Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
Fl.-Nr.: 1/16, Gemarkung Langenneufnach
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Kirchenbauer“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Auf dem in starker Hanglage liegenden Flurstück ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Zeltdach (Dachneigung 15°) geplant.
Zur Umsetzung des Bauvorhabens werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Überschreiten der max. zulässigen Traufhöhe
Die max. zulässige Traufhöhe beträgt 6,25 m (gemessen vom untersten Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit dem Gelände).
Beantragt wird eine Traufhöhe von 6,72 m (Überschreitung 0,47 m).
Hinweis: In diesem Baugebiet wurden bereits Überschreitungen der zulässigen Wandhöhe um bis zu 0,49 m zugelassen.
Begründung des Antragstellers:
Nachbarliche Interessen werden nicht berührt. Die Abstandsflächen sind eingehalten. Die festgesetzte Firsthöhe wird eingehalten. Hangseitig wird die erforderliche Festsetzung zur Traufhöhe weit unterschritten.
Städtebaulich ist die Erhöhung durch die Gliederung der Architektur in Form einer Terrasse vertretbar. Die Durchführung des Bebauungsplanes würde bei diesem sehr steilen Geländeabschnitt zu einer nicht beabsichtigten Härte führen.
- Geländeveränderung außerhalb der Abstandsfläche
Aufschüttungen und Abgrabungen sind gem. der Satzung im Bereich der Gebäudeumgriffe (Abstandsflächentiefe) zulässig.
Es wird eine Geländeveränderung hangseitig auf der Südostseite über die Abstandsflächentiefe hinausgeführt. Die Höhe der Stützmauer wird mit Quadern aus Muschelkalk gestaltet.
Begründung des Antragstellers:
Nachbarliche Interessen werden nicht berührt. Der Geländeverlauf entlang der Nachbargrenzen wird nicht verändert.
Durch die terrassenartige Abgrabung und die natürliche Anlage ist die beantragte Abweichung städtebaulich vertretbar.
- Überschreitung der Baugrenze
Der südöstliche Teil der Terrasse überschreitet im Bereich der abgetreppten Natursteinmauer die Baugrenze geringfügig.
Begründung des Antragstellers:
Die Überschreitung ragt nicht über den Verlauf des Urgeländes heraus. Die Terrasse wirft in diesem Bereich keine Abstandsflächen.
Die Durchführung der Festsetzungen im Bebauungsplan würde bei diesem sehr steilen Geländeabschnitt zu einer nicht beabsichtigten Härte führen und dem Wohle der Allgemeinheit entgegenstehen.