Bauvorhaben: Antrag auf isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für Einfriedungen, Geländeveränderungen
Fl.-Nr.: 902/83, Gemarkung Mickhausen
Das Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Schmiedehiele – 2. Änderung“ in einem ausgewiesenen Dorfgebiet (MD 2).
Das natürliche Gelände des mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage bebauten Grundstücks fällt sowohl in Nord-Süd- als auch in Ost-West-Richtung bis zu ca. 2 m ab.
Der Antragsteller möchte das gem. der Eingabeplanung abgeböschte Gelände nun flächig auf das Niveau von -0,45 m (OKFFB 0.00 m) auffüllen, um eine ebene Fläche zu erhalten.
Zwischen den einzelnen benachbarten Baugrundstücken soll das natürliche Gelände auf einem 0,5 m breiten Streifen beibehalten werden.
Des Weiteren wird die Erhöhung des Zaunes auf 1,20 m beantragt.
Zur Umsetzung des Vorhabens werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Festsetzung unter § 6 Nr. 6.7 – Einfriedungen
Gem. der Satzung sind Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum mit einer Höhe von max.
1,00 m über OK Straße, bzw. zwischen den einzelnen Baugrundstücken bis zu einer max. Höhe von 1,00 m zulässig.
Beantragte Befreiung:
Es wird eine Zaunhöhe von 1,20 m beantragt.
Begründung:
Eine Zaunhöhe mit 1,00 m kann vom Hund des Antragstellers übersprungen werden, weshalb ein Zaun mit 1,20 m Höhe mit einem umlaufenden Fundament zur Vermeidung des Durchgrabens erforderlich ist.
- Festsetzungen unter § 6 Nr. 6.6 – Geländeveränderungen
Gem. der Satzung ist eine Terrassierung von (Hang-)Grundstücken nur bis zu einer Absatz-Höhe von max. 0,50 m zulässig. An Grundstücksgrenzen sind keine Abgrabungen oder Aufschüttungen zulässig.
Beantragte Befreiung:
Aufschüttung zur Begradigung der Grundstücksfläche von max. -2.56 m auf -0,45 m gem. Antragsunterlagen/Skizzen.
Begründung:
Die Anböschung wird beantragt, um den Garten in einer ebenen Fläche nutzbar zu machen.
Hinweis:
Für ein benachbartes Flurstück (Fl.-Nr. 902/72) wurde eine ähnlich dimensionierte Geländeaufschüttung mit Abfangung durch eine Stützmauer beantragt und vom Gemeinderat abgelehnt.
Der beantragten Errichtung eines Sichtschutzzaunes mit einer Höhe von 1,5 m (statt 1,0 m) entlang der Westgrenze des Grundstücks wurde stattgegeben (Fl.-Nr. 902/82), da zum westlich angrenzenden Flurstück (Fl.-Nr. 902/81) ein starker Höhenunterschied besteht und eine Absturzgefahr für die Kinder befürchtet wurde.