Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung von Windkraftanlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 10.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 10.01.2023 ö 5

Sachverhalt

In den einleitenden Worten des Vorsitzenden in die Thematik Windenergie wird im speziellen die Nutzung der Windkraft und die regenerative Energieerzeugung kurz erläutert. Der Vorsitzende erteilt Frau Knöpfle, Geschäftsstellenleiterin der VG Stauden, das Wort. Nachstehender Sachverhalt wird erläutert:
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz als Teil des Wind-an-Land-Gesetzes sieht vor, dass bis Ende des Jahres 2027 1,1 % und bis Ende des Jahres 2032 1,8 % der Landesfläche Bayerns für Windkraftanlagen ausgewiesen sein muss. 
Um die bayerische 10H-Regelung mit den Forderungen des Wind-an-Land-Gesetzes in Einklang zu bringen hat der Bayer. Landtag am 27.10.2022 eine Modifizierung der bayerischen 10H-Abstandsregelung der Bayer. Bauordnung beschlossen, welche bereits zum 16.11.2022 in Kraft getreten ist. 
Die 10H-Regelung besteht auch nach dem 16.11.2022 zwar im Grunde fort. Sie findet jedoch nach dem neuen Art. 82 Abs. 5 BayBO keine Anwendungen mehr auf folgende Windenergievorhaben:

  • Entlang von Haupteisenbahnstrecken, Autobahnen und 4 oder mehrstreifigen Bundesstraßen im Abstand von max. 500 m zzgl. Sicherheitsabstände
  • Im Wald bei Mindestabstand von einem Rotorradius zum Waldrand von 1.000 m
  • In Vorrang und Vorbehaltsgebieten und Sonderbaugebieten in Flächennutzungsplänen
  • Im Umkreis von 2.000 m zu Gewerbe und Industriegebieten, aber nur wenn Strom überwiegend zur Versorgung der Betriebe in dem Gebiet bestimmt ist
  • Bei Repowering alter WEA
  • Militärische Übungsgelände

Mit Inkrafttreten des neuen Art. 82 Abs. 5 BayBO sind in Bayern nun also grundsätzlich Windkraftanlagen in den o.g. Ausnahmefällen auch unterhalb des Mindestabstandes von 10H bauplanungsrechtlich zulässig. 

Um unerwünschte Privilegierungen zu steuern und somit die Gefahr abzuwenden, dass externe Projektentwickler Grundstücke nicht ohne Einverständnis der Gemeinde zur Errichtung von Windenergieanlagen nutzen können, können Gemeinden noch bis zum 01.02.2024 eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung fertig stellen. Hierfür muss bis zum 01.02.2023 mit der entsprechenden Planung begonnen werden. 

Die Gemeinde sollte daher die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes zur Steuerung von Windkraftanlagen beschließen. Die Teilfortschreibung „Steuerung Windkraftanlagen“ umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Mögliche Standorte werden sich erst im Laufe des Bauleitplanverfahrens ergeben. Hierzu soll eine Standortkonzeption in Auftrag gegeben werden. 

An alle Grundstücksbesitzer wird appelliert keinerlei Vereinbarungen mit Investoren zu schließen, die in nächster Zeit Kontakt aufnehmen könnten um mögliche Flächen für sich zu sichern. 

Stattdessen sollen alle Eigentümer ggf. umgehend auf die Gemeinde zukommen, damit die Entwicklung, Realisierung und der künftige Betrieb im Schulterschluss zwischen Kommune und Bürgerinnen und Bürgern gelingen kann. 

Diskussionsverlauf

Das Gremium erörtert mit Frau Knöpfle noch die offenen Fragen zur Windkraftenergie. Die möglichen Standorte zur Errichtung von Windkraftanlagen werden anhand der Flächenanalyse gezeigt. Eine Änderung der 10H-Regelung zur bestehenden Bebauung durch den Gesetzgeber ist jederzeit möglich. In der Änderung des Flächennutzungsplanes wird das gesamte Gemeindegebiet einbezogen, nicht nur speziell die Flächen die die Flächenanalyse ausweist. Die Eigentümer, der in Frage kommenden Flächen sollten die Gemeinde hinsichtlich der Beteiligung zur Errichtung einer Windkraftanlage kontaktieren. Die Gemeinde steht einer Zusammenarbeit positiv gegenüber.

Beschluss

Die Gemeinde Langenneufnach beschließt die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung zur Errichtung von Windkraftanlagen. Es wird bis zum 01.02.2024 eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung in Kraft sein. 
Die Gemeinde Langenneufnach bevollmächtigt außerdem den 1. Bürgermeister den Auftrag zur Planung und Erstellung des Flächennutzungsplanes an ein Ingenieurbüro zu vergeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 10.02.2023 11:41 Uhr