Bauleitplanung; Antrag auf Erweiterung BebPlan Nr. 8 "Sendling - Am Grabenfeld" am Grabenfeld für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 637/2/Teil und 637/1 der Gemarkung Ramerberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 02.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 02.08.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Dieser TOP wird auf eine der nächsten Gemeinderatssitzungen verschoben.


Die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 637/2 der Gemarkung Ramerberg wollen die noch nicht bebaute nördliche Grundstücksteilfläche mit einem Doppelhaus bebauen. Das Wohnhaus wird zunächst vermietet und dann an die Kinder übergeben.

Nach telefonischer Auskunft soll auch für das östlich gelegene Grundstück Fl.Nr. 637/1 der Gemarkung Ramerberg ein Baurecht geschaffen werden. 

Südlich der o.g. Grundstücke liegt das Baugebiet „Sendling – Am Grabenfeld“. Der Bebauungsplan für dieses Baugebiet wurde im Jahr 2018 aufgestellt. Mit dem Bebauungsplan wurde für die Antragsteller sowie für weitere Familienmitglieder eine Baumöglichkeit geschaffen. Mit dem Bebauungsplan wurden vier Bauparzellen ausgewiesen, von denen zwischenzeitlich die westlichen beiden Bauparzellen bebaut sind. 

Die Erschließung des Baugebietes erfolgt durch einen privaten Anwohnerweg.

Für die beantragte Bebauungsmöglichkeit ist eine nördliche Erweiterung des bestehenden Bebauungsplans erforderlich.

Der Gemeinderat soll nunmehr entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erweiterung des Bebauungsplans erfolgen soll. 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 „Sendling – Grabenfeld“ wurde für die Antragsteller und weiterer Familienmitglieder ein Baurecht geschaffen. Mit einer Erweiterung des Baugebietes wird wiederum für Grundstücksflächen, die im Eigentum der Antragsteller und deren Familienmitglieder stehen, ein Baurecht geschaffen.

Hierzu soll der Gemeinderat entscheiden, ob die zusätzliche Schaffung von einem Baurecht für Familienmitglieder von einer Grundstücksabtretung an die Gemeinde Ramerberg abhängig gemacht werden soll. Wenn sich der Gemeinderat hierzu entschließt, ist auch der Abtretungsanteil festzulegen. Die Abtretungsfläche kann dann als sog. „Bauland für Einheimische“ von der Gemeinde weiter verkauft werden. 

Die Forderung nach einer Flächenabtretung bzw. auch die Erweiterung des Baugebietes hat auch Auswirkungen auf die zukünftig erforderliche Erschließung des gesamten Baugebietes. Hier ist insbesondere zu nennen: Straßenbau, Grundstücksabtretung für Straßenbau, evtl. Widmung als öffentliche Verkehrsfläche, Erweiterung der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung.

Von der Verwaltung wird zusätzlich festgestellt, dass mit der Erweiterung und abschließenden Bebauung des Baugebiets die östlich gelegene Fläche (Teilflächen aus Fl.Nrn. 637 und 644 der Gemarkung Ramerberg) dann als Baulücke betrachtet werden muss (sog. „Innenbereich“ nach § 34 BauBG) die ohne zusätzliche Bauleitplanung dann auch bebaut werden könnte, wenn die Erschließung gesichert ist. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Das Bauleitplanverfahren wird von der Gemeinde Ramerberg in Auftrag gegeben. Der Antragsteller verpflichtet sich mit einem städtebaulichen Vertrag alle anfallenden Planungskosten, sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Bebauungsplanänderung stehen, der Gemeinde Ramerberg zu erstatten. Da auch ein weiterer Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der Bebauungsplanerweiterung liegt, ist auch für diesen Bereich eine Kostenbeteiligung zu regeln. 

Sollte eine Grundstücksabtretung von der Gemeinde Ramerberg gefordert werden, ist eine Kostenbeteiligung festzulegen. 

Datenstand vom 30.09.2022 10:18 Uhr