Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der weiteren öffentlichen Auslegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 22.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 22.05.2017 ö 4.1

Sachverhalt

In der Zeit vom 10.04.2017 bis 12.05.2017 fand eine erneute öffentliche Auslegung statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Anregungen eingegangen.
Herr Nardo trägt vor:

                                                       Stellungnahme vom:

Schwaben Netz                                        05.04.2017
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                        21.04.2017
Staatliches Bauamt                                        12.04.2017
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten        26.04.2017
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH                06.04.2017
Regierung von Schwaben                                26.04.2017
Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsicht        15.05.2017
HWK                                                        09.05.2017
IHK Schwaben                                        04.05.2017
Bischöfliche Finanzkammer                                07.04.2017
LEW                                                        10.04.2017
Vermessungsamt                                        18.04.2017

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

Landratsamt Augsburg, Baurecht                        10.05.2017
Stellungnahme:
In der Planzeichnung sollte die Abgrenzung zwischen einfachem und vorhabensbezogenem Bebauungsplan auch für den Bereich westlich der öffentlichen Verkehrsfläche (im Bereich der Fl.-Nrn. 219/2 und 219) eingetragen werden und das Symbol der Perlschnur in der Legende entsprechend bezeichnet werden (z.B. „Abgrenzung einfacher Bebauungsplan und vorhabensbezogener Bebauungsplan").

Beschluss:
Die Abgrenzung wurde im Vergleich zu Ursprungsfassung bereits geändert und wird nun gemäß der Anregung angepasst.

Abstimmung: 13 : 0


Landratsamt Augsburg, UNB                                10.05.2017
Stellungnahme:
Mit den vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der Ausgleichsfläche besteht Einverständnis; die neue Planung entspricht den Vorabstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde (uNB), die Anmerkungen der uNB wurden weitgehend eingearbeitet. Einzig die geforderte Bemaßung der Ausgleichsfläche auf der Planzeichnung, die zur Konkretisierung der genauen Lage innerhalb des Grundstückes erforderlich ist und die bereits in der Stellungnahme zum Verfahren nach § 4 Abs.1 BauGB erbeten wurde, wurde nicht umgesetzt. Diesbezüglich verweisen wir deshalb auf unsere erste Stellungnahme.
Die von der UNB geforderte Eingrünung im Westen des Bebauungsplanes, die über eine Fassadenbegrünung hinausgehen sollte, wurde auch weiterhin nicht berücksichtigt. Bezüglich der aus unserer Sicht notwendigen Eingrünung verweisen wir auf unsere erste Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs.1 BauGB.

Beschluss:

Die Ausgleichsfläche ist fast vollständig von bestehenden Flurstücks Grenzen umgeben und daher lagemäßig sehr genau definierbar. Die Lage wird entsprechend der Anregung durch ergänzende Stichmaße konkretisiert. Hinsichtlich der Begrünung im Westen hält die Gemeinde weiterhin daran fest, dass die vorgelagerten Grünstrukturen zusammen mit einer Fassadenbegrünung eine ausreichende Eingrünung darstellen, ohne die praktische Nutzung des Areales einzuschränken.

Abstimmung: 13 : 0


Landratsamt Augsburg, abwehrender Brandschutz        10.05.2017
Stellungnahme (Zusammenfassung): Es wird auf die technischen Regeln zum Löschwasserbedarf, Hydranten, Feuerwehrzufahrtswege und Abstände zwischen Bauten und Starkstrom hingewiesen.




Beschluss:

Wurde bereits in der vorangegangenen Abwägung behandelt: Die vorgebrachten Punkte sind in der Bauleitplanung nicht regelbar, sondern betreffen in diesem Fall den Vorhabensträger, dieser wird darauf hingewiesen. Kein weiterer Handlungsbedarf.

Abstimmung: 13 : 0


Landratsamt Augsburg, Abfallwirtschaft                10.05.2017
Stellungnahme:
Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass die Müllbehältnisse der Anwesen, welche sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden, am Wendehammer im Bereich Blumenstraße 1, 2 und 3 bereitgestellt werden müssen.

Beschluss:

Ein entsprechender Hinweis wird in die Satzung aufgenommen.

Abstimmung: 13 : 0


Amt für ländliche Entwicklung                        10.05.2017
Stellungnahme:
Mit der Planung besteht Einverständnis.
Hinweis:
Das dargestellte Planungsgebiet befindet sich im geplanten Verfahrensgebiet der Dorferneuerung Mittelneufnach. Aktuell bestehen keine eigenen Planungsüberlegungen im dargestellten Gebiet.
Die Neuausweisung der betrieblichen Erweiterungsfläche ist nachvollziehbar. Auf Grund der exponierten Lage sollte auf eine ausreichende Ortseingrünung geachtet werden.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Ortsrandeingrünung ist im Bebauungsplan festgesetzt.

Abstimmung: 13 : 0


Dt. Telekom                        06.04.2017
Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland verweist auf ihr Schreiben vom 06.07.2016, in welchem sie darauf hinweist, dass Bestand und Betrieb ihrer Telekommunikationsanlagen weiterhin gewährleistet bleiben muss.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 13 : 0


Handwerkskammer Schwaben                        09.05.2017
Stellungnahme:
Die Bauleitplanung beabsichtigt die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für die Erweiterung des unserer Kammer zugehörigen Holzbaubetriebes Schmid. Wir begrüßen die Absicht der Gemeinde Mittelneufnach die Weiterentwicklung des ansässigen Betriebes durch Erweiterung auf dem eigenen Grundstück zu ermöglichen. Die Schaffung von Lagerkapazitäten und Unterstellmöglichkeiten für betriebliche Fahrzeuge ist für die Optimierung der betrieblichen Abläufe unverzichtbar.
Diese Planung dient der Sicherung des Standortes im ländlichen Raum. Wir stimmen daher o.g. Bauleitplanung in vollem Umfang zu.

Beschluss:

Wird zur Kenntnis genommen, kein weiterer Handlungsbedarf.

Abstimmung: 13 : 0


LEW Verteilnetz                                        10.04.2017
Stellungnahme:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen keine Einwände, es wird jedoch gebeten, nachstehende Belange beim weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Bestehende 1-kV-Leitungen
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches verlaufen bereits Versorgungsleitungen unserer Gesellschaft. Es handelt sich um 1-kV-Kabel- und Freileitungen. Den genauen Verlauf bitten wir dem beiliegenden Lageplänen M=1:1000 zu entnehmen. Der Schutzbereich der Leitungen beträgt 1m beiderseits der Trasse.
Da bei einer Kabelbeschädigung Lebensgefahr besteht und es außerdem zu umfangreichen Unterbrechungen der Stromversorgung kommen kann, sind vor der Aufnahme von Grab- und Baggerarbeiten die aktuellen Kabelpläne in unserer Betriebsstelle Königsbrunn, Nibelungenstraße 16, 86343 Königsbrunn, Tel.: 08231/6039-16 von den beauftragten Baufirmen zu beschaffen. Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://qeoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden. Ein Merkheft für Baufachleute legen wir Ihnen bei.

Stromversorgung
Die zukünftige Stromversorgung ist nach entsprechender Erweiterung des 1-kV-Kabelnetzes aus der Transformatoren Station Nr. 481 A "Blumenstraße" - welche außerhalb des Geltungsbereiches liegt - gesichert. Planungen hierzu können aber erst nach Bekanntgabe der benötigten elektrischen Leistungen der Betriebe erstellt werden. Die Neubauten werden über Erdkabel angeschlossen.

Allgemeines
Vor Beginn der Tiefbauarbeiten muss ein Spartengespräch stattfinden, an dem alle Versorgungs­träger teilnehmen, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen.
Mit den Kabelverlegungsarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenausbau erfolgen, kann erst nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen begonnen werden:
       Wasser- und Kanalleitungen sind eingebracht,
       das Planum der Straßen und Gehwege ist erstellt,
       die örtliche Auspflockung der Straßenbegrenzung mit Angabe der zugehörigen Höhenkoten muss verbindlich gewährleistet sein.
Für den Fall, dass eine nachträgliche Umlegung der Kabelleitungen wegen falscher Angaben oder einer Änderungsplanung erforderlich wird, sind die Aufwendungen vom Verursacher zu tragen.
Unter der Voraussetzung, dass die angeführten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit den vorliegenden Bauleitplanungen einverstanden.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die bestehenden Leitungstrassen bei der weiteren Planung und Ausführung der Straßenbaumaßnahme berücksichtigt. Ein Spartengespräch ist vorgesehen. Kein weiterer Handlungsbedarf.

Abstimmung:

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.06.2017 12:47 Uhr