Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung", 1. Änderung und Erweiterung Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 01.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 18.01.2022 TOP 7 den grundsätzlichen Beschluss gefasst, den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ um das Grundstück Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg zu erweitern. Im Zuge der Erweiterung werden auch noch Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 72 und 72/8 der Gemarkung Ramerberg in den Erweiterungsbereich mit einbezogen, weil diese zwischen dem Geltungsbereich der Urfassung und der Erweiterung des Grundstücks Fl.Nr. 72/10 liegen. Gleichzeitig werden diese Flächen in die bauplanungsrechtlich erforderliche sog. „Eingriffsermittlung“ mit aufgenommen.

Das Planungsbüro SAK, Traunstein hat eine 1. Änderung und Erweiterung der Satzung mit Begründung in der Fassung vom 01.03.2022 vorgelegt. 

Die Festsetzungen der Satzung werden dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben.

Mit den Antragstellern ist ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abgeschlossen worden. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Mit dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags verpflichten sich die Antragsteller zur Übernahme aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Änderungsplanung stehen. Somit entstehen der Gemeinde keine Kosten.

Beschluss

Der Gemeinderat Ramerberg billigt den Entwurf zur 1. Änderung und Erweiterung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ mit Begründung vom Planungsbüro SAK, Traunstein in der Fassung vom 01.03.2022 mit der Maßgabe, bei den textlichen Festsetzungen unter C.1 an Stelle der Grundfläche von 175 m² auf eine GRZ von 03 abzustellen. Der Entwurf ist entsprechend zu ändern.

Das Aufstellungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 34 Abs. 6 und 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 

Die Öffentlichkeit ist nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 5

Datenstand vom 12.04.2022 12:01 Uhr