Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung eines Teilstückes des Obersendlinger Weges/Aufhebung des Gemeinderatsbeschluss vom 06.04.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 22.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27.07.2021 hat die NRL/FWG, vertreten durch die Anwaltskanzlei BMK Partnergesellschaft mbB, gegenüber der Rechtsaufsicht rechtliche Bedenken gegen die Einziehung des Obersendlinger Weges geltend gemacht. Der Vorgang wurde nun rechtsaufsichtlich geprüft. 

Nach gründlicher Prüfung teilte uns das Landratsamt Rosenheim mit, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG (Verlust jeder Verkehrsbedeutung oder Gründe des öffentlichen Wohls) für die Einziehung eines Teilstückes des Obersendlinger Weges nicht vorliegen. 
Das Landratsamt kam daher zu dem Ergebnis, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 06.04.2021 rechtswidrig ist. 

Die beauftragte Anwaltskanzlei LABBE & Partner hat sich bei der Beschlussfassung auf die Ausführungen in Kodal, a.a.O., Rn.20 berufen, wonach der Anlass für den Wegfall der Verkehrsbedeutung auch durch Schaffung und ausreichende rechtliche Sicherung eines Ersatzweges gezielt herbeigeführt werden kann. 
In der Kommentierung wird jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass mit der Schaffung eines Ersatzweges automatisch die Verkehrsbedeutung entfällt. 
Nachdem der Ersatzweg an der RO 43 für einen Teil der Gemeindeeinwohner insbesondere zum Bahnhof einen erheblichen Umweg darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dessen Verkehrsfreigabe jede Verkehrsbedeutung für das Teilstück des Obersendlinger Weges automatisch entfällt. 
Nach der Verkehrsfreigabe des Ersatzweges müsste die Gemeinde erneut prüfen, ob die Verkehrsbedeutung mittlerweile entfallen ist. 
Für das Vorliegen einer Verkehrsbedeutung reicht es aus, wenn der Weg – wenn auch in geringem Umfang – noch von Fuß- bzw. Radfahrern benutzt wird. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Weg in der Vergangenheit benutzt worden ist, sondern zum Zeitpunkt der Einziehung. 

Die rechtlichen Voraussetzungen einer Einziehung liegen nicht vor, so dass die Gemeinde Ramerberg den Beschluss vom 06.04.2021 aufzuheben hat. 
Zusätzlich wird seitens des Landratsamtes die Aufhebung der Einziehungsverfügung vom 29.04.2021 empfohlen. 

Die Gemeinde Ramerberg ist nach Art. 56 Abs. 1 GO zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet, ansonsten kann das Landratsamt Rosenheim gegenüber der Gemeinde rechtsaufsichtliche Schritte einleiten. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Keine

Diskussionsverlauf

Im Zuge der Diskussion sprechen sich Teile des Gemeinderats dafür aus, weiterhin der rechtlichen Argumentation von Herrn Heidorn zu folgen und daher der Aufforderung des LRA Rosenheim, den Gemeinderatsbeschluss vom 06.04.2021 aufzuheben, nicht nachzukommen. Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass auch verwaltungsseits der Argumentation des LRA Rosenheim zugestimmt wird und auch aus Sicht der Verwaltung der Gemeinderatsbeschluss aufzuheben sei, da ansonsten mit einem kostenpflichtigen rechtsaufsichtlichen Vorgehen des LRA Rosenheim gegen die Gemeinde Ramerberg zu rechnen ist. Auch die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage der Gemeinde Ramerberg gegen rechtsaufsichtliche Maßnahmen des LRA Rosenheim werden durch die Verwaltung als äußerst gering eingestuft, so dass letztlich hier wohl nur mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist.  

Beschluss

Der Beschluss zur Einziehung des Obersendlinger Weges im Teilbereich der Fl. Nrn. 69/2, 70, 944, und 911 der Gemarkung Ramerberg vom 06.04.2021 wird aufgehoben. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehungsverfügung vom 29.04.2021 bzw. vom 26.01.2022 aufzuheben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
Die Gemeinderatsmitglieder Fuchs, Ullmann, Hölzle und Kurfer beantragen, ihr Abstimmungsverhalten namentlich festzuhalten. Die Gemeinderatsmitglieder Fuchs, Ullmann, Hölzle und Kurfer haben für die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.04.2021 gestimmt.

Datenstand vom 12.04.2022 12:04 Uhr