Gemeindliche Wasserversorgung; Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang / Erneute Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 11.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 11.02.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens Fl.Nr. 439, Gemarkung Ramerberg. Mit Schreiben vom 05.12.2024 beantragte der Antragsteller einen Antrag auf Beschränkung bzw. Teilbefreiung von der Benutzungspflicht für die Viehhaltung in beiden Ställen.

Die Tränkung der Nutztiere soll zukünftig über einen eigenen Brunnen erfolgen. 

Die Abtrennung der Wasserversorgung vom privaten Wasserverbrauch erfolgt von einer Fachfirma. 

Begründet wurde dies durch die seit 01.01.2025 geltenden neuen Verbrauchsgebühr und die damit einhergehende Preissteigerung von bisher 2,36 €/m³auf 4,27 €/m³, welche dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zumutbar sei.

Nach § 5 Abs. 2 der WAS (Wasserabgabesatzung Ramerberg) ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ausschließlich aus der gemeindlichen Einrichtung zu decken.  Nach § 7 WAS kann die Verpflichtung zur Benutzung auf einen Teilbedarf beschränkt werden, soweit dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung soll eine Ablehnung ausgesprochen werden, wenn durch die Beschränkung eine unzumutbare Gebührenerhöhung für alle anderen Gebührenschuldner in der Gemeinde entstehen würde oder die Wassergebühr im Falle einer Teilbefreiung den Landkreisdurchschnitt erheblich übersteigen würde. Dies ist im Fall des Antragstellers gegeben. 

Zwar würde sich die Gebührensteigerung bezogen auf die Einrichtung durch die beantragte Befreiung im Umfang von ca. 3.000 m³ jährlich lediglich auf ca. 4% belaufen und wäre somit deutlich innerhalb des von der Rechtsprechung gesetzten Rahmens einer 50%igen Gebührenerhöhung. 

Da jedoch die nivellierten Wassergebühren der Gemeinde Ramerberg bei einer Befreiung um ca. 92 % über der durchschnittlichen nivellierten Wassergebühr des Landkreises Rosenheim liegen würde und eine Befreiung laut derzeitiger Rechtsprechung nur bei einer Überschreitung der durchschnittlichen nivellierten Wassergebühr bis zu 50 % zulässig ist, ist der Antrag abzulehnen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Daten für die durchschnittlichen Wassergebühren zuletzt für das Jahr 2022 veröffentlich wurden. Aus diesem Grunde wurde bei der Berechnung, in welchem Verhältnis die Wassergebühren der Gemeinde Ramerberg im Vergleich zu den durchschnittlichen Landkreisgebühren liegen, auch die Wassergebühr aus dem Jahr 2022 mit 2,36 €/m³ zugrunde gelegt. Würde man hier die aktuelle Wassergebühr i.H.v. 4,27 €/m³ ansetzen, so würde sich sogar eine Überschreitung um rund 350 % errechnen.

In der Gemeinderatssitzung vom 20.01.2025 wurde beschlossen, den Antrag zunächst zu vertagen und nochmals zu versuchen, eine Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages zur Thematik zu erhalten. Seitens der Verwaltung wurde daher ergänzend zur Email vom 16.01.2025 mit Email vom 24.01.2025 nochmals bei Herrn Schneider vom Gemeindetag eine Stellungnahme erbeten. Eine Rückmeldung des Bayerischen Gemeindetags liegt bisher nicht vor. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Der Wasserverbrauch für Stall 1 lag 2023 bei rund 2.700 m³, bei Stall 2 geschätzte 740 m³ (Verbrauch ~ 900 m³ abzgl. Verbrauch 4 Bewohner á 40 m³/Jahr). 

Bei einem anzunehmenden gleichbleibenden Verbrauch 2024 und einer Gebühr von 4,27 €/m³ würden der Gemeinde in etwa 14.700 € an Verbrauchsgebühren entgehen. 

Diskussionsverlauf

Der Sachverhalt wird seitens des Gemeinderats nochmals intensiv diskutiert. Gemeinderatsmitglied Fuchs erkundigt sich bei der Verwaltung, welche Probleme für die Gemeinde auftreten könnten, wenn dem Antrag stattgegeben werden sollte. Herr Brockhoff schildert daraufhin seine rechtliche Einschätzung. Demnach wäre bei der nächsten Gebührenkalkulation damit zu rechnen, dass ein Bürger gegen die Kalkulation aufgrund der Teilbefreiung Klage einreicht und ein Gericht dieser Klage dann auch stattgibt. Folge wäre vermutlich, dass die Gemeinde verpflichtet wird, die Teilbefreiung rückgängig zu machen und die Gebühren nochmals neu zu kalkulieren. Da die Antragsteller jedoch im Vertrauen auf die Befreiung bis dahin vermutlich sehr hohe Ausgaben für die Erstellung eines Brunnens geleistet haben, müsste die Gemeinde den Antragstellern diese Kosten vermutlich ersetzen. Seitens der Verwaltung wird daher dringend davon abgeraten, dem Antrag auf Teilbefreiung zuzustimmen. Da die Antragsteller im Raum anwesend sind, wird diesen seitens des Sitzungsleiters nochmals Gelegenheit gegeben, Ihre Argumente für die beantragte Teilbefreiung vorzubringen. Seitens der Antragsteller wird zudem angekündigt, für den Fall eines ablehnenden Bescheids eine Klage einzureichen. 

Beschluss

Dem Antrag des Antragstellers auf Beschränkung der Benutzungspflicht (Teilbefreiung für die Viehhaltung) für Grundstück Fl.Nr. 439 der Gemarkung Ramerberg wird nicht zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

Datenstand vom 02.05.2025 11:36 Uhr