Bauvorhaben: Formlose Bauvoranfrage über die Aufstellung eines Modulhauses
Flur-Nummer: 1112/14, Gemarkung Langenneufnach
Das Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Wörth“ und dessen 1. Änderung innerhalb eines ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiets.
Für die Bebauung sind Einzelhäuser mit max. zwei Wohneinheiten vorgesehen.
Ergänzend zu dem bestehenden Einfamilienhaus möchte der Antragsteller ein Modulhaus zu Wohnzwecken für Familienangehörige auf dem Grundstück errichten.
Das Gebäude mit einer Grundfläche von 9,0 m x 3,0 m soll mit einem Mindestabstand von 5 m (Brandschutzabstand) südwestlich des Bestandsgebäudes als eingeschossiger Baukörper mit Flachdach aufgestellt werden. Der gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a der BayBO verfahrensfrei zulässige Brutto-Rauminhalt von 75 cbm wird eingehalten.
Durch die Errichtung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück erhöht sich der Stellplatzbedarf; gem. der Satzung sind zwei Stellplätze je Wohneinheit nachzuweisen, wovon 1 Stellplatz überdacht ausgeführt werden muss.
Aktuell stehen ein überdachter Stellplatz sowie mind. drei offene Stellplätze zur Verfügung.
Ein überdachter Stellplatz müsste ggfls. noch nachgewiesen werden.
Da zur Umsetzung des Bauvorhabens Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind, wird im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage die Stellungnahme der Gemeinde erbeten.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind erforderlich:
Festsetzungen zu der Gestaltung der baulichen Anlagen, Abweichung der Grundflächenzahl (GRZ), Überschreitung der Baugrenze
- Festsetzung: Firstverlauf über die Längsrichtung
Geplant: Ausführung als Flachdach, keine Firstausbildung
- Festsetzung: Dacheindeckung in ziegelroten bis rotbraunen kleinformatigen Dachplatten
Geplant: Dachblech inkl. Traufbleche in Farbe Anthrazit
- Festsetzung: Dachneigung 42° bis 48°, Satteldach
Geplant: Ausführung als Flachdach
- Festsetzung: Grundflächenzahl 0,3
Gem. Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen kann die Grundflächenzahl gem. § 19 Abs. 4 BauNVO für Garagen und Zufahrten um 50 v.H. überschritten werden (der festgelegte GRZ-Wert kann somit nur für das Gebäude in Anrechnung gebracht werden und kann seitens der Gemeinde als Erhöhung für die Stellplätze und Zufahrt bis zu 50 v.H. genehmigt werden.
Geplant: Überschreitung der GRZ um 0,08, somit GRZ 0,38
- Baugrenze gem. Planzeichnung: Baugrenze im Süden zwischen 5,0 bis 8,0 m Abstand zur Straße.
Geplant: Überschreitung der südlichen Baugrenze bis zu einem Straßenabstand zwischen ca. 1,25 m – ca. 3,25 m.