Herr Marc Schlachter ist Nachrücker für den zum 14.03.2024 ausgeschiedenen Gemeinderat Thomas Bissinger. Der Vorsitzende begrüßt Herrn Schlachter persönlich zur Sitzung und bedankt sich für die Annahme des Ehrenamtes als Gemeinderat.
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass Herr Marc Schlachter Nachrücker für den ausgeschiedenen Gemeinderat Thomas Bissinger ist. Das Mandat des Herrn Schlachter beginnt mit der heutigen Sitzung.
12 Ja : 0 Nein
Der Vorsitzende belehrt Herrn Schlachter über die Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates sowie über die Bedeutung des Eides.
Herr Marc Schlachter leistet den Eid mit Nachsprechen der Eidesformel nach Art. 31 Abs. 4 GO:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
Herr Marc Schlachter wird auf Art. 56 a auf die Geheimhaltung hingewiesen:
(1) 1Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Gemeinden geheim zu halten. 2Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt unberührt.
(2) 1Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Gemeinden die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2Sie haben insoweit auch die für die Behörden des Freistaates Bayern geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art. 109 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.
(3) 1Der erste Bürgermeister ist zu Beginn seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheim zu halten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. 2In gleicher Weise hat der erste Bürgermeister seine Stellvertreter zu verpflichten. 3Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete hat er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befasst werden. 4 Art. 3 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.