Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg - Elpro" Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen
Daten angezeigt aus Sitzung: Gemeinderat Ramerberg, 03.05.2022
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
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Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) | Gemeinderat Ramerberg | 03.05.2022 | ö | beschließend | 3.3 |
Sachverhalt
Die Stellungnahme vom 30.03.2022 bezieht sich auf die Stellungnahme vom 01.09.2021. Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind, je nach Leistungsbedarf, Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Die Anschlussleistungen zum Anwesen Berg 1 befinden sich innerhalb der bereits im Bebauungsplan vorgesehenen Leitungsrechtszone. Diese Leitungen können somit unbeschadet an ihrem heutigen Standort verbleiben.
Bei den Leitungen zu den Anwesen Berg 4 und 4a handelt es sich um Hausanschlussleitungen. Deren Erhalt obliegt der Vorhabenträger bzw. dem Bauvollzug. Da diese ausschließlich für das Vorhaben erforderlich sind, braucht es keine Festsetzung zu diesen Leitungen im Bebauungsplan.
Die Hauptleitung in der Kreisstraße liegt vollumfänglich innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche und kann somit erhalten bleiben.
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uns ist aufgefallen, dass unter Punkt C.6.2 der Begründung die im Plan festgesetzte südlich liegende Eingrünung nicht erwähnt wird. Dies ist noch redaktionell zu ergänzen. Die Planung wurde vorabgestimmt, daher äußert sich die Untere Naturschutzbehörde (uNB) nicht weiter zu o.g. Bauleitplanung.
Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 31.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Unter Punkt C.6.2 wird bei dem Unterpunkt „Vermeidungsmaßnahmen“ der Text „Entwicklung einer Ortsrandeingrünung im Norden“ mit den Worten „und Süden“ ergänzt.
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Darin stellten wir fest, dass die Planung bei einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzgl. einer angepassten Baugestaltung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Unabhängig davon wiesen wir darauf hin, dass sich die Gebäude der geplanten Sonderbaufläche nicht für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen eignen.
Laut Auszug der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.03.2022 wurde die Planung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt. Diese hat bzgl. des von uns genannten Punkts keine Einwände erhoben.
Die o.g. Bauleitplanung in der Fassung vom 24.01.2022 steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen.
Die Fläche auf der Flurnummer 510 wurde bisher als Grünland genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei bis zu 55 Bodenpunkten. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 52. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen.
Es wird darum gebeten die Grenzabstände zur Bepflanzung mit Bäumen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Der Schattenwurf der Baumkronen kann zu Ertragsminderung führen, hängende Äste die freie Befahrbarkeit beeinträchtigen. Durch das Wurzelwerk entstehen oft weitere Bewirtschaftungserschwernisse.
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 Abs. 1 AGBGB)
Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anlieger haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Geflügelmist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.09.2021, 14.12.2021 und 06.04.2022 werden zur Kenntnis genommen. Die in diesen Stellungnahmen gegebenen Hinweise bzw. Einwendungen wurden bereits in den vorangegangen Beteiligungsverfahren abgewogen. Die vorgegeben Abstände nach AGBGB sind durch allen festgesetzten oder im Vorhabenplan verzeichneten Pflanzungen eingehalten.
(….)
aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde zu begrüßen. Es besteht Einverständnis mit der Planung und der entsprechenden 12. Änderung des Flächennutzungsplans.
Allerdings weisen wir daraufhin, dass Sondergebiete nach §11 Abs. 1 BauNVO sich wesentlich von den anderen Gebietskategorien unterscheiden müssen. Dementsprechend regen wir an, zu prüfen ob eine Ausweisung als Gewerbegebiet nach §8 BauNVO nicht dienlicher und rechtssicherer ist.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den ansässigen Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das festgesetzte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung.
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim bittet wiederholt im Sinne einer nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahr und vorsorgenden Bodenschutz sowie dem Grundwasserschutz seine Stellungnahme vom 24.09.2021 bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
Nr. 2.1 Starkniederschläge
Wir bitten, den zweiten und dritten Absatz des Punktes C.2 (Hinweise zum baulichen Schutz gegen Starkregen) des o.g. Bebauungsplans in die Festsetzungen zu übertragen.
Nr.2.2 Hanglage und Außeneinzugsgebiet
Die Hinweise zum wild abfließenden Wasser im Punkt C.3 (Umgang mit Niederschlagswasser / Versickerung / Oberflächenwasser) begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch diesen Punkt in die Festsetzung zu übertragen.
Nr. 2.3 Entwässerung
Zu Punkt C.3 des Bebauungsplans möchten wir ergänzen, dass Niederschlagswasser ortsnah zu versickern ist. Hierzu empfehlen wir Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser (z.B. Mulden) festzusetzen. Sickerschächte sind nicht zulässig.
Eine Überführung des Hinweises C.2 (1) in die Festsetzung erscheint nicht sinnvoll. Ein Erreichen des Schutzziels ist auch unabhängig von der Lage des Rohfußbodens möglich. Entscheidend ist bis zu welcher Kote auf der hangzugewandten Seite das Gebäude wasserdicht ausgeführt ist. Diese Kote kann auch über dem Rohfußboden liegen. Gerade bei Hanggrundstücken führt eine präzise Festsetzung der Oberkante des Rohfußbodens je nach Lage im Bauraum zu unsinnigen Funktionseinschränkungen. Somit wird von einer entsprechenden Festsetzung Abstand genommen.
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nur folgende redaktionelle Hinweise:
§ 2 (1) Sondergebiete
§ 10 (3) „Grundstückseingetümers“
§ 14 Pflanzen freizuteten?
Im Planentwurf wird bei § 2 (1) beim Wort „Sondergebiete“ der Buchstabe „e“ gestrichen, bei § 10 (3) „des Grundstückseingenümers“ durch „der Grundeigentümer“ ersetzt und bei § 14 wird das Wort „freizuteten“ durch das Wort „freizutreten“ ersetzt.
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Diese besteht heute aus einem Wohngebäude und einen gewerblichen Betrieb.“
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Diese besteht heute aus einem Wohngebäude und einen gewerblichen Betrieb.“
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0