Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch des bestehenden Gebäudes mit Wiederaufbau als Wohngebäude mit 2 Wohneinheiten und Einliegerwohnung auf den Fl.Nrn. 502 u. 503 der Gem. Ramerberg (Berg 2)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschuss Ramerberg, 25.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Bauausschuss Ramerberg 25.04.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und begründet sich somit nach §35 BauGB.

Der Bauherr beabsichtigt den Abbruch des bestehenden Gebäudes und einem anschließenden Wiederaufbau als Wohngebäude mit 2 Wohneinheiten und einer Einliegerwohnung.

Folgende Gründe, welche den Abbruch sinnvoller als eine Renovierung machen, wurden vom Antragsteller genannt:
  • Der Unterbau des Gebäudes ist in schlechtem Zustand
  • Die Geschosshöhe im Erdgeschoss ist sehr niedrig (ca. 2,08 Meter)
  • Das neue Gebäude soll mit Keller errichtet werden
  • Die Dachkonstruktionshölzer sind statisch zu gering und verzeichnen starken Wurmbefall 
  • Das Mauerwerk weist viele Risse auf
  • Die bestehende Raumeinteilung ist nach heutigen Wohnstandards unvorteilhaft und zu klein

Aus wirtschaftlichen Gründen ist ein Abbruch des bestehenden Gebäudes eine viel günstigere Lösung und der Neubau würde den heutigen Richtlinien, auch aus energetischer Sicht etc., mehr entsprechen.

Im Zuge dieses Vorbescheid-Verfahrens soll geklärt werden, ob ein Wohnhausersatzbau mit gleicher Grundfläche (24,50 x 16,35 bzw. 11,30 m) und Wandhöhe (6,35 m) wie das Bestandsgebäude bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die Erschließung des Baugrundstücks ist über die Ortsverbindungsstraße RO 34 gesichert.
Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Trinkwasserversorgung der Gemeinde Ramerberg ist gegeben. Die Entsorgung des Schmutzwassers müsste vermutlich über eine Kleinkläranlage auf dem Baugrundstück erfolgen, da ein Anschluss an das gemeindliche Abwassersystem auf dem Baugrundstück und der näheren Umgebung nicht möglich ist.
Angaben zu Abstandsflächen sind nicht im Antrag aufgeführt.
Angaben zu Stellplätzen wurden im Antrag nicht gemacht, diese müssten ebenfalls auf dem Baugrundstück hergestellt werden oder in der näheren Umgebung mit einer dinglichen Sicherung nachgewiesen werden.

Eine Beteiligung der Nachbarn wurde bei diesem Vorbescheids-Verfahren nicht durchgeführt.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

-

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 BauGB wird erteilt, sofern alle benötigten Stellplätze nachgewiesen werden können. 
Hinweis: Angaben zu Abstandsflächen sind nicht in den Antragsunterlagen enthalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2022 11:42 Uhr