Bauleitplanung; BebPlan Nr. 6 "Eich-West", Antrag auf Änderung für den Bereich Fl.Nr. 272/23 Gkg. Ramerberg, bei Seilerstr. 17


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 05.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 05.07.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.Nr. 272/23 der Gemarkung Ramerberg, Seilerstr. 17 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Eich-West“. 

Mit Schreiben vom 01.06.2022 beantragte der Eigentümer des Grundstücks den Bebauungsplan für den Bereich seines Grundstücks zu ändern.

Der Eigentümer beabsichtigt ein Wohnhaus mit integrierter 2-fach Garage zu errichten. Die Gebäudemaße sollen 15,4 m x 9,5 m betragen. Somit ergibt sich eine Grundfläche von rund 147 (146,3 m²) m². Eine Änderung der Wandhöhe von 6,20 m sowie weiterer Festsetzungen werden nicht beantragt. Gleichzeitig verzichtet der Antragsteller auf die Errichtung einer möglichen Doppelgarage. 

Für die Errichtung einer Doppelgarage ist im Bebauungsplan eine Fläche von 36 m² (6 m x 6 m) festgesetzt. Dieser Flächenanteil soll der zulässigen überbaubaren Grundfläche für das Wohngebäude mit 110 m² hinzugefügt werden, sodass sich eine überbaubare Gesamtfläche für das Wohngebäude von aufgerundet 147 m² ergibt. Das bedeutet eine Grundflächenvergrößerung von rund 34 %.

Mit der Grundflächenvergrößerung würde sich im Obergeschoß des Wohnhauses auch eine Wohnraumvergrößerung von rund 36 m² (Außenmaß) ergeben. Ebenso vergrößert sich die Grundfläche im Kellergeschoss entsprechend. 

Im Bebauungsplan ist für Einfamilienhäuser zum Großteil eine überbaubare Grundfläche von 110 m² festgesetzt. Lediglich bei einigen wesentlich größeren Grundstücken ist eine Grundfläche von 125 m² bei Einfamilienhäusern zugelassen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche darf um bis zu 80 % für Garagen, Nebenanlagen und sonstige befestigte Flächen sowie Terrassen überschritten werden. 

Bei einer Grundfläche von 110 m² und einer zulässigen Grundflächenüberschreitung von 80 % (für Garagen, Nebenanlagen und sonstige befestigte Flächen sowie Terrassen) würde sich für ein Einfamilienhaus-Grundstück eine insgesamt zulässige Flächenversiegelung von 198 m² ergeben. 

Sollte sich der Gemeinderat zu der beantragten Bebauungsplanänderung entschließen können, ist nach Auffassung der Verwaltung eine Anpassung der Grundflächenüberschreitung gemäß des Buchstaben B, Festsetzung durch Text, Nr. 2.1 des Bebauungsplans vorzunehmen. 

Die Verwaltung schlägt eine Neufestsetzung von 50 % = 73 m², somit einer Gesamtversiegelungsfläche von 219 m² 

bzw. 

von 60 % = 87 m², somit einer Gesamtversiegelungsfläche von 233 m² vor. 

Eine derartige Steigerung der Flächenversiegelung erscheint unter der Würdigung aller Gesichtspunkte, insbesondere auch wegen dem Verzicht auf den Bau einer eigenständigen Doppelgarage sowie im Hinblick auf die von allen Seiten befürwortete Innenraumverdichtung für den Bereich von Einfamilienhäuser und Doppelhäuser als noch vertretbar. 

Unter TOP 5 wird über eine weitere Änderung des Bebauungsplans „Eich-West“ vom Gemeinderat beraten.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Mit dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags verpflichten sich die Antragsteller zur Übernahme aller Kosten die im Zusammenhang mit der Änderungsplanung stehen. Somit entstehen der Gemeinde keine Kosten.

Diskussionsverlauf

Seitens des Gemeinderats wird die grundsätzliche Sinnhaftigkeit einer nachverdichtenden Bebauung anerkannt, allerdings wird auch eine etwaige Ungerechtigkeit gegenüber früheren Bauherren, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans gebaut haben, gesehen. Nach kurzer Diskussion kommt das Gremium jedoch überein, dass etwaige Schwächen des Bebauungsplans, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans so noch nicht erkennbar waren, durchaus auch korrigiert werden sollten. 

Beschluss

Der Durchführung einer Bebauungsplanänderung für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 272/23 der Gemarkung Ramerberg wird grundsätzlich zugestimmt. 

Mit einer Grundflächenerhöhung für das Einfamilienhaus auf 146 m² besteht Einverständnis, wenn auf die Errichtung einer Doppelgarage verzichtet wird und als Ersatz im Wohngebäude zwei Kfz-Stell- bzw. Garagenplätze geschaffen werden. 

Eine Grundflächenüberschreitung für Nebenanlagen und sonstige befestigte Flächen sowie Terrassen wird für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 272/23 der Gemarkung Ramerberg auf 60 % festgesetzt.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, der den Antragsteller zur Übernahme sämtlicher Planungs- und Verfahrenskosten verpflichtet. 

Mit der Planung und der Durchführung des Verfahrens soll ein externes Planungsbüro beauftragt werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2022 08:58 Uhr