Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 1/16, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 07.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.02.2023 ö 4.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Fl.-Nr.:                                1/16, Gemarkung Langenneufnach

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Kirchenbauer“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Auf dem in starker Hanglage liegenden Flurstück ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Zeltdach (Dachneigung 15°) geplant.

Zur Umsetzung des Bauvorhabens werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

  1. Überschreiten der max. zulässigen Traufhöhe

Die max. zulässige Traufhöhe beträgt 6,25 m (gemessen vom untersten Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit dem Gelände).
Beantragt wird eine Traufhöhe von 6,72 m (Überschreitung 0,47 m).

Hinweis: In diesem Baugebiet wurden bereits Überschreitungen der zulässigen Wandhöhe um bis zu 0,49 m zugelassen.

Begründung des Antragstellers:
Nachbarliche Interessen werden nicht berührt. Die Abstandsflächen sind eingehalten. Die festgesetzte Firsthöhe wird eingehalten. Hangseitig wird die erforderliche Festsetzung zur Traufhöhe weit unterschritten.
Städtebaulich ist die Erhöhung durch die Gliederung der Architektur in Form einer Terrasse vertretbar. Die Durchführung des Bebauungsplanes würde bei diesem sehr steilen Geländeabschnitt zu einer nicht beabsichtigten Härte führen.

  1. Geländeveränderung außerhalb der Abstandsfläche

Aufschüttungen und Abgrabungen sind gem. der Satzung im Bereich der Gebäudeumgriffe (Abstandsflächentiefe) zulässig.
Es wird eine Geländeveränderung hangseitig auf der Südostseite über die Abstandsflächentiefe hinausgeführt. Die Höhe der Stützmauer wird mit Quadern aus Muschelkalk gestaltet.

Begründung des Antragstellers:
Nachbarliche Interessen werden nicht berührt. Der Geländeverlauf entlang der Nachbargrenzen wird nicht verändert.
Durch die terrassenartige Abgrabung und die natürliche Anlage ist die beantragte Abweichung städtebaulich vertretbar.
  1. Überschreitung der Baugrenze

Der südöstliche Teil der Terrasse überschreitet im Bereich der abgetreppten Natursteinmauer die Baugrenze geringfügig.

Begründung des Antragstellers:
Die Überschreitung ragt nicht über den Verlauf des Urgeländes heraus. Die Terrasse wirft in diesem Bereich keine Abstandsflächen.
Die Durchführung der Festsetzungen im Bebauungsplan würde bei diesem sehr steilen Geländeabschnitt zu einer nicht beabsichtigten Härte führen und dem Wohle der Allgemeinheit entgegenstehen.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende erläutert das Bauvorhaben anhand der Planunterlagen. Die Beschaffenheit des Geländes lässt eine Bebauung nur beschränkt zu. Der Planer hat in diesem Fall jedoch ein durchdachtes Konzept vorgelegt, sodass nur geringe Befreiungen notwendig sind. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2023 11:29 Uhr