Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses
Fl.-Nr.: 364/3, Gemarkung Mickhausen
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich der Viehweidestraße“ in einem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet.
Das Wohngebäude mit kreuzförmigem Grundriss ist als eingeschossiges Wohnhaus mit Keller konzipiert; das Dach soll als extensiv begrüntes Walmdach ausgeführt werden.
Zur Umsetzung des Bauvorhabens werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- § 5.3 der Satzung – Bedachung
Gem. Festsetzung sind als Dacheindeckung für geneigte Dächer nur Dachplatten in Rot-, Braun- oder Grautönen sowie Schwarz zulässig. Die Dacheindeckung ist in einem Farbbereich einheitlich zu gestalten. Für Wintergärten und untergeordnete Anbauten sind neben dem Material des Hauptdaches auch Glas und Metall zulässig.“
Art der Abweichung:
Beim vorhandenen Bauprojekt soll anstelle von einem hart gedeckten Dach ein extensives Gründach hergestellt werden.
Begründung des Antragstellers:
Harte Dächer sind nicht mehr klimagerecht. Der graue Energiebedarf ist viel zu hoch. Gründächer sind ökologisch.
- § 2.4 der Satzung – Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen
Gem. Festsetzung darf die Oberkante Fertigfußboden (OK FFB EG) des Erdgeschosses max. 0,40 m über der jeweils zugeordneten Erschließungsstraße liegen, gemessen an der Mitte der Grundstückszufahrt.
Art der Abweichung / Begründung
Das eigentliche Erdgeschoss (Wohngeschoss) liegt in dieser Planung über dem Untergeschoss und somit um 3,15 m über dem Fertigfußboden des Untergeschosses. Im Bezug zur Straße ist im Lageplan eine Höhe auf der linken Grundstücksgrenze von 2,34 Meter am Straßenniveau angegeben.
Das Gebäude ist als eingeschossiges Wohnhaus mit Keller konzipiert und somit liegt der Eingang des Wohnhauses nicht auf Straßenniveau sondern um 2,34 Meter höher.