Abwägung der während der öffentlichen Auslegung eigegangenen Stellungnahmen 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 4 "Im Riedle"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 16.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 16.10.2017 ö 3.1

Sachverhalt

In der Zeit vom 19.06.2017 bis 21.07.2017 fand die öffentliche Auslegung statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Anregung eingegangen:
                                                               Stellungnahme vom:
Schwaben Netz                                                21.06.2017
Amt für ländliche Entwicklung                                14.07.2017
Zweckverband Stauden-Wasser                                08.06.2017
Bayerischer Bauernverband                                        30.06.2017
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                18.07.2017
Bundeswehr Fernleitungs Betriebsgesellschaft MbH        23.06.2017
RVS höhere Planungsbehörde                                19.06.2017
IHK                                                                20.07.2017
HWK                                                                07.06.2017
Bischöfliche Finanzkammer                                        30.06.2017 und 14.07.2017
Kreisjugendring                                                12.07.2017
LEW Netzservice                                                30.06.2017

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:


LRA Bauabteilung                                                20.07.2017
Aus städtebaulicher Sicht bestehen im Hinblick auf die Änderung des Geltungsbereiches folgende Bedenken: Außer den Flächen südlich des geplanten Geltungsbereichs werden durch die Umsetzung des Bebauungsplanes alle Flächen, die nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen (= Grundstücke Fl.-Nrn. 120, 1268, 1269/4, 1279/1 und die östlich der Erschließungsstraße gelegene Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 2436), zum Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB. Dies würde jedoch bodenrechtliche Spannungen auslösen, die im Hinblick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur im Rahmen eines Bebauungsplanes bewältigt werden können. Sollten dagegen die Parzellen 8 bis 12 einschließlich des östlichen Teils der Erschließungsstraße (dann Erschließung der Parzellen 5, 6, und 13 bzw. der Parzellen 15 und 16 über Stichstraßen) auch aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden, wären die Grundstücke Fl.-Nrn. 120 und 1268 weiterhin als Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB einzustufen. Im Übrigen empfehlen wir, die genannten Flächen im Geltungsbereich zu belassen.
Auf Haustyp 3 sollte aus Sicht des Kreisbaumeisters im gesamten Geltungsbereich verzichtet werden.
In Ziffer 3.3 des Textteils sollte ergänzt werden, dass für das „WA 3" auch der Kniestock durch die festgesetzten Haustypen bestimmt wird.
In die Planzeichenerklärung sollte noch die in den Nutzungsschablonen enthaltene Festsetzung „II = E+D" aufgenommen werden. In Ziffer 4.2 des Textteils wurde die Bezeichnung „II = I + D" verwendet. Die Bezeichnungen der Nutzungsschablonen und des Textteils sollten einheitlich verwendet werden.
Der Hinweis in Ziffer 4.3 des Textteils ist nicht zutreffend, da im „WA 3" eine Festsetzung zum Kniestock („nicht zulässig") erfolgt. Wir regen außerdem an, die Ausführungen zur Nichtfestsetzung bzw. Unzulässigkeit des Kniestockes in der Begründung darzulegen und im Textteil zu streichen.
In Ziffer 6.1 des Textteils sollte bei „Garagen und Carports dürfen errichtet werden:" der Begriff „Vorgartenbereich" noch rechtsklar definiert werden. Alternativ kann auch ein Mindestabstand der Garagen und Carports zur öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werden.
In Ziffer 6.1 des Textteils sollten bei der Überschrift „Garagen und Nebenanlagen sind auszuführen mit:" auch die Carports genannt werden.
In Ziffer 6.2 des Textteils sollte die Wohnungsgröße von 60 qm noch rechtsklar definiert werden (z.B. Wohnfläche?).
Zur Festsetzung eines „Stauraums" in Ziffer 6.2 des Textteils besteht keine Rechtsgrundlage. Es kann jedoch ein „Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche" festgesetzt werden.
Der Verweis aus Art. 57 BayBO in Ziffer 6.3 des Textteils sollte durch eine konkrete materielle Festsetzung (z.B. Einfriedungen bis max. 2,00 m Höhe zulässig) ersetzt werden.
Gemäß gemeindlichem Schreiben vom 02.06.2017 sowie der Präambel der Satzung wird das Bauleitplanverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Deshalb sollte die Begründung unter Ziffer 8 entsprechend hierauf abgestellt werden.

Beschluss:
Geltungsbereich: Dieser wurde bewusst um die Flächen verkleinert, die der Gemeinde nicht in der Umsetzung/Realisierung zur Verfügung stehen; deren Beurteilung gemäß § 34 und ggf. § 35 als Folge ist für die Gemeinde akzeptabel, eine Überplanung kann zu gegebener Zeit angestoßen werden. Der Umgriff bleibt wie in der Zeichnung dargestellt. Die Thematik Bebaubarkeit nach § 34 BayBO wird mit dem Landratsamt noch geklärt.
Haustyp 3: Der zweigeschossige Haustyp stellt eine wirtschaftliche Bauweise dar und wird derzeit stark nachgefragt. Aus städtebaulichen Gründen wurde ohnehin schon darauf verzichtet, diesen im Ortsrandbereich zuzulassen, so dass die Errichtung eines H3-Gebäudes im inneren Bereich den Ortsrand nicht wesentlich beeinflusst. Die Gemeinde behält den H3 mit entsprechender Zonierung bei.
Die Festsetzungen zum Kniestock werden konkreter gefasst und die Ausführungen in die Begründung verschoben.
Die Begriffe im Zusammenhang mit Garagen und Carports werden konkretisiert, die Wohnungsgröße für den Stellplatzschlüssel wird als 'Wohnfläche' benannt.
Für die Einfriedungshöhe wurde bewusst auf die übergeordnete Regelung der BayBO verwiesen, diese wird nun im BP auf 1,20 m (Zäune und Hecken sind erlaubt; Mauern sind nicht erlaubt) festgesetzt.
Begründung und Präambel werden korrigiert.

Abstimmung: 12 : 0


Fachbereich Wasserrecht:
Mit dem Planentwurf (Entwurf vom 22.05.2017) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Im Riedle" der Gemeinde Mittelneufnach besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird folgendes angemerkt:
a)        Bezüglich der Beseitigung des unveränderten Niederschlagswassers der Bebauungsplan­gebietsflächen wird allgemein auf den Planungsleitsatz des § 55 Abs. 2 WHG hingewiesen, wonach Niederschlagswasser grundsätzlich ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll.
Soweit bei einem Anschluss an die bestehende öffentliche Kanalisation (Mischwasserkanalisation) der gestattete Benutzungsumfang der hierfür erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 09.10.2006 (= Abwasserbeseitigung Ortsteil Mittelneufnach) nicht mehr ausreicht, ist beim Landratsamt Augsburg eine Tektur bzw. Ergänzung zu beantragen.
b)        Bei der Erschließung bzw. Bebauung ist im Besonderen im Hinblick auf die unterschiedlichen Höhenlagen zu beachten, dass wild abfließendes Wasser in seinem Lauf nicht so verändert werden darf, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind. Geländeveränderungen sind so vorzunehmen bzw. die Entwässerungs­einrichtungen sind so auszulegen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.
c)        Im Hinblick auf den hohen Grundwasserstand wird darauf hingewiesen, dass eine etwaig erforderlich werdende Bauwasserhaltung der vorherigen Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedarf.
d)        Die für den naturschutzrechtlichen Ausgleich vorgesehenen Grundstücke Flur-Nrn. 2207 bzw. 1986 der Gemarkung Mittelneufnach liegen vollständig bzw. teilweise im Wasserschutzgebiet für die öffentlichen Wasserversorgungen der Gemeinde Mittelneufnach bzw. des Zweckverbandes Stauden-Wasserversorgung. Bei der Planung der Art und Gestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ist den Belangen und Maßgaben der einschlägigen Schutzgebietsverordnungen Rechnung zu tragen.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung bzw. Ausführung berücksichtigt. Die Punkte b) und c) werden unter die Hinweise des Textteiles aufgenommen.

Abstimmung: 12 : 0


Erschließungsbeitragsrecht:
Südöstlich der geplanten Ringstraße führt eine Stichstraße Richtung Süden. Sie endet zwischen den Bauparzellen 9 und 10. Wir empfehlen, die Stichstraße bis zum Ende der Baugrundstücke bzw. zum Ende des Teilbereichs des Bebauungsplanes weiterzuführen, da die Bauparzellen 9 und 10 bei einer späteren Weiterführung der Stichstraße Richtung Süden ansonsten nochmals zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären.
Die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) sollte so gestaltet werden, dass diese eine selbstständige Erschließungsanlage darstellt, die nicht konkret den umliegenden Anwohnergrundstücken zugeordnet werden kann.
Die Außenbereichsgrundstücke, Flur-Nr. 2438 und 2439 sind nicht in das Abrechnungsgebiet für den Erschließungsbeitrag aufzunehmen.

Beschluss:
Die Stichstraße wurde nur soweit geführt, wie sie zur Erschließung der Parzellen 9 und 10 notwendig ist. Um eine doppelte Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen zu vermeiden, wird sie bis zur Abgrenzung WA-Fläche/Ortsrandeingrünung weitergeführt. Ein Anstoßen an die Fl.-Nr. 2427 soll vermieden werden.

Abstimmung: 12 : 0


LRA Immissionsschutz                                        25.07.2017
Die vorliegende Planung der Gemeinde Mittelneufnach umfasst die Änderung und teilweise Aufhebung des 2007 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes 'Im Riedle'.
Da die damals überplanten Flächen bis auf weiteres nicht in den Besitz der Gemeinde Mittelneufnach gelangen können, aus dem Ort jedoch ein gewisser Siedlungsdruck vorliegt und somit die Nachfrage nach Baugrundstücken besteht, sah sich die Gemeinde veranlasst, die Planung ohne die nicht zur Verfügung stehenden Grundstücke weiterzutreiben und auf den Restflächen die Grundstückseinteilung neu zu ordnen.
Bezüglich der Immissionsschutzbelange wurde die Festsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes zwar an die neue Situation angepasst, indem der ursprünglich relevante Immissionsort „Nordfassade P_05" zusätzlich in Klammer die Bezeichnung Parzelle 3 erhalten hat. Aus fachtechnischer Sicht wird jedoch angeregt, die in diesem Bereich durchgeführte Änderung im Kapitel „Immissionsschutz" etwas genauer zu beschreiben z. B. könnte aus fachtechnischer Sicht folgende Formulierung gewählt werden:
„Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachten, Nr. 006/ 040 von EM Plan, Schalltechnisches Beratungsbüro, vom 17.05.06 werden zugrunde gelegt. Zur Wahrung der Belange des Schallschutzes sind demnach Wohnräume, die dem dauernden Aufenthalt während des Tagzeitraums dienen, an folgenden Fassaden nicht zulässig: Gebäude 'P_05' Nordfassade. (Das Gebäude P_05 wurde nicht in den aktuellen Änderungsbereich übernommen. Dafür wurde unmittelbar auf dem westlich angrenzenden Grundstück, welches die Bezeichnung Parzelle 3 hat, ein zusätzliches Gebäude in den Bebauungsplan aufgenommen. Bei diesem Haus sind die gleichen Belange relevant wie beim Gebäude P_05). Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die schutzbedürftigen Räume über zum Lüften notwendige Fenster, die nicht zu diesen Fassaden hin orientiert sind, oder andere geeignete Lüftungsmöglichkeiten verfügen."
Gegenüber der Planänderung liegen keine fachtechnischen Bedenken vor.

Beschluss:
Die textliche Ergänzung wird wie angeregt in die Planung übernommen.

Abstimmung: 12 : 0


LRA Naturschutz                                        25.07.2017
Der Geltungsbereich der o.g. Bebauungsplanänderung befindet sich am westlichen Ortsrand der Gemeinde Mittelneufnach. Der Geltungsbereich grenzt im Norden und Osten teilweise an bebautes Gebiet (Wohngebiet) und Westen an die freie Landschaft an und wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet des seit 2007 rechtskräftigen Bebauungsplanes „Im Riedle" wurde bislang nicht erschlossen; die 1. Änderung stellt eine teilweise Aufhebung des ursprünglichen Bebauungsplanes dar und umfasst somit eine viel geringere Fläche von 1,8 ha.
Mit der Planung besteht grundsätzlich Einverständnis. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird der Verzicht auf Sockel und die Verwendung von UV-armer Straßenbeleuchtung besonders begrüßt.
Hinsichtlich der Ortsrandeingrünung und der Ausgleichsflächen bitten wir um Beachtung der folgenden Anmerkungen:
Im Hinblick auf eine wirksame Ortsrandabrundung sollte die Bepflanzung auf den privaten Grünflächen mit Pflanzbindung (Ortsrandeingrünung) als 3-reihige, durchgehende Hecke ausgeführt werden.
Da mit der Erschließung des Gebietes des Bebauungsplanes „Im Riedle" noch nicht begonnen wurde, ist es durchaus möglich, die hierfür vorgesehenen Ausgleichsflächen nun der 1. Änderung zuzuordnen. Innerhalb der Bebauungsplanänderung muss die hierfür erforderliche Ausgleichsfläche von 6.602 m² jedoch konkret einem bestimmten Grundstück (oder mehreren) der aufgeführten Flurnummern 1986, 2207 oder 2568 zugeordnet und die Abgrenzung in einem Plan dargestellt werden. Andernfalls kann die Zuweisung der Ausgleichsfläche sowie das Restguthaben im gemeindlichen Ökokonto nicht einwandfrei nachvollzogen werden. Darüber hinaus wird darum gebeten, die jeweiligen Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen auf der vorgesehenen Ausgleichsfläche in den Bebauungsplan aufzunehmen oder zumindest die erwähnten Steckbriefe zum Ökokonto dem Bebauungsplan beizufügen. Die Steckbriefe lagen der Unterzeichnerin nicht vor, so dass die geplanten Maßnahmen noch nicht überprüft werden konnten.
Hinsichtlich der Aufnahme der Restflächen in das gemeindliche Ökokonto wird dringend empfohlen, diese und ggf. auch alle weiteren Ökokontoflächen an das Landesamt für Umwelt zur Aufnahme ins Ökoflächenkataster zu melden. Alternativ kann das ausgefüllte Formblatt „Meldebogen für Ökokonten nach BauGB" zusammen mit dem Bestands- und Maßnahmenplan an die UNB gesendet werden, welche dann die Weitermeldung an das LfU übernimmt.
Die Gemeinde Mittelneufnach wird gebeten, die o.g. Punkte im weiteren Planungsverlauf zu berücksichtigen.

Beschluss:
Ortsrandeingrünung: Die Festsetzung wird auf eine dreireihige Hecke geändert.
Die Ausgleichsfläche, deren Berechnung und Umfang hier nicht moniert wurde, wird in Absprache mit der Verwaltung definiert und den betreffenden Grundstücken zugeordnet. Dieses Ergebnis wird in Text und Plan entsprechend aufgenommen. Die Empfehlung zum Ökoflächenkataster wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Abstimmung: 12 : 0


Bundeswehr                                                        14.06.2017
Die Belange der Bundeswehr sind bei den o.a. Maßnahme berührt aber nicht beeinträchtigt.
Bei der Maßnahme bestehen bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seitens der Bundeswehr keine Bedenken und Forderungen.
Nach den vorliegenden Unterlagen wird davon ausgegangen, dass die baulichen Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte die Höhe (30 m über Grund) überschritten werden, wird gebeten, in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - nochmals zur Prüfung zuzuleiten.

Beschluss:
Wird zur Kenntnis genommen, Gebäude dieser Höhe sind im Baugebiet nicht vorgesehen.

Abstimmung: 12 : 0


WWA Donauwörth                                                17.07.2017
1        Sachverhalt
Die vorliegende Planung der Gemeinde Mittelneufnach umfasst die Änderung und teilweise Aufhebung des 2007 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes 'Im Riedle'.
Da die damals überplanten Flächen bis auf weiteres nicht in den Besitz der Gemeinde Mittelneufnach gelangen können, aus dem Ort jedoch ein gewisser Siedlungsdruck vorliegt und somit die Nachfrage nach Baugrundstücken besteht, sah sich die Gemeinde veranlasst, die Planung ohne die nicht zur Verfügung stehenden Grundstücke weiterzutreiben und auf den Restflächen die Grundstückseinteilung neu zu ordnen. Hierzu musste die Erschließungsstruktur entsprechend angepasst werden und außerdem die Zufahrt zur Kirchheimer Straße verlegt werden.
Für die nicht mehr im Änderungsumgriff enthaltenen Flächen wird der Bebauungsplan aufgehoben, diese sind weiterhin landwirtschaftlich nutzbar.
Das Restplanungsgebiet umfasst 1,8 ha.
Als Art der baulichen Nutzung ist ein „Allgemeines Wohngebiet“ vorgesehen. Das Baugebiet ist nicht bebaut.
Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.
2        Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1      Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1        Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch die eigene kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.
2.1.2        Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.3        Trinkwasserschutzgebiete Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
2.1.4        Grundwasser
Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden.
2.1.5        Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.
2.1.6   Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen
Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt.
http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige wasserrecht/index.htm
Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
2.2     Abwasserbeseitigung
Keine Anregungen.
2.2.1   Kanalnnetz und Regenwasserbehandlung
Für das Gebiet des Bebauungsplanes ist nach unseren Information eine Entwässerung im Mischsystem vorgesehen.
2.2.1.1        Bestehendes Kanalnetz
Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen.
2.2.1.2        Mischwasserentlastungen
Die unterhalb liegende Mischwasserentlastung ist unter Einbeziehung der Fläche des Baugebiets ausreichend dimensioniert.
Um einer Abflussverschärfung entgegenzuwirken, sind entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen. Hierzu eignen sich vor allem
-        Niederschlagswasserversickerung
-        ökologisch gestaltete Rückhalteteiche
-        Regenwasserzisternen mit Überlauf
2.2.1.3        Niederschlagswasserversickerung
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung -NWFreiV) und die dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
2.2.1.4        Verschmutztes Niederschlagswasser
Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).
2.2.2   Kläranlage
Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert.
2.3      Oberirdische Gewässer
2.3.1   Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Infolge starker / der vorhandenen Geländeneigung kann bei Starkniederschlägen wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen führen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.
Um eine Abflussbeschleunigung im Gewässer zu verhindern, sind ggf. entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen.
Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o. g. wild abfließendem Wasser sind ggf. Objektschutzmaßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgleitet werden darf.
Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
3        Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Beschluss:
Es wird auf die Behandlung der Stellungnahme LRA-Wasserrecht verwiesen; demnach werden Hinweise zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Wasser in den Textteil aufgenommen. Die anderen relevanten Punkte (Grundwasser-Wärmepumpe) sind bereits berücksichtigt oder treffen hier nicht zu (Niederschlagswasserversickerung -> nicht möglich).

Abstimmung: 12 : 0

Staatliches Bauamt                                                21.07.2017
Das Ordnungssystem für Bundes- und Staatsstraßen wurde umgestellt. Die Straßen sind nicht mehr in Straßenkilometer sondern in Abschnitte und Stationen eingeteilt. Von der Umstellung sind auch die straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen betroffen. Die Lage der Ortsdurchfahrts­grenzen von Mittelneufnach wurde jedoch nicht verändert.
Im Zuge der St 2027 befindet sich die westliche Ortsdurchfahrtsgrenze nun im Abschnitt 380 bei Station 0,274. Die Ortsdurchfahrtsgrenze ist im beiliegenden Planausschnitt eingetragen und wir bitten sie in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Entlang von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 BayStrWG außerhalb des Erschließungsbereiches der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrten für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom befestigten Fahrbahnrand Bauverbot, bis 40 m Abstand gemäß Art. 24 BayStrWG Baubeschränkung.
Die Bauverbots- und Baubeschränkungszonen bitten wir entlang der Staatsstraße im Bebauungsplan darzustellen.
Die Bauverbotszone (20 m) muss von baulichen Anlagen freigehalten werden.
Die verkehrliche Erschließung des Wohnbaugebietes ist über einen neuen Straßenanschluss an die St 2027 im Abschnitt 380 bei Station 0,260 links vorgesehen. Die Einmündung ist gemäß den geltenden Richtlinien (RAL) auszubilden. Über die baulichen Erschließungsanbindungen an die Staatsstraße ist mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg eine Vereinbarung abzuschließen. Hierzu ist eine baureife Detailplanung auszuarbeiten und uns vorzulegen. Die Planung ist bereits im Vorfeld mit uns abzustimmen. Wir schlagen vor, den neuen Straßenanschluss im Zusammenhang mit dem Straßenausbau in Mittelneufnach herzustellen. Nach Art. 32 Abs. 1 BayStrWG hat die Gemeinde Mittelneufnach die gesamten Kosten für den neuen Straßenanschluss zu tragen. Dazu gehören u.a. auch die Kosten für die Markierung und Beschilderung.
An der Einmündung der Erschließungsstraße in die St 2027 ist in Richtung Südosten ein Sichtdreieck mit Seitenlängen 10/70 m und in Richtung Nordwesten ein Sichtdreieck mit Seitenlängen 10/110 m von sichtbehindernden Gegenständen aller Art, auch Anpflanzungen mit einer Höhe von mehr als 0,80 m über dem angrenzenden Fahrbahnrand der St 2027 ständig freizuhalten.
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind hochstämmige Bäume, wenn die Baumreihe gestaffelt angeordnet, der Baumabstand nicht kleiner als 10,0 m ist und die untere Kronenhöhe mind. 2,70 m beträgt.
Die Sichtdreiecke sind im beiliegenden Planausschnitt dargestellt und wir bitten sie dementsprechend in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Für Fußgänger sollte eine Verlängerung des Gehweges entlang der St 2027 und der neuen Erschließungsstraße bis ins Wohngebiet vorgesehen werden.
Die gesetzlichen Anbauverbotszonen dienen nur dem Schutze der Straße vor heranrückender Bebauung und dem Interesse und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sie genügen jedoch nicht zum Schutze der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgaseinwirkungen.
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen, die vom Straßenverkehr auf der Staatsstraße ausgehen, sind geeignete Schallschutzmaßnahmen zu treffen und nachzuweisen. Wir machen darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- u. Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Beschluss:
Die Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt für die Straßenbauvorhaben wird angestrebt.
Die Baubeschränkungs- und –Verbotszonen werden wie die Sichtdreiecke in die Planzeichnung eingetragen und im Text darauf hingewiesen, diese ergeben keine Konflikte zur baulichen Planung.
Die Verlängerung des Gehweges wird in der Planung des Geh- und Radweges beim Ausbau der Staatsstraße angeregt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Fußgänger und Radfahrer den Kornweg als kürzeste Wegeverbindung nutzen werden. Eine Gehwegführung entlang der Zufahrtsstraße geht voraussichtlich mit zusätzlichem Grunderwerb einher, um ausreichend Platz zu schaffen, und stellt aus Sicht der Gemeinde keine deutliche Verbesserung dar.

Abstimmung: 12 : 0


Edeltraud und Rainer Vogg                                24.07.2017
Wir haben für die betreffenden Grundstücke (Fl.-Nr. 2436 / 1268) noch Fragen bzw. Anliegen.
Fl.-Nr. 2436
  1. Ergeben sich durch den Bau der Zufahrtsstraße durch unser Grundstück irgendwelche Kosten?
Fl.-Nr. 1268
  1. Werden beim Verkauf der „oberen Ecke" die bereits bezahlten Erschließungsbeiträge (Wasser/Abwasser) zurück erstattet? 

Sollten wir dem Verkauf zustimmen, bitten wir die Gemeinde, auf ihre Kosten einen Zaun entlang unserer Grenze und einen Sichtschutz (Hecke) zu errichten.

Kann der Grenzverlauf im Westen am südlichsten Punkt noch nach Westen verschoben werden, ohne dass wir Anlieger sind?

Beschluss:

a)        Nein, da die Flächen nicht im BP sind. Dies wurde extra so abgeändert das kein Baurecht entsteht (nochmalige Überprüfung/Bestätigung durch die Verwaltung)
b)        Rückerstattung ->        lt. Erschließungsbeitragsrecht ja
       Hecke:                Zaun mit einer Höhe von 1,20 m stattgegeben u. Sichtschutz
       Verlauf:                Nein, Fläche sollte nicht zu klein werden als gültige Abgrenzung
        

Abstimmung: 12 : 0

Johann Ruf und Monika Schmid                                11.07.2017
Stellungnahme als Eigentümer Fl.-Nr. 2434
Die Grundstücksnummer 4 würden wir verkaufen, doch die Grundstücksnummer 22 möchten wir behalten und vom B-Plan herausnehmen lassen, so dass noch keine Erschließungskosten entstehen, da dieser Platz 22 erst später bebaut werden möchte.

Beschluss:
Die Herausnahme aus dem BP ist auch laut Aussage LRA nicht möglich. Auch bei Herausnahme aus dem Bebauungsplan fallen Erschließungsbeiträge an.

Abstimmung: 12 : 0

Weitere Diskussion/Anregung aus der Gemeinderatssitzung:
Aus Sicht der Erschließungsplanung wird angeregt, die Satzung im Hinblick auf die Höhenlage der Gebäude wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
4.3 Fixierung der Gebäudelage
Bei Grundstücksfläche im Mittel oberhalb des Erschließungsstraßenniveaus: Hauptgebäude:
OK FFB EG maximal 30cm über natürlichem Gelände, gemessen an der höchstgelegenen Gebäudeecke/-seite.
Garagen und Nebengebäude:
OK FFB max. 10cm über natürlichem Gelände, gemessen an der höchstgelegenen Gebäudeecke/-seite.
Bei Grundstücksfläche im Mittel höhengleich oder unterhalb des Erschließungs­straßenniveaus:
Hauptgebäude:
OK FFB EG maximal 50 cm über natürlichem Gelände, gemessen an der höchstgelegenen Gebäudeecke/-seite, dabei maximal 15 cm über Straßenhinterkante, gemessen in Gebäudeachse zur Erschließungsstraße.
Garagen und Nebengebäude:
- OK FFB max. 15 cm über Straßenhinterkante, gemessen in Gebäudemitte
Generell gilt:
Stützmauern
Stützmauern zu Nachbargrundstücken sind nur zulässig im Bereich von Grenzgaragen bzw. deren Zufahrten mit einer maximalen Höhe von 50 cm über Gelände, dabei an der Vorderkante zur Straße max. 15 cm über Straßenkante.
Begriffsbestimmungen/Abkürzungen:
OK Oberkante
FFB Fertigfußboden, ist in jeder Baueingabe mit Meter über NN anzugeben. EG Erdgeschoß
10.3 Entsorgung
Eine Einleitung des Abwassers im Freispiegel von unterhalb der Kellerbodenplatte in den gemeindlichen Abwasserkanal ist aufgrund der teils starken Hangneigung nicht gewährleistet.
Mit der Baueingabe ist nachzuweisen, wie die Entwässerung in den Kanal erfolgt. Die gemeindliche Entwässerungssatzung ist zu beachten.

Beschluss

Die Ergänzung zum Bebauungsplan wird aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.11.2017 09:03 Uhr