Der Gemeinderat Ramerberg hat in der Sitzung vom 13.12.2022 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Eich West“ in der Fassung vom 13.12.2022 gebilligt und die Auslegung beschlossen.
Das Aufstellungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans wurde im Zeitraum vom 27.12.2022 bis 31.01.2023 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauBG) öffentlich ausgelegt.
Im gleichen Zeitraum wurde die Behördenbeteiligung durchgeführt.
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde ein Einspruch eingelegt und eine Stellungnahme abgegeben.
Zu den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen bzw. Einspruch ergehen folgende Beschlüsse:
Person 1, Einspruch vom 31.12.2022
Der Einspruch hat folgenden Wortlaut:
„Ich lege Einspruch gegen den Bebauungsplan „2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Eich-West“ vom 13.12.2022“ ein, weil bis jetzt der Flächenzuwachs von Bauland aus dem Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Eich-West“ 05.04.2022“ noch nicht ausgeglichen wurde.“
Abwägungsvorschlag:
Der Einspruch bezieht sich auf eine grundstücks- bzw. privatrechtliche Abwicklung die im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplans noch nicht endgültig abgeschlossen ist.
Ein Zusammenhang mit der 2. Änderung des Bebauungsplans kann nicht festgestellt werden.
Beschlussvorschlag:
12 gegen 0 Stimmen
(Gemeinderatsmitglied Tretter bei Abstimmung abwesend)
Der Einspruch wird zur Kenntnis genommen. Dieser bezieht sich nicht auf die 2. Änderung des Bebauungsplans.
Landratsamt Rosenheim, Bauabteilung, 24.01.2023
A 2.3
Unterschiedliches Nutzungsmaß ist hier die Geschossigkeit.
Abwägungsvorschlag:
Bei A 2.3 wird das Wort „Nutzung“ durch das Wort „Geschossigkeit“ ersetzt.
Beschlussvorschlag:
13 gegen 0 Stimmen
Bei A 2.3 wird das Wort „Nutzung“ durch das Wort „Geschossigkeit“ ersetzt.
A 3.4
Geschossanzahl gehört zum Maß der Nutzung
Abwägungsvorschlag:
Der Text von B 3.4. wird an dieser Stelle gestrichen und bei Maß der baulichen Nutzung als neue Ziffer A 2.4. eingefügt.
Beschlussvorschlag:
13 gegen 0 Stimmen
Der Text von B 3.4. wird an dieser Stelle gestrichen und bei Maß der baulichen Nutzung als neue Ziffer A 2.4. eingefügt.
B 2.2.
Terrassen rechnen zur GR (Grundfläche) des Hauptgebäudes und sind nicht erst Teil der Überschreitungsflächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO!
Eine eigene GR für Anbauteile ist nicht festgesetzt (§ 16 Abs. 5 BauNVO).
Abwägungsvorschlag:
Der Text wurde vom Ur-Bebauungsplan übernommen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Rosenheim wurde bei älteren Bebauungsplänen auf die Bestimmung, dass Terrassen bei der überbaubaren Grundfläche mitzurechnen sind, nicht eingegangen. Nunmehr wird auf diese Gegebenheit hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
13 gegen 0 Stimmen
Bei A 2.0. Maß der baulichen Nutzung wird für die zulässige überbaubare Grundfläche für Terrassen und Balkone unter Ziffer 2.2 eine Festsetzung mit 30 m² festgelegt.
B 2.3
Eine allgemeine Zulässigkeit von Baugrenzenüberschreitungen kann durch BPL nicht festgesetzt werden. Über Geringfügigkeit (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) hinausgehende Überschreitungen können durch den BPL nur als Ausnahme vorgesehen werden, wenn sie nach Art und Umfang bestimmt werden (§ 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO). Für Terrassen fehlt eine Angabe zum ausnahmsweise zulässigem Umfang. Über Ausnahmen kann nur im Baugenehmigungsverfahren (keine Freistellung) entschieden werden.
Abwägungsvorschlag:
Der Text wurde vom Ur-Bebauungsplan übernommen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Rosenheim wurde bei älteren Bebauungsplänen auf diese Bestimmung nicht eingegangen. Nunmehr wird auf diese Gegebenheit hingewiesen.
Bei A 3.0. Baugrenzen, Firstrichtung wird eine Baugrenze für Terrassen und Balkone unter Ziffer 3.2. festgelegt.
Beschlussvorschlag:
13 gegen 0 Stimmen
Bei A 3.0. Baugrenzen, Firstrichtung wird eine Baugrenze für Terrassen und Balkone unter Ziffer 3.2. festgelegt.
Begründung:
Die Änderung im vereinfachten Verfahren erfolgt nach § 13 BauGB nicht nach § 13a BauGB. Ein Änderungsverfahren nach § 13a BauGB, Voraussetzungen?, wurde auch nicht begründet.
Abwägungsvorschlag:
Das Änderungsverfahren wird nach § 13 BauGB durch- bzw. weitergeführt.
Beschlussvorschlag:
13 gegen 0 Stimmen
Das Änderungsverfahren wird nach § 13 BauGB durch- bzw. weitergeführt.
Terrassen sind Bestandteil der GR (Grundfläche) des Hauptgebäudes und nicht erst Teil der Überschreitungsflächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO.
Abwägungsvorschlag
Wie vorstehend bereits in der Abwägung berücksichtigt, wird in der Fassung vom 14.02.2023 für Terrassen und Balkone eine eigene maximal überbaubare Grundfläche unter der Ziffer A 2.2. festgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Für Terrassen und Balkone wird eine eigene maximal überbaubare Grundfläche unter der Ziffer A 2.2. festgesetzt.
Aufgrund der geänderten und ergänzten Festsetzungen ist die Bebauungsplanänderung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) erneut auszulegen. Das Änderungsverfahren wird gemäß § 13 BauGB durch- bzw. weitergeführt.