Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg - Elpro" Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 03.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Gemeinderat Rupert Riedl nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4a Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Entwurf und Begründung des Planungsbüros Wüstinger und Rickert in der Fassung vom 24.01.2022 im Zeitraum vom 06.04.2022 bis 22.04.2022 durchgeführt. 

Insgesamt wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben 17 eine Rückäußerung eingereicht. 

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen. 

Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
Verwaltungsgemeinschaft Rott a.Inn, Ordnungsamt, 30.03.2022
Gemeinde Pfaffing, 06.04.2022

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, 30.03.2022
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Wasserburg, 05.04.2022
Bayernnets GmbH, München, 31.03.2022
Landratsamt Rosenheim, Untere Denkmalschutzbehörde, 01.04.2022
Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau, 04.04.2022
Bayer. Landesamt für Umweltschutz, 08.04.2022
Bayer. Bauernverband, 14.04.2022
Handwerkskammer für München und Oberbayern, 24.04.2022

Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:

Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, 30.03.2022
Die Stellungnahme vom 30.03.2022 bezieht sich auf die Stellungnahme vom 01.09.2021. Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
(…….) 
gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind, je nach Leistungsbedarf, Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unsere Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter http://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 

Abwägungsvorschlag:
Die Anschlussleistungen zum Anwesen Berg 1 befinden sich innerhalb der bereits im Bebauungsplan vorgesehenen Leitungsrechtszone. Diese Leitungen können somit unbeschadet an ihrem heutigen Standort verbleiben. 
Bei den Leitungen zu den Anwesen Berg 4 und 4a handelt es sich um Hausanschlussleitungen. Deren Erhalt obliegt der Vorhabenträger bzw. dem Bauvollzug. Da diese ausschließlich für das Vorhaben erforderlich sind, braucht es keine Festsetzung zu diesen Leitungen im Bebauungsplan.
Die Hauptleitung in der Kreisstraße liegt vollumfänglich innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche und kann somit erhalten bleiben. 

Beschlussvorschlag:

   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing vom 01.09.2021 wird zur Kenntnis genommen. Überbaubare Flächen liegen nicht im Bereich von Versorgungseinrichtungen.


Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, 31.03.2022
(…..)
uns ist aufgefallen, dass unter Punkt C.6.2 der Begründung die im Plan festgesetzte südlich liegende Eingrünung nicht erwähnt wird. Dies ist noch redaktionell zu ergänzen. Die Planung wurde vorabgestimmt, daher äußert sich die Untere Naturschutzbehörde (uNB) nicht weiter zu o.g. Bauleitplanung. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 31.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Unter Punkt C.6.2 wird bei dem Unterpunkt „Vermeidungsmaßnahmen“ der Text „Entwicklung einer Ortsrandeingrünung im Norden“ mit den Worten „und Süden“ ergänzt.

Beschlussvorschlag:

   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 31.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Unter Punkt C.6.2 wird bei dem Unterpunkt „Vermeidungsmaßnahmen“ der Text „Entwicklung einer Ortsrandeingrünung im Norden“ mit den Worten „und Süden“ ergänzt.


Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 04.04.2022
(…..)
Ergebnis der letzten Stellungnahmen
Darin stellten wir fest, dass die Planung bei einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzgl. einer angepassten Baugestaltung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Unabhängig davon wiesen wir darauf hin, dass sich die Gebäude der geplanten Sonderbaufläche nicht für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen eignen.
Abwägung durch die Gemeinde
Laut Auszug der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.03.2022 wurde die Planung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt. Diese hat bzgl. des von uns genannten Punkts keine Einwände erhoben.
Ergebnis
Die o.g. Bauleitplanung in der Fassung vom 24.01.2022 steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen.


Beschlussvorschlag:

     12 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 06.04.2022 
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen gegen die Planung.
Bitte beachten Sie, dass die Stellungnahme vom 27.09.2021 und 14.12.2021 weiterhin ihre Gültigkeit behalten. 
In der Stellungnahme vom 27.09.2021 wurde um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten.
Die Fläche auf der Flurnummer 510 wurde bisher als Grünland genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei bis zu 55 Bodenpunkten. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 52. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen. 

In der Stellungnahme vom 14.12.2021 wurde um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten.
Es wird darum gebeten die Grenzabstände zur Bepflanzung mit Bäumen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Der Schattenwurf der Baumkronen kann zu Ertragsminderung führen, hängende Äste die freie Befahrbarkeit beeinträchtigen. Durch das Wurzelwerk entstehen oft weitere Bewirtschaftungserschwernisse. 
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 Abs. 1 AGBGB)

Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anlieger haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Geflügelmist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.09.2021, 14.12.2021 und 06.04.2022 werden zur Kenntnis genommen. Die in diesen Stellungnahmen gegebenen Hinweise bzw. Einwendungen wurden bereits in den vorangegangen Beteiligungsverfahren abgewogen. Die vorgegeben Abstände nach AGBGB sind durch allen festgesetzten oder im Vorhabenplan verzeichneten Pflanzungen eingehalten. 


Beschlussvorschlag:

     12   gegen   0 Stimmen

Die Stellungnahmen vom 27.09.2021, 14.12.2021 und 06.04.2022 werden zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 


IHK für München und Oberbayern, 12.04.2022
(….)
aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde zu begrüßen. Es besteht Einverständnis mit der Planung und der entsprechenden 12. Änderung des Flächennutzungsplans.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass Sondergebiete nach §11 Abs. 1 BauNVO sich wesentlich von den anderen Gebietskategorien unterscheiden müssen. Dementsprechend regen wir an, zu prüfen ob eine Ausweisung als Gewerbegebiet nach §8 BauNVO nicht dienlicher und rechtssicherer ist.

Abwägungsvorschlag:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den ansässigen Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das festgesetzte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung.

Beschlussvorschlag:

   12   gegen    0 Stimmen

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den ansässigen Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das festgesetzte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung. 


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 12.04.2022
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim bittet wiederholt im Sinne einer nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahr und vorsorgenden Bodenschutz sowie dem Grundwasserschutz seine Stellungnahme vom 24.09.2021 bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
In seiner Stellungnahme vom 24.09.2021 weist das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim auf eine mögliche Gefährdung bei Starkniederschläge sowie auf die Möglichkeit von wild abfließendem Wasser hin. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig: 

Nr. 2.1 Starkniederschläge
Wir bitten, den zweiten und dritten Absatz des Punktes C.2 (Hinweise zum baulichen Schutz gegen Starkregen) des o.g. Bebauungsplans in die Festsetzungen zu übertragen.

Nr.2.2 Hanglage und Außeneinzugsgebiet
Die Hinweise zum wild abfließenden Wasser im Punkt C.3 (Umgang mit Niederschlagswasser / Versickerung / Oberflächenwasser) begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch diesen Punkt in die Festsetzung zu übertragen. 

Nr. 2.3 Entwässerung
Zu Punkt C.3 des Bebauungsplans möchten wir ergänzen, dass Niederschlagswasser ortsnah zu versickern ist. Hierzu empfehlen wir Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser (z.B. Mulden) festzusetzen. Sickerschächte sind nicht zulässig.

Abwägungsvorschlag:
Eine Überführung des Hinweises C.2 (1) in die Festsetzung erscheint nicht sinnvoll. Ein Erreichen des Schutzziels ist auch unabhängig von der Lage des Rohfußbodens möglich. Entscheidend ist bis zu welcher Kote auf der hangzugewandten Seite das Gebäude wasserdicht ausgeführt ist. Diese Kote kann auch über dem Rohfußboden liegen. Gerade bei Hanggrundstücken führt eine präzise Festsetzung der Oberkante des Rohfußbodens je nach Lage im Bauraum zu unsinnigen Funktionseinschränkungen. Somit wird von einer entsprechenden Festsetzung Abstand genommen. 
Auf die Festsetzung einer wasserdichten Ausführung des Gebäudes bis 25 cm über Gelände erscheint nicht überall notwendig und somit im Bebauungsplan auch nicht festsetzbar. Gerade auf der Talseite erscheint eine solche Festsetzung bei weiter geneigtem Gelände unsinnig. 
Insgesamt kann im vorliegenden Fall eine sinnvolle Abwehr gegen Starkregenereignissen nur auf Ebene des konkreten Hochbaus entwickelt werden. Dem folgend sind Hinweise enthalten. 
Für eine Überführung der Hinweise unter C.3 ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht möglich. Dies ist auch nicht notwendig, da hier nur auf die Einhaltung sowieso verbindlicher Regeln, Gesetze und Vorschriften verwiesen wird.
Wenn wie die Stellungnahme es nahelegt ohnehin ausschließlich Mulden zulässig sind, bedarf es hier keiner gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan.
Im Rahmen des Planungsgebiets ist, gerade Richtung Süden und Westen (hangabwärts) des geplanten Neubaus ausreichend Platz für entsprechende Mulden. Eine genaue Verordnung erscheint weder nötig noch sinnvoll. Entsprechende Festsetzungen werden daher nicht getroffen. 
Darüber hinaus wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

Beschlussvorschlag:

12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme vom 12.04.2022 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 24.09.2021wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planunterlagen ist nicht erforderlich. Die Stellungnahme ist dem Vorhabenträger zur Information weiterzuleiten. 


Landratsamt Rosenheim, Bauabteilung, 19.04.2022 
(….)
nur folgende redaktionelle Hinweise:
Planentwurf
§ 2 (1) Sondergebiete
§ 10 (3) „Grundstückseingetümers“
§ 14 Pflanzen freizuteten?
Auch in der Begründung sollte das Gebiet als SO Maschinenbau bezeichnet sein und nicht als „SO Maschinen“ (B.2.2 Art der Nutzung)
Begründung A 5.4 Umgebung:
Östlich der Hofstelle befindet sich ein gewerblicher Betrieb; wird hier noch eine landwirtschaftliche Hofstelle betrieben??
In der umfassenden Begründung sind lediglich einige wenige Schreibfehler enthalten, die evtl. noch berichtigt werden könnten.

Abwägungsvorschlag:
Im Planentwurf wird bei § 2 (1) beim Wort „Sondergebiete“ der Buchstabe „e“ gestrichen, bei § 10 (3) „des Grundstückseingenümers“ durch „der Grundeigentümer“ ersetzt und bei § 14 wird das Wort „freizuteten“ durch das Wort „freizutreten“ ersetzt.
In der Begründung wird bei A.5.1 (S. 5) im 4. Absatz der 2. Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Diese besteht heute aus einem Wohngebäude und einen gewerblichen Betrieb.“
In der Begründung werden bei A.5.4 Umgebung der 1. und 2. Satz wie folgt neue gefasst: „Östlich der Kreisstraße befindet sich eine große ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Diese besteht aus mehreren Wohn- und ehemaligen Wirtschaftsgebäuden mit Satteldächern. Die Flächen dazwischen sind durch umfangreiche Verkehrs- und Wirtschaftsflächen geprägt. Die ehemaligen Wirtschaftsgebäude werden heute in Teilen gewerblich genutzt.
Die wenigen Schreibfehler werden berichtigt. 

Beschlussvorschlag:

   12   gegen    0 Stimmen
Im Planentwurf wird bei § 2 (1) beim Wort „Sondergebiete“ der Buchstabe „e“ gestrichen, bei § 10 (3) „des Grundstückseingentümers“ durch „der Grundeigentümer“ ersetzt und bei § 14 wird das Wort „freizuteten“ durch das Wort „freizutreten“ ersetzt.

In der Begründung wird bei A.5.1 (S. 5) im 2. Absatz der 2. Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Diese besteht heute aus einem Wohngebäude und einen gewerblichen Betrieb.“

In der Begründung werden bei A.5.4 Umgebung der 1. und 2. Satz wie folgt neue gefasst: „Östlich der Kreisstraße befindet sich eine große ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Diese besteht aus mehreren Wohn- und ehemaligen Wirtschaftsgebäuden mit Satteldächern. Die Flächen dazwischen sind durch umfangreiche Verkehrs- und Wirtschaftsflächen geprägt. Die ehemaligen Wirtschaftsgebäude werden heute in Teilen gewerblich genutzt.

Die wenigen Schreibfehler werden berichtigt. 

Beschluss

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 4a Abs. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat wie vorstehend abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2022 11:53 Uhr