Bauvorhaben: Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung einer Reihenhausanlage und eines Mehrfamilienhauses
Fl.-Nrn.: 1357, 1358/2, 1361/20, Gemarkung Langenneufnach
Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage soll mit der Gemeinde abgestimmt werden, ob für die dargestellte Überplanung der drei Baugrundstücke das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden kann.
- Errichtung einer Reihenhausanlage, Fl.-Nrn. 1357 und 1358/2, Gemarkung Langenneufnach
Diese beiden Grundstücke werden derzeit noch gewerblich genutzt.
Eine Auslagerung des bestehenden Betriebes auf Fl.-Nr. 1358/2 soll zeitnah umgesetzt werden und anschließend der Baubestand nach aktuellem Sachstand auf beiden Grundstücken abgerissen und einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Auf den beiden Flurstücken ist die Errichtung von zwölf Reihenhäusern in II+D-Bauweise (Wandhöhe ca. 7,00 m, Neigung des Satteldaches 35°), aufgeteilt in drei Hausgruppen, vorgesehen. Entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung wurden für jedes Reihenhaus zwei Stellplätze berücksichtigt.
Die Bebauung beurteilt sich gem. § 34 BauGB (Umgebungsbebauung), beide Flurstücke sind im Flächennutzungsplan als „Gemischte Baufläche“ gekennzeichnet.
- Errichtung eines Mehrfamilienhauses, Fl.-Nr. 1361/20, Gemarkung Langenneufnach
Das Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Nördlich des Fischerweges“ in einem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet.
Für den hier festgesetzten Haustyp H4 wurden in der Bebauungsplanung verschiedene Restriktionen/schallschutztechnische Maßnahmen festgeschrieben, die auf die ursprüngliche Nutzung des nördlich angrenzenden Gewerbebetriebes zurückzuführen sind. Insbesondere soll die nördliche Hauswand zur Fl.-Nr. 1358/2 fensterlos erstellt werden.
Für das geplante Bauvorhaben wären folgende isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich:
- Überschreitung der Baugrenzen
- Geschossigkeit - zwei Vollgeschosse mit Penthouse statt I+D-Bebauung
- Dachneigung - 15° statt 38° – 45°
- Anzahl der Wohnungen - 6 - 7 Wohneinheiten statt max. 2 Wohneinheiten/EFH
Dachform - Walmdach statt Satteldach
Anmerkung des Antragstellers: Das Walmdach kann auch als Satteldach ausgeführt werden
- Überschreitung der Grundflächenzahl II (GRZ II – Flächen für Zufahrt einschl. Stellplätze) auf 0,58 statt 0,45
Die GRZ I (Gebäudegrundfläche + Terrassen) wird eingehalten