstein ausgearbeiteten Entwurf zur Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ mit Begründung in der Fassung vom 01.03.2022 als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

Datenstand vom 12.04.2022 12:01 Uhr