12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 "Berg" - Elpro Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 22.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Gemeinderat Rupert Riedl nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Entwurf und Begründung des Planungsbüros Wüstinger und Rickert in der Fassung vom 05.10.2021 im Zeitraum vom 17.11.2021 bis 20.12.2021 durchgeführt. 

Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde im gleichen Zeitraum Gelegenheit gegeben eine Stellungnahme abzugeben. 

Insgesamt wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben 18 eine Rückäußerung eingereicht. 

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen. 


Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
Gemeinde Pfaffing, 15.11.2021

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Bayernnets GmbH, München, 10.11.2021
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz, 10.11.2021
Verwaltungsgemeinschaft Rott a.Inn, Bauabteilung, 10.11.2021
Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, 11.11.2021
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, 12.11.2021
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, 15.11.2021
Bayer. Landesamt für Umwelt, 01.12.2021
Bayer. Bauernverband, 06.12.2021
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, AS Wasserburg, 08.12.2021
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 09.12.2021
Handwerkskammer für München und Oberbayern, 20.12.2021


Die Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung, die einen Abwägungsbeschluss erforderlich machen, werden verlesen bzw. vorgestellt und nach Aussprache folgende Beschlüsse gefasst:

Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:

Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 12.11.2021
Die Planung kann bei einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzgl. einer angepassten Baugestaltung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden. Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass sich die Gebäude der geplanten Sonderbaufläche nicht für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen eignen. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 12.11.2021 wird zur Kenntnis genommen.


Beschluss:

   7 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 


IHK für München und Oberbayern, 24.11.2021
Der Flächennutzungsplanänderung wird zugestimmt.
Allerdings wird angeregt, die Ausweisung als Sondergebiet im Sinne der gültigen Rechtsprechung nochmals zu überprüfen, insbesondere dadurch begründet, dass Sondergebiete sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden müssen.

Abwägungsvorschlag:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den bestehenden Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das dargestellte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung. 


Beschluss:


    9 gegen  0 Stimmen

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den bestehenden Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das dargestellte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung. 


Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, 08.12.2021
Redaktionelle Hinweise:
B.5 die zusammenfassende Beschreibung der „Auswirkung der Planung“ in der Begründung ist zu überprüfen. Und zu berichtigen:
„Darstellung von 0,4 ha …… ohne Darstellung“ ???
S. 18 unter Überschrift Flächennutzungsplan:
Der östlich der Kreisstraße gelegen Bereich wird zweimal beschrieben. 

Abwägungsvorschlag:
Die Begründung wird redaktionell überarbeitet. 


Beschluss:

    10 gegen  0 Stimmen

Die Begründung wird redaktionell überarbeitet. Darüber hinaus sind keine Anpassungen der Planung erforderlich. 


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 14.12.2021 
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen gegen die Planung.
Um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise unter 2.5 wird gebeten.

Es wird darum gebeten die Grenzabstände zur Bepflanzung mit Bäumen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Der Schattenwurf der Baumkronen kann zu Ertragsminderung führen, hängende Äste die freie Befahrbarkeit beeinträchtigen. Durch das Wurzelwerk entstehen oft weitere Bewirtschaftungserschwernisse. 
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 Abs. 1 AGBGB)

Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anlieger haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Geflügelmist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.12.2021 wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwendungen betreffen nicht die 12. Flächennutzungsplanänderung, sondern sind im Aufstellungsverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11, „Berg“ – Elpro abzuwägen.

Beschluss:

     10 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 


Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, 16.12.2021 
Zu 2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Grünordnung:
In der Begründung wird beschrieben, dass ein lückiges Feldgehölz gepflanzt werden soll um für wenigstens Fußgänger einen Sichtschutz zu bieten. Der Plan zeigt hingegen Obstbaumpflanzungen, die keinen Sichtschutz und in dieser Anzahl auch keine Eingrünung darstellen. Die fachlichen Mindeststandards für die Ortsrandeingrünung liegen bei 5 m für Wohn- und 10 m für Gewerbegebiete. Hier wurde ein Sondergebiet für landwirtschaftliches Gewerbe festgesetzt. Die Pflanzung des lückigen Feldgehölz ist naturschutzfachlich mit Sträuchern zu ergänzen.

Vorhandene Bäume sind zur dauerhaften Durchgrünung des Gebiets zu erhalten – eine Darstellung unter Hinweisen als vorhanden ist nur informativ.

Ausgleichsfläche:
Die Pflanzungen sollten verbindlich mit schwarzem Holunder Sambucus nigra ergänzt werden, da er laut Biotopkartierung auch schon im Bestand vorkommt, die Kornelkirsche hingegen sollte aus der Liste gestrichen werden, da sie eher auf mageren Standorten vorkommt. 
Die Pflanzgröße der Bäume muss angepasst werden auf Hochstamm oder Heister 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von 14 – 16 cm und einer Höhe von 250 – 300 cm autochthoner Herkunft. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 16.12.2021 wird zur Kenntnis genommen Die vorgebrachten Einwendungen betreffen nicht die 12. Flächennutzungsplanänderung, sondern sind im Aufstellungsverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11, „Berg“ – Elpro abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung zum Bebauungsplan wird der Geltungsbereich im Hinblick auf mehr Eingrünung erweitert. Dem folgend wird auch der Geltungsbereich der hier gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung erweitert.

Beschluss:

  10 gegen 0 Stimmen

Die Stellungnahme des Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 16.12.2021 wird zur Kenntnis genommen Die vorgebrachten Einwendungen betreffen nicht die 12. Flächennutzungsplanänderung, sondern sind im Aufstellungsverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11, „Berg“ – Elpro abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung zum Bebauungsplan wird der Geltungsbereich im Hinblick auf mehr Eingrünung erweitert. Dem folgend wird auch der Geltungsbereich der hier gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung erweitert.


2.5
Die Ausgleichsfläche liegt auf einem Bodendenkmal. Bei Bodeneingriffen in Bodendenkmäler ist unabhängig von der Art des Eingriffs (auch Pflanzungen) eine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erforderlich.

Abwägungsvorschlag:
Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf eine mögliche Auswirkung des Bodendenkmals D-1-7938-0050 „Burgstall des Mittelalters“ auf den Geltungsbereich des VEP hingewiesen. 

In der Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ramerberg wurde bei Buchstabe A.4.5, Denkmalschutz und im Umweltbericht bei Buchstabe C.2.7, Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf das bestehende Bodendenkmal hingewiesen. 


Beschluss:

   10 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Unterlagen ist nicht erforderlich. 


Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau, 21.12.2021
Das Landratsamt Rosenheim, Tiefbauabteilung verweist in seiner Stellungnahme vom vermutlich 21.12.2021 auf seine Stellungnahme vom 23.09.2021, die bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegeben wurde. (Die aktuelle Stellungnahme wurde mit Datum 23.09.2021 versehen, dem gleichen Datum wir bei der Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung. Das E-Mail ist am 21.12.2021 bei der Gemeinde Ramerberg eingegangen.)
Das Landratsamt Rosenheim, Tiefbauabteilung hat in seiner Stellungnahme vom 23.09.2021 zur frühzeitigen Behördenbeteiligung für das Aufstellungsverfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme wurde zum Aufstellungsverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 „Berg“ – Elpro abgegeben. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau vom 21.12.2021 wird zur Kenntnis genommen. Einwendungen im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Aufstellungsverfahren der 12. Flächennutzungsplanänderung wurde nicht vorgebracht. Somit ist nichts weiter zu veranlassen.


Beschluss:

   10 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Unterlagen ist nicht erforderlich. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

keine

Beschluss

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat wie vorstehend abgewogen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.04.2022 12:04 Uhr