Neuerlass Parkgebührenverordnung
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Gemeinderates Riegsee, 26.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Am 30.12.2024 wurde im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung verkündet (GVBl. 2024 S. 645). Demnach wird § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) dahingehend ergänzt, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, ab dem 01.04.2025 bayernweit in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit sind.
Rechtliche Würdigung
Um den finanziellen, sowie auch den Verwaltungsaufwand gering zu halten, werden zur Umsetzung lediglich die Parkgebührenverordnung entsprechend angepasst und an den Parkscheinautomaten entsprechende Hinweise angebracht.
Da keinerlei Vergleichszahlen vorliegen, welche Auswirkungen das kostenlose Parken von E-Fahrzeugen hat, kam die Straßenverkehrsbehörde in Abstimmung mit der Kämmerei zu dem Schluss, dass hier vorerst für alle E-Fahrzeuge das Parken ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei sein sollte. Die Anschaffung einer grundlegend neuen Beschilderung, sowie die kaum umsetzbare Überwachung waren ebenso ein Aspekt, wie die Annahme, dass diese Änderungsverordnung durchaus noch gekippt werden könnte.
Der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag haben in einer gemeinsamen Stellungnahme den Regelungsinhalt, den Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung und die fehlende Beteiligung der Verbände bei der Entstehung der Verordnung massiv kritisiert. Auch bei der Erarbeitung des IMS erfolgte keine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände. Der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag halten ihre Kritik aufrecht. Der Bundesgesetzgeber hatte sich bereits 2004 im Rahmen der StVG-Novelle zu Recht dafür ausgesprochen, die Parkgebührenerhebung künftig vollständig der freien Disposition der Kommunen zu überlassen. Eine staatliche Regelung erscheine aus Sicht des Bundesgesetzgebers nicht erforderlich, da die Kommunen ohnehin in eigener Verantwortung den straßenrechtlichen Widmungszweck, den garantierten Gemeingebrauch und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten hätten und weitreichende Vorgaben im Hinblick auf die derzeitigen allgemeinen Bestrebungen zur Deregulierung nicht mehr zeitgemäß seien. Diese Anmerkung des Bundesgesetzgebers erscheint immer noch zeitgemäß. Deregulierung und Entbürokratisierung haben sich Freistaat und die Bayerische Staatsregierung als hohes Ziel vorgegeben.
Wenngleich das bayerische Innenministerium wiederholt auf den geringen Umsetzungsaufwand für die Städte und Gemeinden hinweist, ist es für die Städte und Gemeinden anspruchsvoll bis unmöglich, alle notwendigen Vorkehrungen für einen geordneten und transparenten Vollzug bis zum 1. April 2025 zu treffen. Des Weiteren werden auch erneut Einnahmequellen der Kommunen in Zeiten schwieriger finanzieller Rahmenbedingungen durch die Maßnahme beschnitten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt vollumfänglich zur Kenntnis und beschließt die neue Parkgebührenverordnung wie vorgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.04.2025 16:22 Uhr