Antrag auf Bordsteinabsenkung, Fl.-Nr. 22, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 09.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.05.2023 ö 11

Sachverhalt

Vom Eigentümer des Flurstücks Fl.-Nr. 22, Gemarkung Langenneufnach wird der Antrag auf Absenkung des Bordsteines im Zufahrtsbereich der Garage auf einer Breite von 2,5 m gestellt.

Da die geplante Zufahrt über die Kreisstraße erfolgen soll, wurde vorab eine Stellungnahme der Tiefbauabteilung des Landratsamtes eingeholt.
Lt. Stellungnahme des dortigen Fachbereichsleiters ist bezüglich der Zustimmung zur Bordsteinabsenkung seitens der Gemeinde zu prüfen

  1. weshalb die bestehende und bisher genutzte Zufahrt nicht verwendet werden kann und
  2. ob die Sicherheit und Leichtigkeit der Fußgänger hierdurch nicht gefährdet wird

Seitens des Landkreises kann eine Zustimmung bezüglich des Straßenverkehrs erfolgen, wenn o.g. Punkte abgearbeitet und dokumentiert wurden.

Auflagen der Tiefbauverwaltung zur Ausführung:
Auflage ist allerdings, dass die Absenkung des Bordsteines und des Gehweges nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen erfolgt. Dies bedeutet eine Absenkung des Gehweges auf 3 cm Bordsteinhöhe und Anrampung im Gehweg bis zur Hinterkante Gehweg.


Einschätzung der Verwaltung zu o.g. Fragestellungen:

Zu 1)
Eine Zufahrt über das zwischenzeitlich eingefriedete nordwestlich angrenzende Grundstück Fl.-Nr. 22/15 kann nicht genutzt werden, da es sich nicht im Eigentum des Antragstellers befindet und auch anderweitig genutzt wird (erforderliche Stellplätze für die Wohnbebauung auf Fl.-Nr. 22/10).
Zu 2)
Der Ausfahrtsbereich ist ebenso wie bei der bestehenden westlich gelegenen Zufahrt auf Fl.-Nr. 22/15 beidseitig gut einsehbar. Die Rücksichtnahme auf den Fahr- und Fußgängerverkehr kann daher ohne Beeinträchtigung erfolgen.

Diskussionsverlauf

Im Gremium wird vermerkt, dass durch die Bordsteinabsenkung bei Starkregenereignissen evtl. mit Hochwasser zu rechnen ist.   

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt der beantragten Bordsteinabsenkung das gemeindliche Einvernehmen.
Mit der Ausführung der Arbeiten ist vom Antragsteller ein qualifiziertes Tiefbauunternehmen zu beauftragen, die entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
Die Auflagen der Tiefbauabteilung zur Ausführung sind vom Antragsteller verbindlich einzuhalten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.06.2023 10:12 Uhr